Coronavirus

RKI stuft Schweiz und Fürstentum Liechtenstein als Risikogebiete ein

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Frau hält Pendler-Schein in der Hand.

Mit Wirkung vom Samstag, 24. Oktober 2020, hat das Robert-Koch-Institut (RKI) das komplette Schweizer Staatsgebiet und das Fürstentum Liechtenstein als Risikogebiete eingestuft. Für alle nach Baden-Württemberg Einreisenden gilt eine Quarantänepflicht – mit Ausnahmen.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat mit Wirkung vom Samstag, 24. Oktober 2020, das komplette Schweizer Staatsgebiet und das Fürstentum Liechtenstein aufgrund der dortigen hohen Infektionszahlen als Risikogebiete eingestuft. Für alle nach Baden-Württemberg Einreisenden aus Risikogebieten gilt die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung (CoronaVO EQT). Für Kurzaufenthalte von Personen aus den Grenzregionen in Baden-Württemberg von weniger als 24 Stunden gibt es eine Ausnahme von der Quarantäneverpflichtung. Die Regeln sind so lange gültig, bis eine neue Quarantäneverordnung auf der Grundlage der veröffentlichten Musterverordnung des Bundes in Kraft tritt. 

Das deutsch-schweizerische Grenzgebiet ist aufgrund der täglich hohen Anzahl an Grenzübertritten auf dem Landweg besonders von den Regelungen der Verordnung betroffen. „Uns ist bewusst, dass Quarantänemaßnahmen in vielerlei Hinsicht für die betroffene Bevölkerung belastend sind. Dies gilt vor allem in europäischen Grenzregionen, die vorbildlich zusammengewachsen sind und deren Grenzen heutzutage erfreulicher Weise im Alltag kaum mehr wahrgenommen werden“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Freitag (23. Oktober) in Stuttgart. Die ausgewogenen Regelungen der CoronaVO EQT berücksichtigten dies in besonderem Maße. Der grundsätzlichen Quarantänepflicht nach einer Einreise aus einem Risikogebiet stünden differenzierte Ausnahmeregelungen gegenüber.

Hier finden Sie zusammengefasst die wichtigsten Informationen zur Quarantäne-Verordnung:

  • Die CoronaVO EQT regelt nicht die Frage, wer nach Baden-Württemberg einreisen darf oder ordnet gar Grenzschließungen an. Das Land Baden-Württemberg und damit auch das Ministerium für Soziales und Integration können nicht regeln, wer in die Bundesrepublik Deutschland einreisen darf. Das entscheidet der Bund, konkret das Bundesinnenministerium, auf der Grundlage des Schengener Grenzkodex.
  • Die Grenzen für die Einreise nach Baden-Württemberg werden daher weiterhin offenbleiben.
  • Die CoronaVO EQT trifft lediglich die infektionsschutzrechtlichen Anordnungen, regelt also insbesondere die Frage, ob sich Personen nach der Einreise in eine häusliche Absonderung (Quarantäne) begeben müssen und unter welchen Voraussetzungen sie davon befreit sind.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht sind insbesondere vorgesehen für

  • Einreisen nach Baden-Württemberg aus Grenzregionen für weniger als 24 Stunden (namentlich: in Österreich das Land Vorarlberg, im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Staatsgebiet, in der Schweiz die Kantone Appenzell, Aargau, Basel, Basel-Landschaft, Jura, Schaffhausen, Solothurn, Sankt Gallen, Thurgau und Zürich, in Frankreich die Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin).
  • den beruflich bedingten grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Güterverkehr,
  • beruflich notwendige Einreisen aus dem Risikogebiet (zum Beispiel Berufspendler, Kindergartenkinder, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Werkleistungs- sowie Dienstleistungserbringer),
  • für notwendige medizinische Behandlungen
  • sowie für Personen, die sich nur kurzzeitig (weniger als 48 Stunden) im Risikogebiet aufgehalten haben (Auspendler).
  • Auch Beschäftigte, die unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Risikogebiet einreisen müssen, beispielsweise Montagearbeiter, müssen nach der Wiedereinreise nicht in Quarantäne. Insbesondere Berufs- und Bildungspendler sind daher von Vorneherein von der Quarantänepflicht ausgenommen.
  • Auch Verheiratete oder Partner einer festen Beziehung sind von der Quarantänepflicht befreit.

Darüber hinaus ermöglicht die CoronaVO EQT flexible und situationsadäquate Lösungen, da die Pflicht zur häuslichen Quarantäne durch die Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt (Stand: 23.10.2020).

Sofern Bürgerinnen und Bürger mit den schweizerischen Verkehrsunternehmen einreisen, können sie beim Hinterlegen der Kontakt- und Reisedaten auf das Meldesystem der Deutschen Bahn zurückgreifen.

Das Ministerium für Soziales und Integration appelliert an die Menschen in Baden-Württemberg und in allen Grenzregionen, den Infektionsschutz sehr ernst zu nehmen und sich entsprechend freiwillig zu beschränken. Minister Lucha: „Nicht alles, was erlaubt ist, ist derzeit auch empfehlenswert. Die Eindämmung der Pandemie ist eine Aufgabe, die nur gelingen kann, wenn alle im wahrsten Sinne des Wortes grenzüberschreitend zusammenhalten.“

Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung

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