Bundesteilhabegesetz

Eingliederungshilfe – Leistung und Vergütung

Frau sitzt mit jungem Mann mit Down-Syndrom vor einem Laptop

Das Neunte Sozialgesetzbuch beschreibt in Teil 2, welche Leistungen Menschen mit wesentlichen Behinderungen erhalten können. Das Bundesteilhabegesetz entwickelte die bisherige Eingliederungshilfe weg vom Fürsorgeprinzip hin zu einem modernen personenzentrierten Teilhaberecht. Das Land Baden-Württemberg hat die 44 Stadt- und Landeskreise als Träger der Eingliederungshilfe bestimmt. 

Ein wichtiges Datum ist der 1. Januar 2020: Ab diesem Zeitpunkt werden die existenzsichernden Leistungen (Sozialhilfe) und die Fachleistungen (Eingliederungshilfe) voneinander getrennt. Deshalb sind künftig zwei Anträge zu stellen. Fachleistungen der Eingliederungshilfe umfassen

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

Eine wichtige Rolle spielen dabei die Leistungen zur Sozialen Teilhabe, die aus den Hilfen zum selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohneinrichtungen und Hilfen zum gemeinschaftlichen und kulturellen Leben entstanden sind und in erster Linie als Assistenzleistungen erbracht werden. 

Rahmenvertrag zur Umsetzung in Baden-Württemberg

Zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes wurde für das Land Baden-Württemberg ein Rahmenvertrag abgeschlossen. Der Rahmenvertrag bildet die Leitlinie für die Vereinbarungen, die die Einrichtungen der Behindertenhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe miteinander abschließen. Der Rahmenvertrag regelt das Nähere dazu, wie die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX in Baden-Württemberg erbracht und vergütet werden sollen. Leistungserbringer, Leistungsträger und Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung haben den Rahmenvertrag gemeinsam erarbeitet. 

Den Rahmenvertrag inklusive seiner Anlagen finden Sie auf der Homepage der Pflegesatzkommissionen und Schiedsstellen für das Entgeltwesen in Baden-Württemberg unter SGB IX.