Im Februar 2025 ist das Gewalthilfegesetz in Kraft getreten, das von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt betroffenen Frauen ab 2032 einen Rechtsanspruch auf Schutz und fachliche Beratung gewährt. Die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes wird in Baden-Württemberg unter Beteiligung des Hilfesystems durchgeführt, was durch verschiedene Beteiligungsformate sichergestellt wird. Hier finden Sie fortlaufend aktualisierte Informationen zur Umsetzung des Gewalthilfegesetzes in Baden-Württemberg.
In Baden-Württemberg wurde zur Durchführung der Aufgaben im Rahmen des Gewalthilfegesetzes zunächst die Stabsstelle Gewalthilfegesetz im Sozialministerium eingerichtet, die künftig als Referat „Gewalthilfe“ fortgeführt wird. Es übernimmt die Koordination der Umsetzungsprozesse, begleitet die fachliche und organisatorische Durchführung der gesetzlichen Vorgaben und fördert die Zusammenarbeit mit dem Hilfesystem, um eine wirksame und bedarfsgerechte Umsetzung sicherzustellen.
FAQ (Antworten auf häufige Fragen)
Stand: September 2026
Gemäß Paragraf 8 Gewalthilfegesetz ist Baden-Württemberg verpflichtet, das Hilfesystem aus Schutz- und Beratungsangeboten regelmäßig zu analysieren und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Ausgangsanalyse, Entwicklungsplanung und Finanzierungskonzept sind erstmals vor dem Jahr 2027 und anschließend alle fünf Jahre zu erstellen.
Im Rahmen der Ausgangsanalyse erfasst das Land die bestehenden Schutz- und Beratungsangebote, die regionale Verteilung sowie die Finanzierung. Darauf aufbauend wird eine Entwicklungsplanung erstellt, welche regelmäßig den tatsächlichen Bedarf berücksichtigt und Maßnahmen für ein bedarfsgerechtes, flächendeckendes Hilfesystem bis 2032 evaluiert. Ergänzend wird ein Finanzierungskonzept bis 2032 erarbeitet.
Baden-Württemberg begreift das Gewalthilfegesetz als Ausdruck einer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung, gemeinsam zu handeln und Gewalt gegen Frauen und ihre mitbetroffenen Kinder nicht hinzunehmen. Die Beteiligung aus der Fachpraxis ist aus Sicht des Landes elementar für die erfolgreiche Umsetzung. Daher wird ein enger Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern aus der Fachpraxis geführt. Bereits im Rahmen der Ausgangsanalyse wurden die Schutz- und Beratungseinrichtungen des Hilfesystems bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt durch umfassende Erhebungen einbezogen. Die gewonnenen Erkenntnisse bilden die Grundlage für die Bedarfsanalyse und die anschließende Entwicklungsplanung. Die Ergebnisse der Ausgangsanalyse wurden einem breiten Publikum aus Praxis, Verwaltung und Politik vorgestellt und dienen als Grundlage für den weiteren politischen und gesellschaftlichen Diskurs zur bedarfsgerechten Entwicklung des landesweiten Hilfesystems.
Die Entwicklungsplanung für Baden-Württemberg orientiert sich am tatsächlichen Bedarf der von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt betroffenen Frauen und ihrer mitbetroffenen Kinder. Die Vertreterinnen der unterschiedlichen Fachberatungsstellen und Schutzeinrichtungen können aufgrund ihrer täglichen Arbeit und langjährigen Erfahrung die Perspektive der Betroffenen am besten einbringen. Ziel ist es, die Schutz- und Beratungsangebote bedarfsgerecht, niedrigschwellig und flächendeckend auszubauen.
Das Gewalthilfegesetz sieht in Paragraf 7 vor, dass alle Träger von Schutz- und Beratungsangeboten, die Leistungen nach dem Gewalthilfegesetz erbringen, der Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde bedürfen. Für Träger, die bereits vor dem 28. Februar 2025 entsprechende Angebote erbracht haben, gilt bis zum 27. Februar 2028 eine gesetzliche Anerkennungsfiktion (Paragraf 7 Absatz 6 Gewalthilfegesetz).
Baden-Württemberg bereitet derzeit die erforderlichen landesrechtlichen Regelungen zur Umsetzung des Gewalthilfegesetzes vor. Diese umfassen ein Landesausführungsgesetz sowie eine Rechtsverordnung zur Finanzierung des Hilfesystems. Im Rahmen dieses Prozesses wird auch das Trägeranerkennungsverfahren ausgestaltet. Sobald die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind, werden das Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit und die jeweiligen Regierungspräsidien als Bewilligungsbehörden über das Verfahren informieren.
Mit Inkrafttreten des Sicherstellungsauftrags nach Paragraf 5 Gewalthilfegesetz zum 1. Januar 2027 wird die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten zu einer gesetzlichen Aufgabe der Länder.
Baden-Württemberg bereitet derzeit die hierfür erforderlichen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen vor. Ziel ist es, die bestehende Förderstruktur an die Vorgaben des Gewalthilfegesetzes anzupassen und eine verlässliche Finanzierung der Schutz- und Beratungsangebote sicherzustellen.
Dabei wird an den bewährten Strukturen des Hilfesystems angeknüpft. Hierfür werden die bestehenden Förderstrukturen in das neue gesetzliche landesweite Finanzierungssystem überführt. Die konkreten Regelungen werden im Rahmen der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes erarbeitet und rechtzeitig vor Inkrafttreten bekannt gegeben.
Zeitliche Planung der Umsetzung
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