Definition

Diskriminierungsmerkmale: Schutz durch das AGG

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligung und Belästigung aus verschiedenen Gründen.

Es gibt sechs solcher Diskriminierungsmerkmale.

1. Ethnische Herkunft oder rassistische Gründe

Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft bedeutet, dass die Sprache, der Dialekt, die Hautfarbe, der nationale Ursprung oder die Abstammung Anlass für eine Benachteiligung sind.

Mit dem Gesetz werden auch Benachteiligungen aus Gründen der „Rasse“ bekämpft. Es ist fachlicher Standard, dass der Begriff der „Rasse“ die Vielfalt von Menschen nicht angemessen erfasst und ungeeignet ist, Menschen zu beschreiben. Nichtsdestotrotz werden Menschen von anderen Personen durch rassistische Zuschreibungen diskriminiert. Hiergegen wendet sich das AGG mit dem Merkmal der Benachteiligungen aus Gründen der „Rasse“.

Beispiel: Eine vermietende Person erklärt Mietinteressierten, dass sie nicht an Menschen mit dunkler Hautfarbe vermiete.

Für Diskriminierungen aufgrund dieses Merkmals wie für die folgenden gilt:
Niemand darf wegen eines der genannten Merkmale schlechter gestellt werden als andere in einer vergleichbaren Situation. Nur ausnahmsweise ist dies zulässig, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt. Dies muss man für jeden Fall gesondert prüfen.

Das AGG nennt konkrete sachliche Gründe, nach denen eine Benachteiligung ausnahmsweise zulässig ist.  Darüber hinaus kann es andere sachliche Gründe geben, wie den Schutz vor Gefahren.

Außerdem gibt es Ungleichbehandlungen, die nach anderen Vorschriften zulässig sind, zum Beispiel nach dem Jugendschutzgesetz.

2. Geschlecht

Hier meint das AGG das biologische Geschlecht, also die Zugehörigkeit zum weiblichen oder männlichen Geschlecht. Auch intersexuelle Menschen und Trans-Menschen werden geschützt. Intersexuelle Menschen lassen sich körperlich nicht eindeutig einem Geschlecht zuordnen. Trans-Menschen bezeichnet Menschen, die sich nicht oder nicht nur mit dem Geschlecht identifizieren, das ihnen bei der Geburt zugeschrieben wurde.

Beispiel: Eine Transfrau wird am Arbeitsplatz mit obszönen Sprüchen massiv belästigt.

3. Religion oder Weltanschauung

Mit dem Merkmal der Religion und Weltanschauung wird das Bekenntnis zu den großen Religionen (Christentum, Judentum, Islam, Buddhismus oder Hinduismus), aber auch zu anderen Religionen und Weltanschauungsgemeinschaften geschützt. Genauso wenig wie aufgrund eines solchen Bekenntnisses darf eine Person benachteiligt werden, weil sie keiner Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehört.

Beispiel: Einem Mitglied des jüdischen Rabbinats wird aufgrund des Tragens einer Kippa die Mitfahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel verweigert.  

4. Behinderung

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die über einen längeren Zeitraum Beeinträchtigungen haben. Diese können den Körper, die Seele, den Geist oder die Sinneswahrnehmung betreffen. Auch chronisch Kranke sind nach dieser Definition durch das Gesetz geschützt.  

Häufig werden Menschen mit Behinderungen durch bestehende Barrieren daran gehindert, am Leben in der Gesellschaft gleichberechtigt teilzunehmen.

Beispiel: Eine Wohnungsbaugesellschaft vermietet nicht an eine Rollstuhlfahrerin mit der Begründung, dass ihr Rollstuhl „zu viel Dreck mache“.

5. Alter

Wer wegen seines Alters diskriminiert wird, erfährt eine Benachteiligung mit der Begründung, zu alt oder zu jung zu sein.
Menschen jeglichen Alters sind vom AGG geschützt.

Beispiel: Ein Unternehmen verweigert einer Person eine Fortbildung mit der Begründung, dass sie für diese bereits zu alt sei.

6. Sexuelle Identität

Dieses Merkmal soll Belästigung oder Benachteiligung wegen der sexuellen Orientierung verhindern und beseitigen. Geschützt ist jegliche sexuelle Identität, egal ob ein Mensch homosexuell, heterosexuell, bisexuell oder asexuell ist.

Beispiel: Ein homosexuelles Paar wird in einem Restaurant nicht bedient.

Für alle Merkmale gilt: Es kommt nicht darauf an, ob das Merkmal tatsächlich zutrifft, also zum Beispiel, ob die betroffene Person wirklich die ethnische Herkunft hat, die ein anderer annimmt. Es genügt, dass ihr das Merkmal von anderen Personen unterstellt wird.

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