Die Landesheimbauverordnung regelt die Qualität des Wohnens nur für stationäre Einrichtungen (Heime). Die Vorgaben gelten nicht für die sich am häuslichen Umfeld orientierenden ambulant betreuten Wohngemeinschaften. Hierzu sind die Vorgaben im Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) geregelt.
Die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen wollen, dass die modernen und den Werten der heutigen Gesellschaft angepassten Qualitätsstandards möglichst schnell umgesetzt werden. Eine angemessene Übergangsfrist ist aber notwendig, damit sich die Heimträger darauf einstellen können. Die stationären Einrichtungen haben deshalb eine 10-jährige Übergangsfrist bis zum 31.08.2019, in besonderen Fällen kann diese Frist sogar auf bis zu 25 Jahre ab Betriebsbeginn verlängert werden. Eine Verlängerung ist insbesondere dann möglich, wenn dies für die Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionen notwendig ist.
Bei wirtschaftlicher Errichtung und wirtschaftlicher Betriebsführung der Heime ist eine Refinanzierung der Investitionskosten über die Heimentgelte in einem Zeitraum von 25 Jahren sicher möglich.
Die Landesheimbauverordnung zwingt niemanden allein zu leben. Sie lässt Wohneinheiten von zwei Personen ausdrücklich zu. Sie verhindert aber, dass Betroffene gegen ihren Willen mit Unbekannten in einem Zimmer zusammenleben müssen, weil kein Einzelzimmer für sie da ist. Die Praxis zeigt, dass es in Heimen regelmäßig Wartelisten für einen Umzug vom Doppelzimmer in ein Einzelzimmer gibt, während dies umgekehrt nicht der Fall ist. Eine Nachfrage nach Doppelzimmern besteht längst nicht mehr.
Einzelzimmer gewähren auch in Heimen eine geschützte Privat- und Intimsphäre. Das Bedürfnis danach wird angesichts der gesellschaftlichen Entwicklungen in Zukunft noch weiter zunehmen.
Mit den flexiblen Raumkonzepten, die die Landesheimbauverordnung zulässt und ermöglicht, können alle „Vorteile“ von Doppelzimmern genutzt und gleichzeitig deren Nachteile vermieden werden. Wenn etwa zwei Menschen zusammenleben wollen, können zwei nebeneinanderliegende Zimmer zusammengeschlossen und gemeinsam genutzt werden, indem z. B. zwei Zimmer und ein gemeinsamer Sanitärraum durch einen Vorflur erschlossen oder zwei Zimmer durch einen flexibel gestaltbaren Durchgang miteinander verbunden werden. Mit solchen Raumkonzepten werden die Wahlmöglichkeiten von Heimbewohnerinnen und -bewohnern erheblich ausgeweitet und die Anpassung der räumlichen Umgebung an unterschiedliche und wechselnde Bedürfnisse erheblich verbessert. Doppelzimmer sind hierfür nicht erforderlich.
Die vor 2009 realisierten über 600 Pflegeheime haben gezeigt, dass die Vorhaltung eines kleineren Doppelzimmeranteils keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtinvestitionskosten hat und selbst bei einem hohen Doppelzimmeranteil die Einsparpotenziale sehr gering sind. Bei einem ansonsten vergleichbarem Baustandard und Raumkonzept differieren die Gesamtkosten bei Heimen mit ausschließlich Einzelzimmern und die Kosten von Heimen mit ausschließlich Doppelzimmern lediglich um 10 bis 15 Prozent.
Bei einem Einzelzimmerplatzanteil von 80 Prozent liegt gegenüber einem Einzelzimmeranteil von 100 Prozent das Einsparpotenzial deutlich unter 5 Prozent der Gesamtkosten. Solche Mehrkosten können, wenn sie nicht bereits durch Kosteneinsparungen in anderen Baubereichen kompensiert werden, in der Regel durch die bessere Auslastung ausgeglichen werden.
... mit dem Wegfall von Doppelzimmern nach der Übergangsfrist von zehn Jahren Ersatzbaumaßnahmen notwendig werden?
Auch Heime haben nur eine begrenzte Lebensdauer (im Durchschnitt ca. 25 Jahre) und müssen dann umfassend saniert und modernisiert oder im Rahmen von Ersatzbauten neu errichtet werden. Die sanierten Plätze sind dann bezogen auf den Investitionskostenanteil im Pflegesatz immer teurer als die bisherigen. Wenn im Zuge notwendiger Sanierungsmaßnahmen auch bisherige Doppelzimmer abgebaut werden, betrifft dies üblicherweise nur einen relativ geringen Teil der anfallenden Gesamtkosten, zumal die Baumaßnahmen häufig genutzt werden, um Standardverbesserungen durchzuführen.
Nach den Angaben des statistischen Landesamts wurden im Jahr 2015 insgesamt 92.077 Menschen in stationären Einrichtungen versorgt. Dem stehen 100.329 verfügbare Heimplätze gegenüber. Der Auslastungsgrad der verfügbaren Plätze lag Ende 2015 bei 88,3 Prozent. Es ist also ein spürbarer Überhang an Heimplätzen vorhanden.
Zudem hat sich die Anzahl an Heimplätzen in den vergangenen Jahren trotz der schrittweisen Umsetzung des Einzelzimmergebots weiter kontinuierlich gesteigert. Und von 2011 bis 2015 sind laut statistischem Landesamt knapp 200 neue, zusätzliche Pflegeheime entstanden. Zudem zeigen die statistischen Erhebungen, dass immer mehr pflegebedürftige Menschen ambulant versorgt werden und die stationäre Versorgung zurückgeht. Im Jahr 2011 wurden noch 32 Prozent in Heimen versorgt, im Jahr 2015 waren es 28 Prozent der Pflegebedürftigen.
In besonderen Fällen - wie etwa in Ballungszentren - lässt die Landesheimbauverordnung zu, auch Heime mit mehr als 100 Plätzen zu bauen. Zudem wird die Angebotslandschaft für die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen gerade auch in Ballungsräumen immer vielfältiger. So gibt es im neuen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) neben der klassischen stationären Einrichtung auch die Möglichkeit, Wohngemeinschaften zu errichten. Das macht es möglich, in kleineren Wohneinheiten (bis zu 12 Personen) im Quartier auf die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Menschen zu reagieren.
Bei der Platzzahlbegrenzung wurde bewusst eine Soll-Bestimmung gewählt, die begründete Ausnahmen zulässt. Damit wird die besondere Situation und Problemstellung von bestehenden großen Heimen entsprechend berücksichtigt. Für die Zukunft ist mit der Platzzahl-Vorgabe aber gewährleistet, dass kleinräumige wohnortnahe Angebote entstehen, die den Menschen den Verbleib in ihrem sozialen Umfeld ermöglichen.
Nach den Zahlen des statistischen Landesamts hat sich von 2011 bis 2015 bei den kleinen Heimen ein großer Zuwachs ergeben, obwohl die Landesheimbauverordnung schon Geltung hatte. Bei der Heimgröße bis zu 30 Plätzen stieg die Zahl der Heime sogar am stärksten, von 344 im Jahr 2011 auf 431 im Jahr 2015. Dies belegt deutlich, dass die Landesheimbauverordnung die Existenz kleiner und kleinster Heime nicht gefährdet.
Die Landesheimbauverordnung berücksichtigt sogar die besondere Situation von kleinsten Heimen mit weniger als 15 Plätzen. Betreiber solcher Heime haben nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 LHeimBauVO in Verbindung mit § 31 WTPG im Rahmen der sogenannten Erprobungsregelung die Möglichkeit, Ausnahmen von den Vorgaben der Landesheimbauverordnung zu beantragen.