Krankenhausfinanzierung

Krankenhaus-Transformationsfonds

Mit dem Transformationsfonds können Vorhaben zur Umsetzung der Krankenhausreform des Bundes gefördert werden. Die Antragstellung erfolgt über die zuständigen Landesministerien nach Prüfung der eingereichten Unterlagen.

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Arzt hält Tablet mit Röntgenbild eines Patienten in der Hand

Das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG), das am 15. April 2026 in Kraft getreten ist, setzt die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) von 2024 eingeleitete Krankenhausreform fort. Ziel ist, die bedarfsgerechte medizinische Versorgung sicherzustellen, die Behandlungsqualität zu verbessern sowie die Effizienz in der Krankenhausversorgung zu steigern und Bürokratie zu reduzieren.

Zielgenaue Unterstützung

Um Vorhaben zu fördern, mit denen die Krankenhausstrukturen in Deutschland im Sinne der Krankenhausreform des Bundes angepasst werden, ist beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ein Transformationsfonds eingerichtet worden. Damit haben die Länder die Möglichkeit, Prozesse zur Transformation der Krankenhauslandschaft zielgenau zu unterstützen.

Mit dem Transformationsfonds nach Paragraf 12b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) wird in den Jahren 2026 bis 2035 ein Finanzvolumen in Höhe von bis zu 50 Milliarden Euro für förderungsfähige Vorhaben der Krankenhäuser in ganz Deutschland bereitgestellt. Dabei wird vorausgesetzt, dass sich die antragsstellenden Länder, gegebenenfalls gemeinsam mit den Krankenhausträgern, in den Jahren 2026 bis 2029 mit mindestens 30 Prozent beziehungsweise in den Jahren 2030 bis 2035 mit mindestens 50 Prozent der förderfähigen Kosten an dem Vorhaben beteiligen. Das Land strebt an, die Ko-Finanzierung vollständig zu übernehmen. Die Entscheidung über sämtliche aktuellen sowie zukünftige Mehrbedarfe bleibt dem Haushaltsgesetzgeber vorbehalten und erfolgt im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Ressourcen.

Acht Förderkriterien

Mit Mitteln aus dem Transformationsfonds können grundsätzlich Vorhaben nach acht unterschiedlichen Fördertatbeständen gemäß Paragraf 12b KHG gefördert werden. Gefördert werden können danach Vorhaben zur

  • standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten,
  • Umstrukturierung eines Krankenhausstandortes, der nach Paragraf 6c Absatz 1 KHG als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde,
  • Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen nach bundeseinheitlichen Vorgaben,
  • Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen,
  • Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden zum Abbau von Doppelstrukturen,
  • Bildung integrierter Notfallstrukturen,
  • Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses, insbesondere in Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten oder
  • zur Schaffung von zusätzlichen Ausbildungskapazitäten.

Es sind ausschließlich Anträge für diejenigen Fördertatbestände möglich, für die eine Förderung nach KHG beziehungsweise dem Landeskrankenhausgesetz (LKHG) eröffnet ist. Dies schließt insbesondere die Förderung ambulanter Behandlungsbereiche aus. Gemäß den Paragrafen 1 und 6 Absatz 1 KHG sowie Paragraf 4 Absatz 1 LKHG sind Vorhaben nach Paragraf 12b KHG ausschließlich dann förderfähig, wenn das jeweilige Krankenhaus als Plankrankenhaus im Landeskrankenhausplan aufgenommen ist.

Antragstellung

Interessierte Krankenhausträger sind zur Einreichung einer Vorabinformation für Anträge gemäß Paragraf 12b KHG per Formular gebeten. Damit können Projektskizzen für Vorhaben für den Transformationsfonds eingereicht werden. Der Link zur Einreichung über den landeseigenen Cloudspeicher BW-Share wurde im Informationsschreiben an die Krankenhausträger in Baden-Württemberg nach Paragraf 108 Nummer 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) am 18. August 2026 veröffentlicht.

Dabei ist zu beachten, dass eine Förderschwelle in Höhe eines Mindestförderbetrags von 50.000 Euro je Vorhaben festgelegt ist. Die Förderschwelle ist notwendig, um eine effiziente und zielgerichtete Verwendung der Fördermittel zu gewährleisten. 
Nach Sichtung der Unterlagen durch das Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit werden die jeweiligen Krankenhausträger kontaktiert und gegebenenfalls zur Antragstellung aufgerufen. Eine direkte Antragstellung der Krankenhausträger beim BAS ist nicht möglich.

Kontakt:
Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit Baden-Württemberg
Referat 53 – Krankenhausförderung und Krankenhausfinanzierung
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Krankenhaustransformationsfonds@sm.bwl.de