Beschlüsse

Schaffung zusätzlicher Arztsitze bei besonderem Versorgungsbedarf

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Um die vertragsärztliche Versorgung flächendeckend sicherzustellen, kann das Gesundheitsministerium Baden-Württemberg für Teilgebiete mit einem besonderen Versorgungsbedarf einen Antrag auf zusätzliche Arztsitze für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen stellen. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat Kriterien zur Bestimmung dieser Teilgebiete aufgestellt.

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) haben die Länder im Jahr 2019 neue Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte im Rahmen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erhalten. Eine wesentliche Neuerung ist, dass die Länder gemäß § 103 Absatz 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen können, die auf ihren Antrag von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind. Dieser Antrag ist an den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen zu richten.

Allgemeingültige Kriterien zur Bestimmung der ländlichen oder strukturschwachen Teilgebiete in der haus- und fachärztlichen Versorgung

Dies bedeutet, dass im Fall einer Antragstellung des Landes innerhalb eines an sich gesperrten, da überversorgten Planungsgebiets für definierte Teilgebiete mit einem besonderen Versorgungsbedarf zusätzliche Arztsitze geschaffen werden können. Das Land hat in seinem Antrag die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Arztsitze sind schließlich in dem aufzustellenden Bedarfsplan nach § 99 SGB V auszuweisen. 

Zur Bestimmung dieser Teilgebiete hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Bedarfsplanung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration allgemeingültige Kriterien aufgestellt. Diese Kriterien sind auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) und des Ministeriums veröffentlicht (siehe Downloads am Seitenende).

Bei der Erarbeitung der Definitionen war es wichtig, objektiv nachvollziehbare Kriterien zu erhalten, die verständlich sind und Akzeptanz finden. Insofern werden die Kriterien Teilgebiet, ländlich, strukturschwach, Versorgungssituation/-defizit anhand nachvollziehbarer Beschreibungen definiert (siehe Abschnitt l der Beschlüsse). Schließlich enthält die Festlegung der allgemeingültigen Kriterien jeweils solche ergänzenden Kriterien, die dem Ministerium in seiner Ermessensausübung Spielraum für eine Gewichtung und Beurteilung eines tatsächlichen Versorgungsbedarfs eröffnen (siehe Abschnitt II der Beschlüsse).

Die Informationen und Daten, die für die Ausübung des Entscheidungsermessens über eine Antragstellung im Sinne des § 103 Absatz 2 Satz 4 SGB V heranzuziehen sind, erhält das Ministerium im Zuge der Durchführung der Einholung von Stellungnahmen bei der KVBW, den Kranken-/Ersatzkassen sowie der Patientenvertretung/Selbsthilfe beziehungsweise den Mitgliedern des Landesausschusses.

Antrag im Einzelfall

Eine Prüfung, ob für ein Teilgebiet ein Antrag gestellt wird, erfolgt jeweils im Einzelfall. Als Teilgebiet können eine oder mehrere Gemeinden, Gemeindeverbünde, Mittelbereiche und falls der Planungsbereich größer als der Stadt- und Landkreise ist, auch ein oder mehrere Stadt- und Landkreise bestimmt werden. Mit dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen.

Es kann daher im Vorfeld keine „Teilgebietsliste" geben, da die raumpolitischen Grenzen eines Teilgebiets nicht vorherbestimmt sind und sich zudem die Versorgungssituation kurzfristig ändern kann. Stattdessen sehen die Kriterien für die Bildung des Teilgebiets eine Mindesteinwohnerzahl vor, die sich an der für die jeweilige Arztgruppe geltenden Allgemeinen Verhältniszahl (Einwohner-Arztverhältnis) der Bedarfsplanung ausrichtet.

Hat das Ministerium einen Antrag gestellt, hat der Landesausschuss lediglich ein „Prüfrecht“ dahingehend, ob die allgemeingültigen Kriterien eingehalten bzw. beachtet wurden. Kommt der Landesausschuss zu dem Ergebnis, dass dies zu bejahen ist, sind die Zulassungsbeschränkungen im beantragten Umfang für das bestimmte Teilgebiet aufzuheben.