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Information zu den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes bei Aufnahme von Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitsdienst

Für die nachstehend genannten Infektionskrankheiten gelten jeweils gesonderte Vorschriften.

Masern

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention am 1. März 2020 sind Personen (m/w/d), die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes tätig werden sollen, nach § 20 Abs. 9 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern nachzuweisen. Bei Nichtvorlage eines geeigneten Nachweises besteht ein berufliches Beschäftigungsverbot. Eine Einstellung im Öffentlichen Gesundheitsdienst ist dann aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.

Daher bitten wir Sie um Vorlage eines der folgenden Dokumente zum Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes:

  1. eine teilweise geschwärzte Kopie eines lmpfausweises, aus der zwei ordnungsgemäß dokumentierte Masern-lmpfungen ersichtlich sind oder ein ärztliches Zeugnis, dass bei Ihnen ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
  2. eine durch Labornachweis bestätigte bestehende Masern-lmmunität oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihnen eine lmmunität gegen Masern vorliegt oder Sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
  3. eine Bestätigung einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (z.B. Krankenhaus, Arztpraxis, öffentlicher Gesundheitsdienst), bei der Sie zuvor beschäftigt waren oder einer staatlichen Stelle darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. 

COVID-19

Wir weisen außerdem darauf hin, dass alle Personen (m/w/d), die im Jahr 2022 in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes tätig werden sollen, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, gemäß § 20 a Abs. 3 Infektionsschutzgesetz vor Einstellung einen Immunitätsnachweis gegen Covid-19 (Impfnachweis oder Genesenennachweis i. S. d. § 2 Nr. 3 bzw. Nr. 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils gültigen Fassung) vorlegen müssen.

Folgende Anforderungen werden nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung an die Immunitätsnachweise gegen COVID-19 gestellt:

1.    Impfnachweis:

  • Nachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form,
  • zugrundeliegende Schutzimpfungen entsprechen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien: 
    • verwendete Impfstoffe,
    • für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
    • für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischungsimpfungen,
    • Intervallzeiten, 
      • aa) die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
      • bb) die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen

2.    Genesenennachweis: 

  • Nachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht: 
    • a)    Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
    • b)    Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
    • c)    Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf.

Aufgrund eines beruflichen Beschäftigungsverbotes nach § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG wird eine erstmalige Einstellung für eine Tätigkeit in einer Einrichtung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, zukünftig abgelehnt, wenn kein Immunitätsnachweis gegen COVID-19 vor Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgt. 

Das Dokument ist im Original vorzulegen. Die Einreichung einer Kopie ist nicht ausreichend. Das Dokument, mit dem der Nachweis geführt wird (zum Beispiel der Impfpass), wird nicht archiviert.

Liegt eine medizinische Kontraindikation gegen eine der aufgeführten Impfungen vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.