Bundesteilhabegesetz

Leistungen zur Teilhabe – Hilfen wie aus einer Hand

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Frau mit Behinderung malt ein Bild

Das Bundesteilhabegesetz setzt die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) auf nationaler Ebene um. Seit dem 1. Januar 2018 ist das SGB IX komplett neu aufgebaut. In Teil 1 beschreibt es, welche Leistungen Menschen mit Behinderungen erhalten können. Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um

  • die Behinderung abzuwenden oder zu mindern, 
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, 
  • die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft zu sichern oder 
  • die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern.

Die Träger dieser Leistungen – die sogenannten Rehabilitationsträger – sind die gesetzlichen Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungen, die Bundesagentur für Arbeit, die Kriegsopferversorgung, die Träger der Eingliederungshilfe sowie die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ziel des Gesetzgebers ist eine bessere Abstimmung zwischen den Rehabilitationsträgern. Durch eine trägerübergreifende Teilhabeplanung sollen die Leistungen wie aus einer Hand erbracht werden.