Aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist die Quarantänepflicht für „Kontaktpersonen von Kontaktpersonen“ aufgehoben. Betroffene sollten dennoch Kontakte reduzieren und sich bei Symptomen unbedingt testen lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 16. März 2021 die bisher geltende Regelung der Quarantänepflicht für Haushaltsangehörige von Kontaktpersonen der Kategorie I, die Kontakt zu einem Virusvariantenträger hatten (Kontaktperson der Kontaktperson), aufgehoben.
Aufgrund dieses Beschlusses weist das Sozialministerium Baden-Württemberg darauf hin, dass die Quarantänepflicht für „Kontaktpersonen von Kontaktpersonen“ nicht mehr besteht – dies gilt auch für bereits bestehende Absonderungen dieses Personenkreises nach § 4a der Corona-Verordnung Absonderung.
Bei Krankheitssymptomen unbedingt testen lassen
Es wird dennoch dringend allen Betroffenen empfohlen, aufmerksam auf das mögliche Auftreten von Symptomen zu achten, soweit möglich Kontakte zu reduzieren und sich gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Hausärztin oder dem Hausarzt testen zu lassen.
Sollten bei der Kontaktperson oder ihren Haushaltsangehörigen Symptome auftreten, die auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus hindeuten, sollten sie unverzüglich ihren Hausarzt informieren und sich testen lassen. Sollte die bisherige Kontaktperson oder eine haushaltsangehörige Person positiv getestet werden, entsteht für die positiv getestete Person und ihre Haushaltsangehörigen wie schon bisher eine Absonderungspflicht nach § 4a der Corona-Verordnung Absonderung.
Generell sind im Umgang mit Kontaktpersonen der Kategorie I die Hinweise des Robert Koch-Instituts zu beachten und einzuhalten.
Um der Virusübertragung an andere Haushaltsmitglieder vorzubeugen, ist es besonders wichtig, die Abstandsregeln auch im Haushalt einzuhalten, regelmäßig zu lüften und die gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten zu vermeiden.