Impfungen bieten Schutz vor ansteckenden Krankheiten und zählen damit zu den wichtigsten und wirksamsten Präventionsmaßnahmen in der Medizin. Moderne Impfstoffe sind gut verträglich, unerwünschte gravierende Nebenwirkungen werden nur in ganz seltenen Fällen beobachtet.
Die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) gibt einmal jährlich Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen zur spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten ab.
Aufgrund bestehender Impflücken kommt es in Deutschland immer wieder zu größeren Masernausbrüchen. Alle Jugendlichen und nach 1970 geborenen jungen Erwachsenen sollten deshalb ihren Impfschutz überprüfen und sich gegebenenfalls beim Arzt impfen lassen. Auch Kleinkinder sollten – wie von der Ständigen Impfkommission empfohlen – die Erstimpfung im Alter von 11 bis 14 Monaten erhalten und eine zweite Impfung im Alter von 15 bis 23 Monaten. Nach der Grundimmunisierung im Säuglings- oder Kleinkindalter müssen regelmäßig Auffrisch-Impfungen erfolgen, damit der notwendige Impfschutz erhalten bleibt.
Impfquoten im Land
Die Weltgesundheitsorganisation WHO geht davon aus, dass Masern, Röteln und Polio ausgerottet werden können, wenn 95 Prozent der Bevölkerung eines Landes dagegen geimpft sind.
Baden-Württemberg liegt mit einer landesweiten Impfquote von 89,7 Prozent für die zweimalige Masernimpfung bei den Schulanfängern 2019 unter der von der Weltgesundheitsorganisation WHO empfohlenen Quote. Mit 94,5 Prozent für drei Gaben Polio-Impfstoff und immerhin 87,8 Prozent für vier Gaben Polio-Impfstoff ist die landesweite Impfquote für einen vollständigen Impfschutz gegen Polio bei den Einschulungskindern 2019 zwar vergleichsweise gut, in verschiedenen Gemeinden liegen die Quoten jedoch unter 80 Prozent.
Gesetz für Impfpflicht gegen Masern
Mit dem vom Bundestag am 14./15. November 2019 beschlossenen Masernschutzgesetz wird für bestimmte Personengruppen eine Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Masern eingeführt.
Das Gesetz tritt voraussichtlich zum 1. März 2020 in Kraft und gilt für
- Kinder und Jugendliche, die in Gemeinschaftseinrichtungen zur Kindertagespflege, Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten oder Schulen betreut werden,
- nach 1970 geborene Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge untergebracht sind,
- nach 1970 geborene Personen, die in medizinischen Einrichtungen tätig sind und
- nach 1970 geborene Personen, die in Einrichtungen zur Kindertagespflege, Kindertageseinrichtungen oder Schulen sowie Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge tätig sind.
Der Masern-Impfstatus muss vor Aufnahme in eine der oben genannten Einrichtungen oder vor Beginn der Tätigkeit in einer entsprechenden Einrichtung gegenüber der Leitung der Einrichtung nachgewiesen werden.
Für Kinder und Jugendliche, die bereits in den genannten Einrichtungen betreut werden sowie für Personen, die in den genannten Einrichtungen bereits tätig sind, muss der Masern-Impfstatus bis zum 31. Juli 2021 nachgewiesen werden.
Impfstatus überprüfen lassen und fehlende Impfungen nachholen
Ein vollständiger Impfschutz gegen Masern schützt nicht nur die geimpfte Person selbst, sondern auch die Personen im Umfeld, die nicht geimpft werden können wie Säuglinge und immungeschwächte Personen.
Daher sind alle Eltern aufgerufen, den Masern-Impfschutz ihres Kindes bereits jetzt durch ihren Kinder- oder Hausarzt überprüfen zu lassen und fehlende Impfungen nachzuholen. Auch nach 1970 geborene Personen, die in medizinischen Einrichtungen und den oben genannten Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, sollten ihren Masern-Impfschutz bereits jetzt überprüfen lassen und fehlende Impfungen nachholen.
Die Impfpflicht gilt voraussichtlich ab 1. März 2020 für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, also in einer Kita, einem Kindergarten, einer Schule, einem Hort oder einer Kindertagespflege-Einrichtung. Vor Aufnahme in eine solche Einrichtung müssen Eltern nachweisen, dass ihre Kinder die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen erhalten haben. Für Kinder, die schon im Kindergarten oder in der Schule sind, muss der Nachweis bis spätestens 31. Juli 2021 erfolgen. Impfpflicht besteht auch für Erzieherinnen und Erzieher in Kitas, für Lehrerinnen und Lehrer, Tagesmütter und für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, wenn sie nach 1970 geboren sind. Zusätzlich gilt die Impfpflicht für Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte. Sowohl Mitarbeiter als auch Bewohner solcher Einrichtungen müssen sich impfen lassen oder nachweisen, dass sie immun sind.
Der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz kann über den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder ein ärztliches Attest erfolgen. In der Regel muss der Nachweis gegenüber der Leitung der Einrichtung erbracht werden.
Ja. Wer mit einem ärztlichen Attest nachweist, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht ratsam ist, ist von der Impfpflicht befreit. Außerdem sind vor 1970 Geborene von der Impfpflicht befreit, da sie die Masern mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits durchgemacht haben und dadurch immun sind.
Weigern sich Eltern, ihr in einer Gemeinschaftseinrichtung betreutes Kind impfen zu lassen, müssen Kitas, Schulen und andere Einrichtungen dies an das Gesundheitsamt melden. Dies entscheidet über das weitere Vorgehen und kann im Extremfall ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängen. Nichtgeimpfte Kinder dürfen nicht in eine Kindertagespflegeeinrichtung, eine Kita oder einen Kindergarten aufgenommen werden. Nichtgeimpfte Kinder, die entsprechende Einrichtungen bereits besuchen, können vom Besuch ausgeschlossen werden. Ein Bußgeld droht auch Einrichtungen, die sich nicht an die Regelungen zur Impfpflicht halten. Schulpflichtige Kinder dürfen auch ohne Nachweis einer Masernschutzimpfung weiter die Schule besuchen, allerdings droht den Eltern ein Bußgeld. Wenn sie ihr Kind trotz Aufforderung nicht impfen lassen, können die einzelnen Bundesländer weitere Schritte einleiten bis hin zum Zwangsgeld. Personal in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen, die keinen ausreichenden Impfschutz nachweisen können, dürfen keine Tätigkeit in diesen Einrichtungen aufnehmen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig alle Ärzte außer Zahnärzte die Schutzimpfungen durchführen dürfen.
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten und bringen häufig Komplikationen wie Mittelohr- und Lungenentzündungen sowie Folgeerkrankungen mit sich. Dazu gehört im schlimmsten Fall eine tödlich verlaufende Gehirnentzündung. Nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) gibt es bei 1.000 Erkrankten einen Todesfall. Manchmal führt die Krankheit erst nach Jahren zum Tod, etwa bei der Gehirnentzündung SSPE (subakute sklerosierende Panenzephalitis). Laut RKI kommt es durchschnittlich zu 4 bis 11 SSPE-Fällen pro 100.000 Masernerkrankungen. Ein deutlich höheres Risiko besteht bei Kindern unter 5 Jahren. Dieses wird auf etwa 20 bis 60 SSPE-Fälle pro 100.000 Masernerkrankungen geschätzt.
Ausführliche Informationen zum Masernschutzgesetz hat das Bundesgesundheitsministerium zusammengestellt:
Zur Impfpflicht gegen Masern (Gesetz und allgemeine Informationen)
Initiative soll Kinder und Jugendliche zum Impfcheck animieren
Mit der Präventions-Initiative „Mach den Impfcheck“ und einem Video-Wettbewerb wollen das Sozialministerium, die AOK Baden-Württemberg und die Jugendzeitung YAEZ Kinder und Jugendliche motivieren, sich mit dem Thema Impfen auseinanderzusetzen. Altersgerecht aufbereitete Informationen und ein Online-Impfcheck sollen jungen Menschen die Bedeutung eines umfassenden Impfschutzes näherbringen.
Die Influenza, auch „echte“ Grippe oder Virusgrippe genannt, gehört zu den weltweit unterschätzten Erkrankungen. Bei gewöhnlichen Grippewellen ist in Deutschland mit etwa 5.000 bis 8.000 Todesfällen zu rechnen; bei heftigen Verläufen kann die Zahl um ein mehrfaches steigen. Menschen mit chronischen Grundkrankheiten wie Herz-Kreislauferkrankungen haben ein erhöhtes Risiko für Komplikationen und schwere Krankheitsverläufe.
Die Impfung gegen die saisonale Influenza ist eine präventive Maßnahme, die sowohl die Erkrankungs- als auch die Sterblichkeitsrate in allen Altersgruppen reduziert. So kann beispielsweise eine Grippeschutzimpfung bei Älteren bis zu 80 Prozent der Todesfälle verhindern, die durch die Komplikation einer Grippe-Erkrankung verursacht werden.
Grippeschutzimpfungen sind sinnvoll ab dem vollendeten 5. Lebensmonat. Vorbeugend impfen sollten sich vor allem diejenigen, die beruflich und privat mit anderen Menschen in Berührung kommen. Besonders wichtig ist die Impfung von medizinischem und pflegendem Personal in stationären und ambulanten Einrichtungen. Sie dient nicht nur dem Eigenschutz, sondern auch dem Schutz der Patienten bzw. den betreuten Personen.
Pandemieplan Baden-Württemberg
Die Influenzaviren zeichnen sich dadurch aus, dass jederzeit ein neuartiges Virus entstehen kann, das sich durch sein hohes Ansteckungsvermögen rasch weltweit ausbreitet. Ein solches Virus kann eine weltweite Influenzaepidemie, eine so genannte Pandemie auslösen.
Entsprechend einer Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation wurde ein Nationaler Pandemieplan zur Vorbereitung auf das Eintreten einer Influenzaepidemie erstellt. Mit dem vorliegenden Pandemieplan Baden-Württemberg werden die für unser Bundesland vorgesehenen Maßnahmen konkretisiert. Er stellt die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes dar und unterstützt die Planungen auf kommunaler Ebene. Der Influenzapandemieplan Baden-Württemberg wird laufend fortgeschrieben.
Zahlreiche Influenzaviren befallen bevorzugt Vögel, insbesondere Wildenten, die selbst oft nicht erkranken. Im Gegensatz dazu führen bestimmte Influenzaviren, sogenannte hochpathogene aviäre Influenzaviren, bei Zuchtgeflügel zu einem massenweisen Sterben (Vogelgrippe). Seit Ende 2003 wurden zunächst in Südostasien, später auch in Europa und Asien Ausbrüche von Vogelgrippe des Subtyps A(H5N1) beobachtet.
Gefahren für Menschen gab es bisher nur in fernen Regionen und in relativ seltenen Fällen, nämlich dort, wo Menschen - für uns ungewohnt - in engem Kontakt mit Hausgeflügel leben und wo zudem mangelhafte hygienische Verhältnisse herrschen. Mensch-zu-Mensch Übertragungen sind bisher nur sehr vereinzelt vorgekommen, da dem Virus spezielle Eigenschaften fehlen, die die Ansteckung des Menschen erleichtern. Theoretisch ist es jedoch möglich, dass der Erreger der Vogelgrippe sich mit dem der menschlichen Grippe vermischt und so ein "Supervirus" entsteht, das eine weltweite Influenzapandemie auslösen könnte.
Nachdem der Erreger A (H5N1) im Jahr 2006 bei Vögeln auch in Deutschland aufgetreten ist, wurden Schutzmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung erarbeitet. In der rechten Spalte finden häufig gestellte Fragen und die aktuellen Antworten zum Thema Vogelgrippe sowie Informationen zum Vorgehen beim Fund toter Vögel und zum Vorgehen bei Ausbruch der Erkrankung in Geflügelbeständen. Weitere Informationen finden sich auf den Internetseiten des Robert-Koch-Instituts (RKI).