Das Elterngeld ist eine familienpolitische Leistung des Bundes für Eltern, deren Kinder nach dem 1. Januar 2007 geboren wurden. Das Elterngeld tritt damit an die Stelle des vorherigen Bundeserziehungsgeldes.
Ab der Geburt eines Kindes können Eltern Elterngeld erhalten. Beide Elternteile können den Zeitraum frei untereinander aufteilen, Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld werden allerdings angerechnet. Das Elterngeld ist zwar steuerfrei, es unterliegt aber dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, es wird zur Berechnung des Steuersatzes mit herangezogen.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe beziehungsweise Kinderzuschlag wird das Elterngeld auf diese Leistungen grundsätzlich angerechnet.
Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten seit dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei.
Alleinerziehende, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen über 250.000 Euro beträgt beziehungsweise Ehepaare, die mehr als 500.000 Euro im Jahr versteuern, erhalten kein Elterngeld.
Auch ausländische Bürgerinnen und Bürger können das Elterngeld beantragen. Voraussetzung ist, dass sie nicht nur vorübergehend in Deutschland leben und einen Aufenthaltstitel haben, der zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie müssen daher im Besitz eines „qualifizierten Aufenthaltstitels“ sein.
Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 können Eltern wählen zwischen dem Basis-Elterngeld – das dem bisherigen Elterngeld entspricht –, dem Elterngeld Plus oder einer Kombination von beidem. Zudem gibt es für Teilzeitbeschäftigte auch die Möglichkeit, den Elterngeldbezug durch bis zu jeweils vier Partnerschaftsmonate zu verlängern.
Basis-Elterngeld
Ein Elternteil allein kann Basis-Elterngeld für mindestens zwei und maximal zwölf Monate beziehen. Für zusätzliche zwei Monate wird das Elterngeld gezahlt, wenn auch der Partner vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch macht und den Eltern für mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen ganz oder teilweise wegfällt. Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht haben, können das Basis-Elterngeld 14 Monate lang in Anspruch nehmen.
Die Höhe des Basis-Elterngeldes richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Elternteils, der für die Kinderbetreuung entweder ganz zu Hause bleibt oder der seine Arbeitszeit reduziert.
Das Basis-Elterngeld wird in Höhe von bis zu 67 Prozent des durchschnittlichen bereinigten Nettoerwerbseinkommens der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes gewährt, maximal jedoch 1.800 Euro monatlich. Für Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Basis-Elterngeldes schrittweise von 67 auf 65 Prozent. Bei einem monatlichen bereinigten Nettoeinkommen über 1.240 Euro beträgt das Elterngeld 65 Prozent. Eltern, die nach der Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten, erhalten Elterngeld in Höhe von bis zu 67 Prozent der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommen nach der Geburt.
Auch für nicht erwerbstätige Elternteile beträgt es mindestens 300 Euro monatlich; für Geringverdiener und Mehrkindfamilien kann sich ein höheres Elterngeld errechnen.
Elterngeld Plus
Für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, kann Elterngeld Plus beantragt werden. Elterngeld Plus ist für diejenigen konzipiert, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter, die mit einer gewissen Stundenzahl ihrer Arbeit nachgehen wollen, haben dann die Möglichkeit, länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen und so gemeinsam das volle Elterngeldbudget zu nutzen. Gegenüber dem Basiselterngeld verdoppelt sich der Bezugszeitraum von Elterngeld Plus. Das heißt, ein Monat Basis-Elterngeld wird zu zwei Monaten Elterngeld Plus. So können Eltern ohne Anspruch auf Mutterschaftsleistung bis zu 28 Monate Elterngeld Plus beziehen. Elterngeld Plus wird maximal in Höhe des halben Basis-Elterngeldes ausgezahlt. Die Verrechnung beim Hinzuverdienst ist jedoch meist geringer, so dass über den gesamten Zeitraum unterm Strich mehr Familieneinkommen übrig bleibt. Basis-Elterngeld und Elterngeld Plus können auch kombiniert werden.
Partnerschaftsbonus
Wenn beide – Mutter und Vater – sich entscheiden, im gleichen Lebensmonat des Kindes jeweils 25 bis 30 Stunden in der Woche zu arbeiten und sich damit auch die Zeit mit ihrem Nachwuchs zu teilen, können sie zusätzlich den Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen Elterngeld Plus-Monaten beantragen.
Ausführliche Informationen zum Elterngeld und zur Elternzeit sowie einen Elterngeld-Rechner finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dort können Sie auch kostenfrei die Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ bestellen.
Kurzinformation
Anspruch auf Elterngeld hat, wer
- seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist.
Antragsformulare für das Elterngeld sind beim Bürgermeisteramt (Rathaus) oder bei der L-Bank (auf der Homepage auch zum Download) erhältlich. Die L-Bank ist Ansprechpartner für Fragen zum Antrag und Bewilligungsbescheid. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der L-Bank.
Zuständige Stelle für das Elterngeld in Baden-Württemberg ist die
L-Bank Karlsruhe
Familienförderung
76113 Karlsruhe