Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt seit 2006. Das AGG dient der Umsetzung von vier europäischen Richtlinien im Bereich Antidiskriminierung. Das AGG schützt Menschen, die aus bestimmten Gründen eine Diskriminierung erfahren.
Diskriminierungsgründe
Für Diskriminierung gibt es verschiedene Gründe, zum Beispiel:
- Äußere Merkmale, zum Beispiel das Aussehen eines Menschen
- Herkunft
- Religion
- Armut
- Krankheit oder Behinderung
- Geschlecht
- Sexuelle Orientierung
- Alter
Wenn Sie zum Beispiel aus einem dieser Gründe benachteiligt werden, können Sie bei der Antidiskriminierungsberatung Hilfe bekommen. Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen kurze Fristen von nur zwei Monaten. Wenn Sie Zweifel haben, ob und wann Sie handeln sollen: Lassen Sie sich frühzeitig beraten!
Weitere Informationen zur Antidiskriminierungsberatung finden Sie bei der Antidiskriminierungsstelle des Landes.
Das Gesetz verbietet jede Benachteiligung oder Belästigung. Alle genannten Diskriminierungsmerkmale sind gleich schutzwürdig, das heißt: Es ist nicht eines wichtiger als das andere.
Niemand darf wegen einem der genannten Gründe schlechter gestellt werden als andere in einer vergleichbaren Situation. Nur ausnahmsweise ist dies zulässig, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt. Ein sachlicher Grund kann beispielsweise die Vermeidung von Gefahren, der Schutz der Intimsphäre oder die Einhaltung von Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sein. Dies muss man für jeden Fall gesondert prüfen.
Anwendungsbereiche
Das Gesetz schützt vor Benachteiligungen im Arbeits- und im Zivilrecht: Einerseits im Berufsleben, andererseits zum Beispiel bei Alltagsgeschäften.
Das AGG gilt in allen Bereichen, die mit dem Arbeitsleben zusammenhängen. Daher unter anderem auch im Zusammenhang mit Bewerbung, Arbeitsvertrag, Weiterbildung, Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmervereinigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt Personen, die im Bereich Arbeit eine Diskriminierung erfahren haben, eine Reihe von Rechten, nämlich ein Beschwerderecht (§ 13 AGG), ein Recht zur Leistungsverweigerung (§ 14 AGG) und schließlich einen Rechtsanspruch auf Schadensersatz und auf Entschädigung (§ 15 AGG). Weitere Informationen zu Ihren Rechten können Sie im Rahmen einer Antidiskriminierungsberatung erhalten.
Im Alltag schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei sogenannten Massengeschäften. Darunter versteht man Geschäfte, die alle Menschen zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen abschließen können. Beispiele hierfür sind: Einkäufe im Supermarkt, Buchung von Hotelzimmern, Anmietung von privatem Wohnraum, Besuch von Musikclubs, Abschließen privatrechtlicher Versicherungen oder die Aufnahme von Bankkrediten.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt Personen, die im Rahmen von Alltagsgeschäften Diskriminierung erfahren haben, eine Reihe von Rechten, nämlich ein Recht auf Beseitigung der Diskriminierung und auf Unterlassung (§21 AGG) sowie einen Rechtsanspruch auf Schadensersatz und auf Entschädigung (§21 AGG). Weitere Informationen zu Ihren Rechten können Sie im Rahmen einer Antidiskriminierungsberatung erhalten.
Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen kurze Fristen von nur zwei Monaten. Wenn Sie Zweifel haben, ob und wann Sie handeln sollen: Lassen Sie sich frühzeitig beraten!