Die praktischen Einsätze sind integraler Bestandteil der Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind hierfür mindestens 2.500 Stunden in verschiedenen Einrichtungen und Versorgungsbereichen vorgesehen, im Rahmen derer unterschiedliche praktische Fertigkeiten vermittelt werden sollen.
Eine wesentliche Rolle beim Kompetenzerwerb nehmen die Praxisanleitenden ein. Nachstehend finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die praktische Ausbildung:
1) Eignung der Praxisanleitenden
2) Verkürzung der Pflegeausbildung
3) Finanzierung bei freiwilliger Ausbildungsverlängerung
4) Wechsel des Trägers und der Einsatzstelle
5) Unterbrechung der Ausbildung
6) Teilbarkeit von Praxiseinsätzen
7) Fehlzeiten
FAQ zur praktischen Ausbildung in der Pflege (Stand: 10.01.2024)
1) Eignung der Praxisanleitenden
Die Praxisanleitenden können ihre grundsätzliche Eignung zur Praxisanleitung dadurch nicht verlieren. Sie dürfen die Praxisanleitung (PA) aber nicht mehr ausüben. Solange die Fortbildungspflicht nach § 4 Absatz 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) im jeweiligen Nachweiszeitraum nicht erfüllt ist, darf nicht angeleitet werden. Sobald die Fortbildungsstunden erbracht werden, kann die Anleitung wieder aufgenommen werden, siehe hierzu auch Informationsblatt PA unter 4.3 (PDF).
Wird das Arbeitsverhältnis und die praxisanleitende Tätigkeit nach der Auszeit wieder aufgenommen, löst dies die Fortbildungspflicht aus. Im Aufnahmejahr müssen jedoch nicht sämtliche 24 Stunden erbracht werden, sondern lediglich zwei Stunden pro Beschäftigungsmonat des laufenden Nachweiszeitraums, es sei denn, die praxisanleitende Tätigkeit wird nach einer Auszeit von mehr als fünf Jahren wieder aufgenommen. Vor Beginn der anleitenden Tätigkeit sollte hier mindestens eine Fortbildung im Umfang von 12 Stunden stattgefunden haben. Gleiches gilt, wenn die Grundqualifikation zur Praxisanleitung (Berufserfahrung und Weiterbildung) vorgewiesen wird, die Tätigkeit jedoch nicht ausgeübt wurde, siehe hierzu auch Informationsblatt PA unter Nr. 4.5 (PDF).
In Ausnahmefällen ist es vorübergehend möglich, dass die PA in solchen (ungeplanten und unvorhergesehenen) Fällen von einer Pflegefachkraft ohne Weiterbildung durchgeführt werden kann, wenn kein anderer Praxisanleitender die Anleitung übernehmen kann, siehe hierzu auch Informationsblatt zur PA unter Nr. 4.6 (PDF).
Sofern eine qualifizierte PA aus einer fremden Einrichtung bei einem Ausbildungsbetrieb im Bedarfsfall einspringt, um die PA dort zu übernehmen, sind die Vorgaben einer Arbeitnehmerüberlassung zu beachten, siehe hierzu auch Informationsblatt zur PA unter Nr. 6 (PDF).
Sollte ein Einsatz in Höhe von 400 Stunden aufgrund von Fehlzeiten tatsächlich nur 300 Stunden betragen, sind dennoch grundsätzlich mindestens 40 Stunden Anleitungszeit zu erbringen und auch nachzuweisen. Die Angaben der Anlage 7 PflAPrV sind als Berechnungsgrundlage für die Anleitungszeit maßgeblich. Es wird bei fehlenden Anleitungsstunden in der Regel geprüft und unterschieden, ob die fehlenden Anleitungsstunden vom Auszubildenden selbst oder von der Einsatzstelle zu verantworten sind. Sollte eine geplante Praxisanleitung durch Krankheit oder sonstige vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen ausfallen, ist die Praxisanleitung nachzuholen, siehe hierzu auch Informationsblatt zur PA unter Nr. 3 (PDF).
Bei der Anrechnung eines Pflegestudiums auf die Weiterbildung von PA ist kritisch zu prüfen, um welchen Studiengang es sich handelt. Ein Pflegepädagogikstudium kann in der Regel vollumfänglich anerkannt werden. Ein Studium der Pflegewissenschaften kann eine Weiterbildung zur PA in der Regel nicht ersetzen, kann aber mit maximal 12 Stunden auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet werden, siehe hierzu auch Informationsblatt zur PA unter Nr. 4.2 (PDF).
Während einer Weiterbildung zur PA ist die Fortbildungspflicht ausgesetzt - sie beginnt erst im darauffolgenden Nachweiszeitraum nach Abschluss der berufspädagogischen Zusatzqualifikation – dies gilt analog auch nach beendetem Studium der Pflegepädagogik, siehe hierzu auch Informationsblatt zur PA unter Nr. 4.3 (PDF).
2) Verkürzung der Pflegeausbildung
Das örtlich zuständige Regierungspräsidium kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit um bis zu zwei Dritteln auf die Ausbildung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann anrechnen und diese verkürzen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. Über alle Verkürzungsanträge entscheidet das Regierungspräsidium. Verkürzungen sind stets Einzelfallentscheidungen. Die Schule wird in Verkürzungsentscheidungen eingebunden, insofern sollte hier zunächst die Pflegeschule konsultiert werden. Über eine Verkürzung kann grundsätzlich nur VOR Ausbildungsbeginn entschieden werden. Verkürzungsanträge während einer laufenden Ausbildung werden in der Regel abgelehnt.
In der Regel können der Orientierungseinsatz und auch die Inhalte, die zu einer Verkürzung führen, weggelassen werden, das heißt die Versorgungsbereiche, die bereits aufgrund einer anderen Ausbildung bekannt sind, können bei einer Verkürzung grundsätzlich vernachlässigt werden. Nachtdienstzeiten sind hiervon grundsätzlich nicht betroffen, da diese erst in der zweiten Ausbildungshälfte absolviert werden, das heißt Nachtdienst von mindestens 80 Stunden ist auch bei einer Verkürzung grundsätzlich zu absolvieren.
3) Finanzierung bei freiwilliger Ausbildungsverlängerung
Sofern Einrichtung, Schule und Auszubildender einvernehmlich eine Verlängerung der Ausbildung oder das Wiederholen eines Ausbildungsjahres beschließen, ist dies grundsätzlich möglich. Hier sollte in jedem Falle auch das zuständige Regierungspräsidium mit einbezogen werden. Einer einmaligen Wiederholung wird in der Regel zugestimmt. Die Finanzierung ist in der Regel gesichert.
4) Wechsel des Trägers und der Einsatzstelle
Ziehen Auszubildende während der Pflegeausbildung um, liegt immer ein triftiger Grund für einen Wechsel des Ausbildungsträgers vor, sofern der neue Wohnort vom bisherigen Träger der praktischen Ausbildung so weit entfernt ist, dass die täglichen Fahrten zu den Einsatzorten nicht mehr zumutbar wären. Dies gilt auch für Umzüge aus oder in andere Bundesländer.
Der Wechsel des Trägers der praktischen Ausbildung sollte möglichst nicht während eines laufenden Einsatzes bei einem Kooperationspartner erfolgen, damit eine Splittung des laufenden Einsatzes vermieden wird. Gegebenenfalls ist eine zeitliche Teilung durch einen Schulblock oder den pädiatrischen Einsatz tolerierbar, wenn die Planung anders nicht machbar wäre.
5) Unterbrechung der Ausbildung
Bei langen Unterbrechungen (mehr als 1 Jahr) können gegebenenfalls nicht mehr alle bisher abgeleisteten Ausbildungsteile vollständig angerechnet werden, weil erworbenes Wissen und/oder Fertigkeiten ohne theoretische oder praktische Übung erfahrungsgemäß verblassen – zur Klärung sollte die Pflegeschule immer eingebunden werden.
Eine Unterbrechung wegen Elternzeit ist grundsätzlich möglich und stellt keine besondere Härte dar. Ein Auszubildender hat nach § 15 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Jahres eines Kindes. Die Ausbildung ist dann entsprechend zu verlängern (sechs Jahre). Eine maximale Ausbildungszeit von fünf Jahren gemäß § 6 Absatz 1 PflBG bezieht sich nur auf eine Teilzeitausbildung und gilt nicht bei einer Unterbrechung der Ausbildung.
6) Teilbarkeit von Praxiseinsätzen
Gemäß § 3 Absatz 2a Satz 1 PflAPrV ist die Teilung der Pflichteinsätze nur dann auf eine zweite Einrichtung zulässig, soweit die Vermittlung der Kompetenzen nach der Anlage 1 nicht in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Nach § 3 Absatz 2a Satz 3 PflAPrV sind die übrigen Einsätze im Rahmen der praktischen Ausbildung jeweils ungeteilt in einer Einrichtung durchzuführen. § 3 Absatz 2a PflAPrV bezieht sich auf die Teilbarkeit auf mehrere Einrichtungen, nicht jedoch auf die zeitliche Teilung der Einsätze bei einer einzigen Einrichtung.
Eine geplante zeitliche Teilung der Einsätze soll dennoch grundsätzlich vermieden werden, weil zu viele Wechsel und eine unnötige zeitliche Zerstückelung der einzelnen Einsätze sich nicht förderlich auf das Erreichen des Ausbildungsziels auswirken würde. Eine zeitliche Teilung der Einsätze soll daher nach Möglichkeit nicht geplant werden (kein geplantes Splitting).
Zeitliche Teilungen, die unvorhergesehen aber notwendig werden, weil Fehlstunden zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen sind, sind zulässig, um unnötige Verzögerungen im Rahmen der Ausbildung etwa durch die Ablehnung einer Zulassung zur Prüfung, zu vermeiden. (ungeplantes Splitting ist zulässig). Im Zweifelsfall können die regional zuständige Koordinierungsstelle und die Pflegeschule konsultiert werden.
Der weitere Einsatz muss gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 PflAPrV in Verbindung mit der Anlage 7 der PflAPrV als Teil der praktischen Ausbildung von allen Auszubildenden absolviert werden. Einsatzstellen für die weiteren Einsätze müssen vom örtlich zuständigen Regierungspräsidium zugelassen werden. Der Ausbildungsbetrieb schließt hierzu Kooperationsverträge mit geeigneten Einrichtungen ab und kann seinen Auszubildenden hierzu gegebenenfalls auch mehrere Möglichkeiten zur Auswahl anbieten. Es handelt sich nicht um einen freiwilligen Einsatz, sondern der weitere Einsatz ist von allen Auszubildenden verbindlich zu absolvieren.
7) Fehlzeiten
Ausgehend von § 13 Absatz 1 Nummer 2 b) Pflegeberufegesetz (PflBG) dürfen wegen Krankheit oder aus anderen vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung angerechnet werden. Die Quote von 10 Prozent bezieht sich dabei auf die Mindeststundenanzahl nach § 1 PflAPrV, das heißt 2.500 Stunden praktische Ausbildung. Dies bedeutet, dass unabhängig vom individuellen Ausbildungsangebot der jeweiligen Träger die maximal zulässige Anzahl an Fehlzeiten 250 Stunden betragen dürfen. Durch Überplanung beziehungsweise Pufferzeiten können Fehlzeiten vermieden oder ausgeglichen werden. Auf Antrag können mehr Fehlstunden angerechnet werden, falls eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist.
Während eines einzelnen Pflichteinsatzes sind Fehlzeiten von maximal 25 Prozent der vorgegebenen Stunden gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 PflAPrV zulässig. Fehlstunden, die darüber hinausgehen, sind nachzuholen. Es ist dabei zudem zu beachten, dass während der gesamten praktischen Ausbildungszeit (2.500 Mindeststunden) nicht mehr als 250 Fehlstunden entstanden sein dürfen. Darüberhinausgehende fehlende Stunden sind nachzuholen, bevor es zu einer Prüfungszulassung kommen kann. Auf Antrag können mehr Fehlstunden angerechnet werden, falls eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist.
Da der Orientierungseinsatz und die weiteren Einsätze nach § 3 Absatz 3 PflAPrV keine Pflichteinsätze im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 PflAPrV sind, findet die Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1 PflAPrV für diese Einsätze keine Anwendung. Daher können sowohl in den weiteren Einsätzen als auch im Orientierungseinsatz und im Vertiefungseinsatz auch höhere Fehlzeiten akzeptiert werden, solange das jeweilige Ausbildungsziel noch erreicht werden kann und die Regelungen des § 13 Absatz 2 Nummer 2 PflBG in Verbindung mit § 1 Absatz 2 PflAPrV eingehalten werden. Am Ende der Ausbildung dürfen 250 Stunden Fehlzeiten für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung nicht überschritten werden. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote dürfen zusammen mit den Fehlzeiten nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 PflBG eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.