Alleinerziehende können für ihre Kinder Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seinen Verpflichtungen zur Unterhaltszahlung nicht nachkommt. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind achtzehn Jahre alt wird.
Der unterhaltspflichtige Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Die Unterhaltsvorschussleistungen werden von der auszahlenden Stelle vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert.
Voraussetzungen
Der unterhaltspflichtige Elternteil
- kommt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder
- ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
- ist verstorben, ohne einen Anspruch auf ausreichende Waisenbezüge zu hinterlassen.
Das Kind
- erhält keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge die unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhalts liegen und
- lebt in Deutschland,
- bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt.
Besondere Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn
- das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht wie beispielsweise ALG II oder
- durch den Unterhaltsvorschussbezug die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil zwar Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht, aber ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Verfahren
Der Unterhaltsvorschuss ist schriftlich beim Jugendamt des Landkreises oder Stadtkreises, in dem das Kind mit seinem alleinerziehenden Elternteil wohnt, zu beantragen. Eine Beantragung per E-Mail, Fax oder über das Internet ist nicht möglich.
Das Antragsformular sowie ein Merkblatt mit weiteren Informationen können beim zuständigen Jugendamt abgeholt oder angefordert werden. Je nach Website-Angebot des Jugendamts steht das Antragsformular auch online zum Download zur Verfügung. Der ausgefüllte, unterschriebene Antrag muss persönlich abgegeben oder mit der Post geschickt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
Wenn vorhanden:
- Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil
- Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- bei Kindern über zwölf Jahren: aktueller Bescheid über Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter-Bescheid)
- bei Kindern über 15 Jahren:
- Schulbescheinigung
- Einkommensnachweise, sofern vorhanden