Pflege- und Betreuungsleistungen pflegebedürftiger Menschen müssen in einer Qualität erbracht werden, die die Menschenwürde sicherstellt und ein höchstmögliches Maß an Lebensqualität auch im Pflegefall erhält. Entscheidend dafür sind gute Rahmenbedingungen sowie gut ausgebildetes und engagiertes Pflegepersonal.
Die Qualität in der Pflege in Baden-Württemberg ist gut. Hierzu hat auch die Pflegeversicherung einen wichtigen Beitrag geleistet. Bei allem Wirtschaftlichkeitsdenken darf aber zum Schluss nicht die Menschlichkeit auf der Strecke bleiben. Deshalb bleibt die Bemühung um eine gute Pflegequalität auch zukünftig die zentrale Aufgabe in der Pflege.
Dazu gehören:
1. Ein funktionierendes kontinuierliches internes Qualitätsmanagement.
Durch das Sozialgesetzbuch (SGB XI) wird das interne Qualitätsmanagement in den Diensten und Heimen auf eine verbindlichere Grundlage gestellt.
2. Externe Qualitätsprüfungen
Die Landesverbände der Pflegekassen veranlassen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. oder durch von ihnen bestellte Sachverständige (jährliche Regelprüfung). Diese Prüfungen sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen. Bei der Prüfung von ambulanten Pflegediensten findet bereits vielfach eine Prüfankündigung am vorherigen Tag statt, um die Anwesenheit der Pflegedienstleitung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sicherzustellen. Die Pflegedienstleitung ist in ambulanten Einrichtungen oft selbst in die Pflege eingebunden. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, das am 1. Januar 2013 in Kraft trat, gesetzlich geregelt, dass die Qualitätsprüfungen bei ambulanten Pflegeeinrichtungen kurzfristig angekündigt werden sollen. Als kurzfristig ist eine Ankündigung am Tag vor der Prüfung anzusehen.
Im Mittelpunkt der Prüfungen durch den MDK - oder einer anderen Prüfinstitution - steht die Ergebnisqualität, d. h. das körperliche Befinden und die Zufriedenheit der Pflegebedürftigen sowie die Wirksamkeit der der Pflege- und Betreuungsmethoden in den Pflegeeinrichtungen. Die Berichte der Qualitätsprüfungen werden im Internet sowie in den einzelnen Pflegeeinrichtungen veröffentlicht.
Aufgrund der Föderalismusreform im September 2006 ist die Zuständigkeit für das Heimrecht auf die Länder übergegangen. Am 31. Mai 2014 löste das Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz - WTPG) das alte Landesheimgesetz ab. Das neue Heimrecht fördert und ermöglicht eine bisher nie dagewesene Vielfalt von Wohn- und Versorgungsformen wie beispielsweise ambulant betreute WGs. Zur Sicherstellung der Qualität und damit zum Schutz der Bewohner und Bewohnerinnen beschreibt das neue Gesetz die Anforderungen für die verschiedenen Wohnformen und die entsprechend abgestuften Aufgaben und Befugnisse durch die Heimaufsicht. Außerdem müssen die Einrichtungsträger über ihr Leistungsangebot informieren und auf Informations- und Beratungsmöglichkeit sowie Beschwerdestellen hinweisen. Stationäre Einrichtungen sind verpflichtet, den Prüfbericht der Heimaufsicht auszulegen. Mit Wirkung vom 1. September 2009 wurde die Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBau VO) und mit Wirkung vom 1. April 2010 die Landesheimmitwirkungsverordnung (LHeimMitVO) in Kraft gesetzt.
3. Heimaufsicht
Der Heimaufsicht kommt im Bereich der Pflege eine sehr große Bedeutung bei der Sicherung der Qualität zu. Die primäre Aufgabe der Heimaufsicht ist die Information und Beratung, daneben ist die Heimüberwachung (§ 9 WTPG) von besonderer Bedeutung.
Modellprojekt „Entbürokratisierung von externen Qualitätsprüfungen“
Getrennte Prüfungen durch Heimaufsicht, Gesundheitsamt und Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei stationären Pflegeeinrichtungen reduzieren den Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß. Das ist das Ergebnis des Modellprojekts „Entbürokratisierung von externen Qualitätsprüfungen - § 117 (2) SGB XI“ und bestätigt die bisherige Praxis.
Das Modellprojekt wurde seit Oktober 2013 vom Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Baden-Württemberg, den Landesverbänden der Pflegekassen, der örtlichen Heimaufsichtsbehörde Ludwigsburg sowie Pflegeeinrichtungen aus dem Landkreis Ludwigsburg durchgeführt.