Im System der sozialen Sicherung bildet die Sozialhilfe das letzte Auffangnetz. Sie greift immer dann ein, wenn jemand keine oder keine ausreichenden Ansprüche aufgrund anderer, vorrangiger Vorschriften hat, sich selbst nicht helfen und auch von Dritten keine Unterstützung erwarten kann. Mit der Bereitstellung der notwendigen Hilfen zum Lebensunterhalt ist die Sozialhilfe das zentrale Instrument, um Armut zu verhindern.
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Ziel ist es dabei, die Selbsthilfekräfte der Leistungsberechtigten zu stärken und sie soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von der Sozialhilfe zu werden; hierbei müssen sie nach Kräften mitwirken. Die Sozialhilfe beschränkt sich deshalb nicht nur auf materielle Hilfen, sondern umfasst auch persönliche Hilfen und Beratungsangebote.
Hilfebedürftige Erwerbsfähige ab 15 Jahren bis zum Renteneintritt und ihre Angehörigen erhalten „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (Bürgergeld) nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II). Für diesen Bereich ist in Baden-Württemberg das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus zuständig. Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung – erhalten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen bedürftige Menschen mit Behinderungen, bedürftige Erwerbsgeminderte sowie bedürftige Personen im Rentenalter. Das Leistungsniveau entspricht im Wesentlichen dem Bürgergeld.
Leistungen der Sozialhilfe
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst die Regelsätze, etwaige Mehrbedarfszuschläge und die Unterkunfts- und Heizkosten, soweit sie angemessen sind. Aus den Regelsätzen sind die laufenden Kosten für Ernährung, Haushaltsenergie, Kleidung, Reparaturen und sonstige Bedürfnisse des täglichen Lebens zu bestreiten. Für Kinder und Jugendliche werden Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt (zum Beispiel für Schulmaterial, Schulausflüge, Klassenfahrten). Für bestimmte Sonderbedarfe, wie etwa die Erstausstattung bei Schwangerschaft oder der Geburt eines Kindes, können zusätzliche Leistungen gewährt werden.
Der Hilfeanspruch ergibt sich aus einer Gegenüberstellung des Bedarfs und des Einkommens. Zum anrechenbaren Einkommen zählen grundsätzlich Einkünfte aller Art, also zum Beispiel Renten, Unterhaltsleistungen, Kindergeld.
Hilfe in besonderen Lebenssituationen
Hilfe zur Gesundheit
Nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf Hilfe zur Gesundheit und sind leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt, das heißt, sie werden wie Kassenpatienten behandelt. Auch Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen ihrer Belastungsgrenze zu Zuzahlungen herangezogen.
Hilfe zur Pflege
Hilfen zur Pflege werden ergänzend zu den Leistungen der Pflegeversicherung sowie für nicht pflegeversicherte Personen erbracht. Der Leistungsumfang ist abhängig vom individuellen Grad der Pflegebedürftigkeit.
Grundlegende Informationen zur Sozialhilfe
Mehr zur Sozialhilfe erfahren Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Sozialhilfe wird aufgrund eines Bundesgesetzes, des Sozialgesetzbuchs 12. Buch (SGB XII), geleistet. Örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind in Baden-Württemberg die Stadtkreise und die Landkreise. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration ist Oberste Rechtsaufsichtsbehörde für die örtlichen Träger der Sozialhilfe; im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist es Oberste Fachaufsichtsbehörde.