Gesetz

Bundesteilhabegesetz: Mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen

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Mann mit cerebraler Bewegungsstörung bedient Computer

Das Bundesteilhabegesetz soll Menschen mit Behinderungen zu mehr Teilhabe und individueller Selbstbestimmung verhelfen. Künftig orientieren sich die Leistungen für Menschen mit Behinderungen ausschließlich am persönlichen Bedarf des Einzelnen. Das Bundesteilhabegesetz setzt die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention auf nationaler Ebene um und tritt bis 2023 in mehreren Stufen in Kraft. 

Durch das Bundesteilhabegesetz (kurz: BTHG) sollen Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen die Leistungen erhalten, die ihnen Selbstbestimmung und eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Dabei steht das Wunsch- und Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen im Mittelpunkt. Behinderung wird neu definiert als eine individuelle Beeinträchtigung, die in Wechselwirkung mit umweltbedingten Barrieren zu Beeinträchtigungen der Teilhabe führt.

In Teil 1 des BTHG werden allgemeine Regelungen für die verschiedenen Rehabilitationsträger beschrieben. Teil 2 regelt das neue Recht der Eingliederungshilfe für Menschen mit wesentlichen Teilhabebeeinträchtigungen, Teil 3 das Schwerbehindertenrecht.

Teilhabeberatung

Menschen mit Behinderungen können auch die „ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ (kurz: EUTB) durch EUTB-Stellen in Anspruch nehmen, die mit dem Bundesteilhabegesetz flächendeckend aufgebaut wurden.