Hier finden Einrichtungen und Fachleute sowie interessierte Bürgerinnen und Bürger Informationen zur Umsetzung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sowie weitere fachspezifische Materialien.
Das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg hat Empfehlungen zur Einstufung von Kontaktpersonen im Schul- und Kitaumfeld erarbeitet. Diese richten sich an die Gesundheitsämter Baden-Württembergs. Darüber hinaus wurden Vorgehensweisen zur Vereinheitlichung des Vorgehens bei Auftreten eines Infektionsfalles im Schul- und Kitaumfeld festgelegt.
Im Auftrag des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration hat der Tübinger Epidemiologe Prof. Dr. Martin Eichner (Institut für Klinische Epidemiologie und angewandte Biometrie der Universität Tübingen) eine Literaturstudie zur Wirksamkeit der Impfung gegen das Coronavirus vorgelegt.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg hat einen Leitfaden zu Möglichkeiten zur Umsetzung von Weihnachtsmärkten nach den Coronavirus-Regelungen im Herbst/Winter 2021 erstellt.
Die hier vorgestellte Forschungsstudie zur Lage der Langzeitpflege in der Zeit der Corona-Pandemie eröffnet die Innensicht auf ein Lebens- und Arbeitsfeld, das gesellschaftlich in aller Regel nicht so beachtet oder gar beobachtet wird.
Die Studie hatte eine Laufzeit von 01.08.2020 bis 31.07.2021 und wurde gefördert vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.
Der vorliegende Planungsrahmen bietet Trägern der KJA/JSA das notwendige Rüstzeug für planerischen Aufgaben und gibt Hinweise zur Umsetzung von Auflagen.
Vor-Ort-Impfaktionen müssen dem Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg von den Initiatoren angezeigt werden (E-Mail an Meldung-MIT@sm.bwl.de). Die Abstimmung und Koordination der Termine erfolgt mit den Kreisimpfzentren und ist in Nr. 6 dieses Handlungsleitfadens geregelt.
Insbesondere die Umsetzung der pandemiebedingten Hygieneauflagen sowie die Notwendigkeit, erhebliche Teile des Unterrichts auf Fern- bzw. Onlineunterricht umzustellen, stellen die Schulen vor neue und örtlich sehr spezifische Herausforderungen. Bei der Bewältigung der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstandenen Mehrbelastungen können die förderberechtigten Schulen daher mit Landesmitteln unterstützt werden.
Auf Anforderung werden den Schulträgern schulindividuelle Budgets zur Verfügung gestellt, über deren Höhe sie von den Regierungspräsidien informiert werden. Förderfähig sind Anschaffungen im Bereich der Digitalisierung und Anschaffungen für Betriebsaufwände für raumlufthygienische Maßnahmen, ggf. auch die Beschaffung von Hygienemitteln sowie Maßnahmen zur Einhaltung pandemiebedingter Abstandsgebote.
Auf der Grundlage der Teststrategie des Landes sollen unter Berücksichtigung der Infektionslage nach den Winterferien in Baden-Württemberg die Kindertageseinrichtungen (Kitas) und Grundschulen wieder schrittweise öffnen können.
Das vor Ort tätige Personal, die Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher sowie Kindertagespflegepersonen können sich zunächst bis zu den Osterferien mittels Antigenschnelltests bis bisher anlasslos testen lassen.
(Die Dokumente sind absteigend gelistet.)
Februar 2021:
SARS-CoV-2-Teststrategie Baden-Württemberg Februar 2021 (PDF)
Januar 2021:
Herbst 2020:
Zwischenzeitlich hat die Anzahl der SARS-CoV-2-Infektionen landesweit deutlich zugenommen. Zusätzlich ist am 15. Oktober 2020 eine neue Fassung der Coronavirus-Testverordnung des Bundes in Kraft getreten, die über die bisherigen Testoptionen der Nationalen Teststrategie hinaus Testungen mittels Antigen-Tests einschließlich der entsprechenden Kostentragungsregelungen umfasst. Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung der SARS-CoV-2-Teststrategie Baden-Württemberg erforderlich:
SARS-CoV-2-Teststrategie Baden-Württemberg November 2020 (Stand: 20.11.2020) (PDF)
Die beiden nachstehenden Dokumente sollen einen Überblick geben, wer unter welchen Umständen und auf wessen Veranlassung hin getestet werden kann oder soll sowie die jeweils zugehörigen Abrechnungsgrundlagen. Im Hinblick auf die am 6. Oktober 2020 verkündete Pandemiestufe 2 in Baden-Württemberg finden Sie auch Hinweise zu Testungen bei Vorliegen einer epidemiologischen Lage:
Konzepte zur weiterentwickelten SARS-CoV-2 Teststrategie in Baden-Württemberg:
Das Ministerium für Soziales und Integration hat ein Konzept für eine weiterentwickelte SARS-CoV-2 Teststrategie in Baden-Württemberg vorgelegt (Stand: 18. Juni 2020):
Am 21. Juli 2020 hat die Landesregierung Baden-Württemberg eine Teststrategie und Infektionsschutzmaßnahmen in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie der Kindertagespflege beschlossen. Daraus ergibt sich für Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie das weitere Personal an Schulen, Kindertagesstätten und der Kindertagespflege die Möglichkeit, sich auch symptomfrei auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus testen zu lassen:
Gemäß der neuen Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 8. März 2021 müssen Anträge nicht mehr beim Sozialministerium eingereicht werden. Daher sind die bislang hier zu findenden Dokumente nicht mehr verfügbar.
Die Antigen-Tests dürfen nun im Rahmen der Mengenvorgaben der Coronavirus-Testverordnung § 6 Abs. 3 ohne vorherige Feststellung beschafft und angewendet werden.
Da vor allem ältere Menschen und Menschen mit Grunderkrankungen ein deutlich erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) haben, ist der Schutz dieser vulnerablen Gruppen besonders wichtig.
Das Robert Koch-Institut (RKI) gibt Empfehlungen zu Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen heraus, die regelmäßig aktualisiert werden.
Darüber hinaus bietet das RKI hilfreiche Informationen zu den Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter medizinischem und nicht medizinischem Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen bei Personalmangel.
Auf der RKI-Website finden sich auchHinweise für ambulante Pflegedienste im Rahmen der COVID-19-Pandemie mit Informationen unter anderem zur Infektionsprävention.
Darüber hinaus hat das Ministerium für Soziales und Integration am 17. April 2020 Empfehlungen zum Coronavirus für vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne von § 2 Abs. 3 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) ausgesprochen:
Empfehlungen zum Coronavirus für vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften (PDF)
Die Mitglieder der Task Force Langzeitpflege und Eingliederungshilfe sind sich der immensen Verantwortung und Herausforderung für die Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe bewusst, die aus der Balance zwischen dem Infektionsschutz und den Rechten der Bewohnerinnen und Bewohner auf Selbstbestimmung und sozialer Teilhabe folgt. Das nachstehende Positionspapier wurde am 4. Dezember 2020 beschlossen.
Gemeinsame Vereinbarung zur Umsetzung von regionalen und lokalen Maßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung im Falle eines massiven lokalen Covid-19-Ausbruchs bzw. einer zweiten landesweiten Infektionswelle zwischen
- dem Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg,
- Kommunalen Landesverbänden, Kassenärztlicher Vereinigung Baden-Württemberg,
- Kassenzahnärztlicher Vereinigung Baden-Württemberg und
- Baden-Württembergischer Krankenhausgesellschaft,
- Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer,
- Landesapothekerkammer sowie
- den Krankenkassen und ihren Landesverbänden
Downloads:
Anlage 1: Ambulante Versorgungsstrukturen in der Pandemie (PDF)
Die Kontaktpersonennachverfolgung ist neben den bestehenden Infektionsschutz- und Präventionsmaßnahmen weiterhin von zentraler Bedeutung. Personen mit hoher Expositionswahrscheinlichkeit sollen möglichst früh identifiziert, unter Quarantäne gestellt und gegebenenfalls getestet werden. Eine funktionierende Kontaktpersonennachverfolgung gewährleistet nicht zuletzt, langfristig die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems aufrecht zu erhalten.
Konzept Kontaktpersonennachverfolgung in Baden-Württemberg (PDF)
Pressemitteilung zum Aufruf von Wissenschaftsministerin Theresia Bauer
Kontakt-Adressen zu den Gesundheitsämtern sind zu finden beim Landesgesundheitsamt
Anlagen zur Kabinettsvorlage „Landeskonzept zum Umgang mit einer zweiten SARS-CoV-2-Infektionswelle“:
Matrix der Lebensbereiche gemäß den drei Pandemiestufen (PDF)
Matrix Lebensbereiche gemäß Pandemiestufe 3 (PDF)
Weitere Informationen:
Pressemitteilung vom 17. Oktober 2020: Land ruft die dritte Pandemiestufe aus
Pressemitteilung vom 6. Oktober 2020: Landesregierung ruft zweite Pandemiestufe aus
Pressemitteilung vom 15. September 2020: Land wappnet sich für mögliche zweite Corona-Welle
Das Umweltbundesamt (UBA) hat für die Kultusministerkonferenz (KMK) eine Handreichung zum richtigen Lüften in Schulen erarbeitet. Darin geben die Expertinnen und Experten für Innenraumlufthygiene des UBA Empfehlungen, wie sich mit richtigem Lüften in Schulen das Risiko reduzieren lässt, sich mit dem neuartigen Coronavirus zu infizieren. Auch zu Luftreinigern und anderen technischen Geräten gibt das UBA Empfehlungen. Die Handreichung wird über die Länder an alle Schulen in Deutschland verteilt.
Das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg hat in Abstimmung mit dem Sozialministerium Empfehlungen zur Vorgehensweise im Zusammenhang mit Coronafällen für allgemein bildende und berufliche Schulen beziehungsweise Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege erarbeitet:
Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, die Unfallkasse Baden-Württemberg sowie das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg haben in gemeinsamer Abstimmung Schutzhinweise für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen erstellt:
Die gemeinsamen Empfehlungen und Hinweise dienen zum einen der Erläuterung von bestehenden Auflagen und zum anderen der Ermöglichung der Planung von Angeboten. Sie sind mit dem Landesgesundheitsamt abgestimmt.
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB können entsprechend § 111d SGB V bereits seit in Krafttreten des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes Ausgleichszahlungen für Verluste, die ihnen durch eine verringerte Bettenbelegung entstehen, beantragen.
Am 5. Mai 2020 trat die SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung in Kraft. Damit wurde der Geltungsbereich von § 111d SGB V auf die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a Abs. 1 Satz 1 SGB V abgeschlossen wurde, erweitert. Nun können auch die Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen von den Ausgleichszahlungen profitieren.
Für die Abwicklung dieser Ausgleichszahlungen hat das Ministerium für Soziales und Integration die DAK-Gesundheit benannt.
Unter folgenden Kontaktdaten können betroffene Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Informationen zum konkreten Antragsverfahren abrufen und ihre Anträge einreichen:
Service-Link: www.dak.de/reha-schutzschirm
Service-E-Mailadresse: rehaschutzschirm_COVID19@dak.de
Service-Rufnummer: 0941 280 413 - 9450
Das Ministerium für Soziales und Integration hat gemeinsam mit der LIGA der freien Wohlfahrtsverbände und den Kommunalen Landesverbänden Informationen zur Corona-Pandemie für Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe erarbeitet:
Wohnungslosenhilfe: Was gilt? Was ist zu beachten? Stand: 08.04.2020 (PDF)
Eine persönliche 1-zu-1-Beratung in der Schuldnerberatungsstelle sollte derzeit nur restriktiv für Notfälle (Krisenintervention) genutzt werden.
Es wird empfohlen, sich an dem Vorgehen von Sozialämtern und Jobcentern zu orientieren und die Beratungsstellen zum Gesundheitsschutz von Klienten und Mitarbeitenden vorübergehend für den Publikumsverkehr zu schließen, mit Ausnahme eines Notbetriebes für Notfälle (Krisenintervention).
Kontakt zu Hilfebedürftigen und umgekehrt sollte möglichst nur noch per Mail oder Telefon erfolgen. Bei Einhaltung der Hygieneregeln* können auch postalisch übermittelte Unterlagen über einen Briefkasten entgegengenommen und bearbeitet werden. Eine entsprechende Beschilderung müsste sichergestellt sein.
Eine Ausnahme sollte nur gemacht werden für Notfälle (Krisenintervention), wenn eine Abhilfe per Telefon, Mail oder schriftlich nicht möglich ist. Dann sollten besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden (etwa ein nur für diesen Zweck genutzter Raum, 2-Meter-Abstand, Plexiglasscheibe, Mundschutz wenn vorhanden, strikte Einhaltung der Hygienevorschriften, nur nach Termin, kurze Zeitfenster).
Für die Mitarbeitenden sollte wo möglich Telearbeit ermöglicht werden.
Das Robert Koch-Institut hat eine Empfehlung mit Hinweisen zum Umgang mit COVID-19-Verstorbenen veröffentlicht.
Vorübergehend wurde die zweite Leichenschau bei COVID-positiven Verstorbenen aufgrund der Infektionsgefahr für das damit befasste Personal ab dem 8. April und für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt (PDF).