Die Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen stellt einen Schwerpunkt der Kinderpolitik der Landesregierung in der laufenden Legislaturperiode dar.
Die Rechte von Kindern und Jugendlichen sind in der UN-Kinderrechts-Konvention (UN-KRK) festgeschrieben. Diese Konvention wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung angenommen. Die dabei zunächst erklärten Vorbehalte wurden im Jahr 2010 zurück-genommen. Die UN-KRK hat in der Bundesrepublik Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes. Dies und auch der Inhalt der Konvention sind aber bisher noch zu wenig bekannt. Das zu ändern ist Ziel der Kinderrechts-Politik der Landesregierung. Außerdem gilt es, den Kinderrechten durch gesetzliche und sonstige Maßnahmen zu mehr Geltung zu verhelfen.
Kinderrechte in die Landesverfassung
In der Landesverfassung sind Kinderrechte seit 2015 in den Artikeln 2a und 13 verankert:
Artikel 2a: „Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Persönlichkeiten ein Recht auf Achtung ihrer Würde, auf gewaltfreie Erziehung und auf besonderen Schutz.“
Artikel 13: „Kinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung, Vernachlässigung und gegen sittliche, geistige, körperliche und seelische Gefährdung zu schützen. Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände schaffen die erforderlichen Einrichtungen. Ihre Aufgaben können auch durch die freie Wohlfahrtspflege wahrgenommen werden.“
Hierdurch wird die Stellung von Kindern in der Gesellschaft gestärkt und das allgemeine Bewusstsein dafür geschärft, dass Kinder eigene Rechte haben, die respektiert werden müssen.
Recht auf Partizipation
„Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“ So heißt es in Artikel 12 Absatz 1 der UN-KRK. Entsprechend heißt es im Koalitionsvertrag: „Kinder- und Jugendpolitik darf nicht nur Politik für junge Menschen sein, sie muss stets Politik mit jungen Menschen sein… Wir werden die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in der Gemeindeordnung verbindlich verankern. Kinder und Jugendliche sollen grundsätzlich bei allen sie betreffenden Fragen politisch beteiligt werden. Die konkreten Formen der Beteiligung können sehr vielfältig ausfallen. Wo Jugendgemeinderäte gebildet werden, sollen sie ein Rede- und Antragsrecht erhalten.“
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist vor allem dort wichtig, wo diese leben und sich aufhalten: in den Städten und Gemeinden sowie in Kindergärten, Schulen, Jugendverbänden oder Freizeiteinrichtungen. In den letzten Jahren haben sich verstärkt Beteiligungsformen herausgebildet, bei denen Kinder und Jugendliche die Möglichkeit erhalten, ihr politisches und soziales Umfeld mit zu bestimmen und mit zu gestalten. Diese sollen weiterentwickelt und gestärkt werden.
Die Absenkung des Wahlalters bei Kommunalwahlen auf 16 Jahre wurde bereits gesetzlich geregelt.