Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und das Ministerium für Soziales und Integration haben eine gemeinsame Verordnung zu Arbeits- und Hygienebedingungen in Schlachtbetrieben erlassen. Durch diese neue Verordnung werden Maßnahmen für Schlachtbetriebe verbindlich angeordnet, um die Ausbreitung von SARS-CoV-2 (Coronavirus) in diesen Betrieben zu verhindern.
„Mit dieser Verordnung haben Betreiber und Beschäftigte eine klare Richtschnur, welche Arbeitsschutzmaßnahmen in Zeiten der Pandemie getroffen werden müssen. Es ist von oberster Priorität, dass wir die Beschäftigten schützen und weitere Infektionshotspots in Schlachtbetrieben verhindern“, sagt Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut heute (8. Juli) in Stuttgart.
Minister Lucha begrüßt die gemeinsam erarbeitete Verordnung: „Durch regelmäßige Tests in den größeren Betrieben haben wir die Grundlage dafür geschaffen, frühzeitig Infektionsgeschehen zu entdecken, Infektionsketten zu unterbrechen und somit Beschäftigte und dadurch auch die Bevölkerung zu schützen. Mit dieser Verordnung reagieren wir entschlossen und gezielt auf mögliche Ausbruchsgeschehen in sogenannten Hotspots. Die regelmäßige, präventive Testung in Schlachtbetrieben ist ein weiterer Baustein der umfassenden Teststrategie des Landes.“
Verbindliche Maßnahmen für Betreiber von Schlachtbetrieben
Anlass der neuen Regelung war, dass in einer Reihe von Schlachtbetrieben im In- und Ausland Infektionshotspots aufgetreten sind, bei denen eine Vielzahl von Infektionen an einzelnen Standorten auftraten.
Mit der Verordnung von Wirtschafts- und Sozialministerium auf Grundlage der Corona-Verordnung werden Maßnahmen angeordnet, die nach derzeitigem Erkenntnisstand einer Verbreitung von SARS-CoV-2 in Schlachtbetrieben entgegenwirken: Betreiber müssen beispielsweise ein individuelles Hygienekonzept erstellen und dies dem örtlichen Gesundheitsamt vorlegen. Zudem enthält die Verordnung Vorgaben zur regelmäßigen Reinigung und Wartung von Klima- und Lüftungsanlagen, zu Abstandsregelungen und zur Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Außerdem müssen Betreiber Beschäftigte täglich auf mögliche Symptome hin kontrollieren und in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten müssen Betriebe ihre Mitarbeitenden zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 testen lassen, sofern die Beschäftigten keinen Antikörpernachweis vorlegen können. Die Verordnung gilt ab 14. Juli 2020.
Quelle:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau gemeinsam mit Ministerium für Soziales und Integration