Mit dem Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität (TPQG) und der Verordnung des Sozialministeriums zur Ausführung des Gesetzes (TPQGAVO) geht Baden-Württemberg einen neuen mutigen Weg, der von einer Vertrauenskultur gegenüber den Einrichtungen geprägt ist.
Neuerungen
Vom ordnungsrechtlichen Anwendungsbereich umfasst sind nur noch stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen.
Ambulant betreute Wohngemeinschaften unterliegen dagegen nicht mehr dem Ordnungsrecht. Dadurch soll den Anbietern mehr Gestaltungsspielraum für praxistaugliche Lösungen und die Umsetzung individueller Konzepte ermöglicht werden. Im Übrigen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ambulant betreute Wohngemeinschaften dem häuslichen Setting zuzurechnen sind und es bereits nach den bisherigen Regelungen nur eine eingeschränkte Prüfung gab.
Im Sinne einer Ombudschaftsfunktion hat das Sozialministerium zudem eine Beschwerdestelle für volljährige Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft leben, sowie für deren An- und Zugehörige eingerichtet.
Information und Beratung durch Fachstelle ambulant unterstützte Wohnformen
Auch in Zukunft können sich potentielle Anbieter beziehungsweise Initiatoren von ambulant betreuten Wohngemeinschaften für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie für Menschen mit Behinderungen an die vom Land eingerichtete und finanziell geförderte Fachstelle ambulant unterstützte Wohnformen (FaWo) wenden, wenn sie Beratungsbedarf rund um das Thema ambulant betreute Wohngemeinschaften haben. Als unabhängige Fach- und Anlaufstelle bietet die FaWo ein Informations-, Beratungs- und Serviceangebot rund um das Thema ambulant betreute Wohngemeinschaften und innovative Wohnformen an.
Mit den Regelungen im TPQG und in der TPQGAVO wird außerdem ein wesentlicher Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet. Sowohl die Einrichtungen als auch die Beratungs- und Prüfbehörden (ehemals Heimaufsichtsbehörden) werden spürbar entlastet und deren Handlungsspielräume erweitert.
Zielgerichtete Kontrollen
Zur Sicherstellung der Qualität und damit zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner werden die bisher jährlich stattfindenden Regelprüfungen auf der Basis eines risikobasierten Ansatzes auf in der Regel 30 Prozent der Einrichtungen pro Jahr reduziert, sodass die Beratungs- und Prüfbehörden von reinen Routinekontrollen entlastet werden. Dies ermöglicht es ihnen ihre Kapazitäten zielgerichtet in Einrichtungen einzusetzen, die Probleme oder Qualitätsmängel aufweisen und einer engen Begleitung bedürfen. Der Verzicht auf reine Routinekontrollen wird künftig zu einer spürbaren Erleichterung für gut geführte Einrichtungen führen und ist Ausdruck des Vertrauens in deren Arbeit.
Zudem wird der umfassende Beratungsauftrag der Beratungs- und Prüfbehörden durch die Neuregelungen stärker in den Fokus gerückt. Im Sinne einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit sollen die Träger der Einrichtungen und die Beratungs- und Prüfbehörden bei Problemen eng zusammenarbeiten und gemeinsam Lösungen finden, um die Entstehung von Mängeln, die ansonsten später ein ordnungsrechtliches Eingreifen erforderlich machen, bereits im Vorfeld zu verhindern.
Davon unabhängig wird es auch weiterhin möglich sein, anlassbezogene Kontrollen in stationären Einrichtungen vorzunehmen.