Coronavirus

Corona-Verordnung des Landes komplett überarbeitet

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Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage mehrmals geändert. Jetzt wurde die komplette Verordnung neu gefasst und dabei übersichtlicher und leichter verständlich gestaltet. Sie gilt ab 1. Juli.

Der Ministerrat hat am Dienstag (23. Juni) eine neue Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung) beschlossen. Diese hat nun eine deutlich übersichtlichere und schlankere Struktur und tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Neu gegliedert und leichter verständlich

Die neu gefasste Corona-Verordnung beginnt mit einem allgemeinen Teil und für alle Bürgerinnen und Bürger relevanten Regelungen. Die Regelungen für Ansammlungen und Veranstaltungen sind deutlich vereinfacht. Es gibt fortan keine Unterscheidung mehr zwischen Veranstaltungen im öffentlichen und nicht-öffentlichen Raum. Stattdessen sind Zusammenkünfte künftig bis zu 20 Personen stets erlaubt.

Auch im Bereich der Veranstaltungen wird es weitere Lockerungen geben. Ab August sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen wieder erlaubt. Als Übergangsregelung lässt die Verordnung für Veranstaltungen im Juli eine maximale Personenzahl von bis zu 250 Personen zu, wenn die Veranstaltung einem festen Programm folgend den Teilnehmern Sitzplätze zuweist.

Minister der Justiz und für Europa Guido Wolf sagte: „Die bisherige Corona-Verordnung hat ihren Zweck zwar weitgehend erfüllt, sie war aufgrund ihrer dynamischen Entstehungsgeschichte aber unübersichtlich und in mancher Hinsicht nur schwer handhabbar. Ziel der Neufassung ist vor allem eine klare und schlanke Verordnungsstruktur. Durch Vereinfachung schaffen wir Rechtssicherheit. Außerdem kommt die Corona-Verordnung künftig mit weniger Verboten aus und legt nur noch in begrenztem Umfang klar strukturierte Pflichten fest. Auf die Frage, mit wie vielen Menschen man sich treffen kann, gibt die neue Verordnung nun eine ganz einfache und klare Antwort: 20 – egal ob privat oder im öffentlichen Raum.“

Minister für Soziales und Integration Manne Lucha: „Die neue Verordnung ist einfacher und verständlicher. Gerade durch die neuen Lockerungen sind konsequente Abstands- und Hygieneregeln aber weiterhin sehr wichtig. Nur so kann es uns gelingen, die Infektionszahlen konstant niedrig zu halten und eine zweite Welle zu verhindern. Ich appelliere deshalb an die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger auch in Zukunft vorsichtig zu sein – ganz besonders dann, wenn viele Menschen zusammenkommen.“

Hintergrundinformationen

Die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung) ist eine Verordnung der Landesregierung. § 31 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - IfSG) ermächtigt die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Zudem können, was in der Corona-Verordnung auch an einigen Stellen erfolgt, einzelne Ministerien ermächtigt werden, für ihre Geschäftsbereiche eigene Unter-Verordnungen zu erlassen. Grundsätzlich fallen Rechtsverordnungen auf Grundlage des Bundes-Infektionsschutzgesetzes in die Zuständigkeit des Ministeriums für Soziales und Integration. In seiner Sitzung vom 29. Mai 2020 hat der Koalitionsausschuss das Ministerium der Justiz und für Europa gebeten, eine Überarbeitung der Coronaverordnung vorzubereiten. Dieser Prozess erfolgte nun in enger und guter Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales und Integration.

In der neuen Verordnung ist nun in den §§ 1 bis 3 ein Allgemeiner Teil mit allgemeinen sowie für alle Bürgerinnen und Bürger relevanten Regelungen wie Abstandsregeln und die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Bereichen vorangestellt. Hiernach folgen in §§ 4 bis 8 speziellere Regelungen, die in abstrakter Weise für viele Bereiche festgelegt werden können. Hierzu gehören Musterregelungen zu Hygiene- und Arbeitsschutzanforderungen. Die §§ 9 bis 14 enthalten sodann Vorschriften für bestimmte Lebenssituationen wie Ansammlungen, Veranstaltungen oder Versammlungen zur Wahrnehmung der Grundrechte aus Artikel 4 und 8 des Grundgesetzes. Für lediglich noch einzelne Bereiche sind Betriebsverbote vorgesehen. Für bestimmte Einrichtungen und Betriebe wird die Anwendbarkeit der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben bestimmt. Dies ermöglicht, eine Reihe der bisherigen Ressortverordnungen aufzuheben.

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Quelle:

Ministerium der Justiz und für Europa und Ministerium für Soziales und Integration