Recht

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt seit 2006. Das AGG dient der Umsetzung von vier europäischen Richtlinien im Bereich Antidiskriminierung. Das AGG schützt Menschen, die aus bestimmten Gründen eine Diskriminierung erfahren.

Diskriminierungsgründe

Für Diskriminierung gibt es verschiedene Gründe, zum Beispiel:

  • Äußere Merkmale, zum Beispiel das Aussehen eines Menschen
  • Herkunft
  • Religion
  • Armut
  • Krankheit oder Behinderung
  • Geschlecht
  • Sexuelle Orientierung
  • Alter

Wenn Sie zum Beispiel aus einem dieser Gründe benachteiligt werden, können Sie bei der Antidiskriminierungsberatung Hilfe bekommen. Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen kurze Fristen von nur zwei Monaten. Wenn Sie Zweifel haben, ob und wann Sie handeln sollen: Lassen Sie sich frühzeitig beraten!

Weitere Informationen zur Antidiskriminierungsberatung finden Sie bei der Antidiskriminierungsstelle des Landes

Das Gesetz verbietet jede Benachteiligung oder Belästigung. Alle genannten Diskriminierungsmerkmale sind gleich schutzwürdig, das heißt: Es ist nicht eines wichtiger als das andere.

Niemand darf wegen einem der genannten Gründe schlechter gestellt werden als andere in einer vergleichbaren Situation. Nur ausnahmsweise ist dies zulässig, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt. Ein sachlicher Grund kann beispielsweise die Vermeidung von Gefahren, der Schutz der Intimsphäre oder die Einhaltung von Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sein. Dies muss man für jeden Fall gesondert prüfen.

Anwendungsbereiche

Das Gesetz schützt vor Benachteiligungen im Arbeits- und im Zivilrecht: Einerseits im Berufsleben, andererseits zum Beispiel bei Alltagsgeschäften.

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