Coronavirus/Verordnung

Land lockert Vorgaben zu Ferienprogrammen für Kinder und Jugendliche

Berechne Lesezeit
  • Teilen
Jugendzeltlager im Wald

Durch die positive Entwicklung des Infektionsgeschehens seit Ende Mai sind in vielen Lebensbereichen Lockerungen möglich, die sich auch auf die Kinder- und Jugendarbeit und speziell auch auf Ferien- und Freizeitaktivitäten auswirken.

Nach einer langen Zeit zu Hause, ohne Schule und Freunde gibt es für Kinder und Jugendliche nun eine Perspektive für Freizeitprogramme in den Sommerferien. Die entsprechende Verordnung für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit wurde am Freitag (26. Juni) verkündet. Eine vom Sozialministerium mit Vertretern der kommunalen Landesverbände, der verbandlichen und offenen Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des Landesjugendamts eingerichtete Arbeitsgruppe hatte dazu in den vergangenen Wochen intensiv an einer Strategie für die schrittweise Wiederzulassung gearbeitet.

Gesundheitsschutz sicherstellen

Sozial- und Integrationsminister Manne Lucha: „Aufgrund der positiven Entwicklung der Infektionszahlen in den letzten Wochen können wir den Vereinen und Verbänden eine deutlich verbesserte Perspektive bei der Durchführung von Ferienfreizeitprogrammen bieten. Mit der Verordnung haben wir einen guten Kompromiss gefunden, um den Gesundheitsschutz für alle Beteiligten sicherzustellen, ohne dass Spiel und Spaß dabei auf der Strecke bleiben. In jedem Fall muss verhindert werden, dass beispielsweise Zeltlager und Waldheime zu Infektionshotspots werden und dadurch gravierende Auswirkungen auf den Schul- und Kitabetrieb nach den Ferien haben.“

Durch die positive Entwicklung des Infektionsgeschehens seit Ende Mai sind in vielen Lebensbereichen Lockerungen möglich, die sich auch auf die Kinder- und Jugendarbeit und speziell auch auf Ferien- und Freizeitaktivitäten auswirken.

Konkret wurden folgende neue Regelungen erarbeitet:

  • Ferienprogramme und Zeltlager sind ab dem 1. Juli 2020 mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und ab dem 1. August 2020 mit bis zu 500 Personen möglich (ab dem 1. August werden die Betreuenden bei der maximal zulässigen Personenzahl mit eingerechnet).
  • Bei Angeboten, an denen mehr als 100 Personen teilnehmen, sind aus den Teilnehmerinnen und Teilnehmern feste Gruppen von bis zu 30 Personen zu bilden, in denen innerhalb der Gruppe die Abstandsempfehlung von 1,5 Meter nicht eingehalten werden muss. Zwischen den Gruppen wird der Mindestabstand empfohlen.
  • Bei Übernachtungen in Zelten kann für die Schlafenszeit von der Abstandsempfehlung abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen wie beispielsweise den Einsatz eigener Zelte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten soll eine massenhafte Belegung möglichst reduziert werden.
  • Eine Selbstversorgung ist bei Angeboten mit Übernachtung in Zelten möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften bei der Zubereitung und der Ausgabe von Speisen und Getränken sind zu beachten.
  • Für die gemeinsame An- und Abreise sowie für Ausflüge als Teil der Ferienprogramme und Zeltlager gilt die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasenbedeckung.

„Ich bin den kommunalen Landesverbänden und den Trägern sehr dankbar, dass wir uns in konstruktiver Zusammenarbeit auf umsetzbare Regelungen und Empfehlungen verständigen konnten. Die nun angepasste Verordnung bietet den Trägern von Ferienprogrammen und Aktivitäten für Kinder und Jugendliche einen großzügigen Rahmen, der aber auch weiterhin alle Aspekte des Infektionsschutzes berücksichtigt. Dazu gehört auch die Erstellung eines Hygienekonzeptes sowie ein Präventions- und Ausbruchsmanagement“, so Minister Lucha abschließend.

Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit

Gemeinsame Empfehlungen und Hinweise für die Durchführung von und zur Hygiene bei Angeboten und für den Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit in Baden-Württemberg

Formblatt zur Mitteilung an das örtlich zuständige Gesundheitsamt sowie das zuständige Ordnungsamt (bzw. Ortspolizeibehörde) über die Durchführung einer mehrtägigen Maßnahme/ eines Angebots im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit