Das Sozialministerium übt die Rechtsaufsicht über Träger der Sozialversicherung in Baden-Württemberg aus.
Allgemeine und gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung
Das Sozialministerium hat, sofern insbesondere der Bereich Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) betroffen ist, die Rechtsaufsicht über die landesunmittelbaren Sozialversicherungseinrichtungen. Hierzu gehören die AOK Baden-Württemberg, BKK Groz-Beckert, BKK Mahle, BKK MTU, BKK Rieker Ricosta Weisser, BKK Schwarzwald-Baar-Heuberg, BKK Scheufelen und die BKK Voralb HELLER * INDEX * LEUZE als Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Unfallkasse Baden-Württemberg als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der BKK Landesverband Süd, der Medizinische Dienst Baden-Württemberg sowie die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg.
Die Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie die soziale Pflegeversicherung in gleichem Maße und in Teilen auch für die weiteren Einrichtungen. Die Rechtsaufsicht ist schwerpunktmäßig darauf ausgelegt, dass die Sozialversicherungseinrichtungen die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen, vor allem im Bereich des Selbstverwaltungs- und Vermögensrechts, einhalten. Konkret gehören hierzu unter anderem Genehmigungsverfahren in Satzungsangelegenheiten und bei investiven Maßnahmen im Bereich Immobilien sowie Anzeigeverfahren bei IT-Vorhaben. Darüber hinaus wird die allgemeine Personalbewirtschaftung im Rahmen der Haushaltsplanung sowie die Sicherheit von Vermögensanlagen geprüft. Im Vordergrund dieser Verfahren steht dabei die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Für das Genehmigungs- und Anzeigeverfahrens der landesunmittelbaren Sozialversicherungseinrichtungen zum Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Errichtung, Erweiterung und zum Umbau von Gebäuden dienen die Grundsätze 85 Immobilien (PDF).
Für Anzeigen bezüglich Datenverarbeitungsanlagen und -systemen sowie Datenverarbeitungsprogrammen gemäß § 85 Absatz 3b SGB IV sowie bezüglich der Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag gemäß § 80 SGB X dienen die Grundsätze 85 und 80 IT (PDF).
Gesetzliche Unfallversicherung
Das Sozialministerium hat darüber hinaus im Rahmen des SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung - die Rechtsaufsicht über die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW). Diese ist der zuständige Unfallversicherungsträger für die gesetzliche Unfallversicherung für
- Arbeiter und Angestellte in den Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen) des Landes,
- Angehörige der Hilfeleistungsunternehmen,
- Kinder in Tageseinrichtungen (zum Beispiel Kindergarten, Hort) von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten als gemeinnützig anerkannten Tageseinrichtungen,
- Schüler an staatlichen sowie privaten allgemein- und berufsbildenden Schulen,
- Studierende an staatlichen und privaten Hochschulen.
Die Unfallkasse Baden-Württemberg hat den gesetzlichen Auftrag, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren abzuwehren (Prävention). Darüber hinaus hat sie die Aufgabe, nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Verletzten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen (Rehabilitation) und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen (zum Beispiel Verletztengeld, Verletztenrenten) zu entschädigen.
Die Rechtsaufsicht über die Unfallkasse Baden-Württemberg durch das Sozialministerium beinhaltet insbesondere die
- Genehmigung der Satzung,
- Genehmigung der Dienstordnung und des Stellenplans,
- Bearbeitung von Eingaben.