Soziales

Mehr als eine Million Euro für Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe

Das Land Baden-Württemberg unterstützt in diesem Jahr mit insgesamt rund einer Million Euro soziale Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe in Rottweil und Ravensburg.

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Hände junger und alter Menschen halten Hausumriss aus Papierkarton

Gefördert werden die AWO Soziale Dienste gGmbH Rottweil für den Erweiterungsbau Spittelmühle mit rund 590.000 Euro und der Diakonieverbund Erlacher Höhe und Dornahof e. V. für die Modernisierung eines Gebäudes mit rund 430.000 Euro.

Sozialminister Manne Lucha betonte am Freitag (13. Dezember) in Stuttgart, dass Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe oftmals das „letzte rettende Netz“ für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen seien. „Wer von Wohnungslosigkeit betroffen ist, ist in einer Notlage. Menschen, die schon lange Zeit wohnungslos sind, werden oft gesellschaftlich ausgegrenzt und sogar stigmatisiert. Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe ermöglichen ihnen den Schritt zurück in ein selbstbestimmtes Leben“, betonte Lucha. Das Land setzt aus politischer Überzeugung die freiwillige Förderung von Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe wie in den vergangenen Jahren fort. „Angesichts der angespannten Wohnungsmärkte und des zunehmenden Hilfebedarfs von Menschen in Wohnungsnotlagen ist es wichtig, dass wir als Land die Kommunen und Kreise bei dieser Aufgabe nicht allein lassen“, sagte Lucha.

Wohnungslosigkeit trifft Menschen aus der Mitte der Gesellschaft, darunter auch Familien mit Kindern. Hohe Preise für Wohnen, Lebensmittel und Energie haben die Situation vielfach verschärft. Gerade Kinder und Jugendliche brauchen jedoch Rückzugsorte als Raum zum Lernen und Spielen, damit sie sich körperlich und seelisch gesund entwickeln können.

Hintergrundinformationen

Für die Wohnungsnotfallhilfe in Baden-Württemberg sind die Kommunen zuständig. Sie werden auf zwei Arten tätig:

  • Wohnungslosigkeit kann durch äußere Umstände, wie etwa Brandschaden, Trennung, Gewalt und Ähnliches, begründet sein. In diesem Fall werden die Ortpolizeibehörden der Städte und Gemeinden im Rahmen der polizeirechtlichen/ordnungsrechtlichen Gefahrenabwehr (§§ 1, 3 Polizeigesetz) tätig.
  • Wenn bei einer Person besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, also zum Beispiel bei Wohnungsverlust aufgrund von fehlendem Einkommen oder psychischer Erkrankung, hat sie einen Rechtsanspruch auf sozialrechtliche Wohnungslosenhilfe (§§ 67 fortfolgende Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII). Diese Hilfe umfasst alle notwendigen Mittel, um Probleme der Lebensgestaltung, die einer Integration in die Gesellschaft entgegenstehen, abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder einer Verschlimmerung vorzubeugen. Hierfür werden die Sozialämter der Stadt- und Landkreise tätig.

Als freiwillige Leistung fördert das Land bauliche Investitionen in der sozialrechtlichen Wohnungsnotfallhilfe im Rahmen des Investitionsförderprogramms Wohnungslosenhilfe. Zu den förderfähigen Einrichtungen gehören Fachberatungsstellen, Tagesstätten, Aufnahmehäuser und Wohnangebote, in denen wohnungslose Menschen Hilfe und Beratung erhalten.

Hierfür stehen in der Regel jährlich Mittel des Kommunalen Investitionsfonds zur Verfügung. In den vergangenen Jahren gab es bereits Sonderprogramme für wohnungslose Frauen und junge Wohnungslose.