Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) oder ihren Arbeitsplatz in Baden-Württemberg haben, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen Anspruch auf die Landesblindenhilfe in Form von Blindengeld. Dieses beträgt für Erwachsene 410 € und für Kinder 205 € monatlich.
Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich das Blindengeld.
Ist das Einkommen und Vermögen der Anspruchsberechtigten gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) bestehen. Zuständig für die Gewährung der Landesblindenhilfe und der Blindenhilfe nach dem SGB XII sind die Stadt- und Landkreise.
Anträge auf Blindengeld und weitere Auskünfte erhalten Sie direkt bei den Stadt- und Landkreisen oder bei den Gemeindeverwaltungen (Bürgerbüros) der Wohnortgemeinden.