Integration findet ganz wesentlich vor Ort in den Landkreisen, Städten und Gemeinden (kurz: Kommunen) statt. Erfolgreiche Integrationsarbeit setzt voraus, dass sie an zentraler Stelle systematisch geplant, gezielt gesteuert und koordiniert wird. Das Land Baden-Württemberg fördert deshalb kommunale Integrationsbeauftragte, die die Entwicklung und Stärkung nachhaltiger Strukturen im Bereich Integration in den Kommunen fördern.
Die Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsbeauftragten (VwV Integrationsbeauftragte) steht am Seitenende zum Download bereit.
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur VwV Integrationsbeauftragte.
Die Beschäftigung von Integrationsbeauftragten bei Landkreisen, Städten und Gemeinden, die dort insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
- Zentrale Anlauf-, Beratungs- und Koordinierungsstelle für institutionelle Akteure
- Aufbau und Weiterentwicklung eines Integrationsnetzwerkes
- Entwicklung und Fortführung eines kommunalen Integrationsplans
- Förderung der interkulturellen Öffnung der Verwaltung und der Regeldienste,
- Information in den zuständigen Gremien der Kommune
Gefördert werden Landkreise, Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sowie sonstige Zusammenschlüsse kommunaler Gebietskörperschaften in Baden-Württemberg (kurz: Kommunen).
Kommunen ab 20.000 Einwohnern
können jährlich maximal 20.000 Euro für einen Stellenumfang von einem Vollzeitäquivalent (VZÄ) des oder der Integrationsbeauftragten erhalten.
Bei einem geringeren Stellenumfang, mindestens jedoch 0,5 VZÄ, entspricht die Höhe des Zuschusses prozentual dem Stellenumfang. Eine Vollzeitstelle kann grundsätzlich auf zwei Integrationsbeauftragte mit einem Umfang von jeweils 0,5 VZÄ aufgeteilt werden; bei einem Stellenumfang zwischen 0,5 und einem VZÄ ist die Stelle nur mit einer Person besetzbar.
Kommunen ab 10 000 und unter 20 000 Einwohnern
können jährlich maximal 10.000 Euro für einen Stellenumfang von 0,5 VZÄ des oder der Integrationsbeauftragten erhalten. Die Stelle ist nicht teilbar.
Kommunen unter 10 000 Einwohnern
können einmalig 10.000 Euro pro Jahr für einen Stellenumfang von 0,5 VZÄ des oder der Integrationsbeauftragten für eine Laufzeit von drei Jahren erhalten (insgesamt maximal 30.000 Euro für drei Jahre). Die Stelle ist nicht teilbar. Eine Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Kommune bereits nach Abschnitt A Nummer 2.2.1 der VwV-Integration oder nach der VwV-Integrationsbeauftragte gefördert wurde.
Des Weiteren kann eine Kommune, wenn sie eine Förderung nach Abschnitt A Nummer 2.2.1 der VwV-Integration erhalten hat, im Anschluss an den Ablauf der dort vorgesehenen dreijährigen Förderdauer die Verlängerung der Förderung um ein viertes Förderjahr beantragen. Die Förderung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe von 25.000 Euro je Kommune für einen Stellenumfang von einem VZÄ. Wurde bisher eine Teilzeitstelle gefördert, entspricht die Höhe der Zuwendung prozentual dem bisher geförderten Stellenumfang. Hier sind jedoch die Nummern 9.1 bis 9.6 der VwV-Integrationsbeauftragte (Übergangsvorschrift) zwingend zu beachten.
Die Antragsformulare können auf der Internetseite der L-Bank „l-bank.de: Integration und gesellschaftliche Teilhabe – VwV-Integrationsbeauftragte“ aufgerufen werden.
Die zur Antragstellung erforderlichen Daten sind mit Hilfe des eingerichteten Formularassistenten einzutragen. Der fertiggestellte Antrag ist auszudrucken und zu unterschreiben. Das unterschriebene Dokument ist in elektronischer Form (eingescannter Antrag mit Unterschrift) per E-Mail an die L-Bank (integration@l-bank.de) zu übersenden. Eine nochmalige Übersendung des Antrags auf dem Postweg ist nicht erforderlich.
Bei der Antragstellung eines kommunalen Zusammenschlusses stellt eine Kommune den Antrag zusätzlich auch für eine oder mehrere andere Kommunen. Die entsprechenden Einwohnerzahlen werden addiert.
Die Antragsfrist für die Förderrunde 2019 endet am 31. Mai 2019. Anträge, die bis zu vorgenanntem Datum nicht bei der L-Bank eingegangen sind, können in der Förderrunde 2019 nicht berücksichtigt werden.
Hinweis: Antragsfrist für das Förderjahr 2020 ist der 15. November 2019.
Die L-Bank ist als Bewilligungsstelle für die Gewährung von Zuwendungen über die VwV Integrationsbeauftragte zuständig. Die Zuwendungen werden durch schriftlichen Bescheid der L-Bank bewilligt beziehungsweise abgelehnt.
Bitte richten Sie daher das Förderprogramm betreffende Fragen direkt an die L-Bank:
Liste der Integrationsbeauftragten
Eine Liste der dem Ministerium für Soziales und Integration benannten Integrations- und Flüchtlingsbeauftragten bei Städten, Gemeinden und Landkreisen finden Sie unter dem nachstehenden Link.