In Baden-Württemberg gibt es eine Vielzahl von Angeboten für die Opfer von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt. Das Frauenhilfe- und -unterstützungssystem im Land bietet betroffenen Frauen niedrigschwellige und wohnortnahe Beratung und Hilfe an.
Hilfeangebote für Frauen, die von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffen sind:
Hilfeangebote für männliche Opfer von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt:
Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Darüber hinaus bietet das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ betroffenen Frauen und Mädchen, Angehörigen und Fachkräften Hilfe und Unterstützung. Die Hotline ist kostenlos, rund um die Uhr erreichbar und in 17 verschiedenen Sprachen verfügbar. Auf diese Weise können eine schnelle und kompetente Erstberatung und eine gezielte Weitervermittlung an regionale Hilfsangebote erfolgen. Selbstverständlich werden die Gespräche vertraulich und anonym geführt.
Weitere Schwerpunkte im Hilfesystem
Frauenberatungsstellen bei häuslicher Gewalt beraten und begleiten von häuslicher Gewalt betroffene Frauen – auch in Fällen von Zwangsverheiratung und Stalking – bei der Wahrnehmung von Opferrechten und bei der Bewältigung akuter und zurückliegender Gewalterfahrungen. Sie unterstützen die Betroffenen in ihren Ressourcen, um Wege aus der Gewalt und in ein selbstbestimmtes Leben zu finden.
Interventionsstellen bei häuslicher Gewalt sind das Bindeglied zwischen schnell greifenden polizeilichen Eingreifbefugnissen (zum Beispiel Wohnungsverweis, Ingewahrsamnahme, Annäherungsverbot) und mittelfristig wirkenden zivilrechtlichen Schutzmöglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz. Opfern von häuslicher Gewalt soll möglichst zeitnah nach dem Polizeieinsatz ein Beratungsangebot unterbreitet werden. Über die Annahme des Angebots entscheiden die Betroffenen.
Frauennotrufe bzw. Frauenberatungsstellen bei sexualisierter Gewalt bieten psychosoziale und therapeutische Hilfestellung zur Wahrnehmung von Opferrechten und zur Bewältigung akuter und zurückliegender sexualisierter Gewalterfahrungen. Dies schließt sexualisierte Gewalterfahrungen im Familien-, Verwandten-, Bekanntenkreis, durch Fremde, im Rahmen des Aufenthalts in einer Einrichtung, im therapeutischen, seelsorgerischen oder medizinischen Rahmen ein.
Weiterführende Informationen:
Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe in Deutschland (bff)
Einen unverzichtbaren Beitrag zum Schutz, zur Sicherheit, zur Hilfe und Unterstützung von häuslicher Gewalt betroffener Frauen und deren Kindern leisten die Frauen- und Kinderschutzhäuser. Sie haben zum Ziel, jeder Zuflucht suchenden Frau umgehend Schutz zu bieten, sie zu stabilisieren und sie beim Aufbau einer selbstbestimmten, gewaltfreien Lebensperspektive zu beraten und zu unterstützen.
Weiterführende Informationen:
Frauenhauskoordinierung e. V. (FHK)
Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser (ZIF)
In den 44 Frauen- und Kinderschutzhäusern in Baden-Württemberg stehen rund 855 Plätze für Schutz suchende Frauen und Kinder zur Verfügung. Zuständig für die Unterbringung der Frauen und deren Kinder sind die Kommunen. Das Land fördert die Investitionen und die laufenden Kosten für die Wahrnehmung präventiver und nachsorgender Aufgaben der Frauen- und Kinderschutzhäuser. Die Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Gewährung von Zuwendungen an Frauen- und Kinderschutzhäuser in Baden-Württemberg (VwV Frauen- und Kinderschutzhäuser) sowie die entsprechenden Formulare finden Sie am Seitenende (Abschnitt „Downloads: VwV Frauen- und Kinderschutzhäuser“).
Opfer von häuslicher Gewalt brauchen besonderen Schutz: Denn Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Rechtfertigungen wie Alkohol, Stress, Provokation sind inakzeptabel. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Die von Gewalt betroffenen Personen haben Anspruch auf Schutz und Hilfe.
Eine schnelle und wirkungsvolle Maßnahme ist der Wohnungsverweis (Platzverweis). Den Opfern kann nicht zugemutet werden, selbst für ihren Schutz zu sorgen und dabei auch den Verlust der vertrauten Wohnung und Umgebung in Kauf nehmen zu müssen. Und den Tätern wird vom Staat gezeigt, dass Gewalt kein Mittel zur Konfliktlösung ist.
Wird der Polizeivollzugsdienst zu einem Einsatz bei häuslicher Gewalt gerufen, so kann dem Gewalt ausübenden Familienmitglied aufgrund des Polizeigesetzes ein Wohnungs- bzw. Hausverbot erteilt werden.
Das Wohnungsverweisverfahren besteht aus den Elementen der
- akuten polizeilichen Krisenintervention,
- flankierenden Beratung von Opfern, Tätern und gegebenenfalls mitbetroffenen Kindern,
- konsequenten Strafverfolgung sowie
- schnellen Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes.
Deswegen hängt der Erfolg des Wohnungsverweisverfahrens maßgeblich von einer Kooperation der beteiligten Stellen ab. Für die erforderliche Vernetzung haben sich Runde Tische auf kommunaler Ebene bewährt.
Info-Broschüre zum Wohnungsverweis bei häuslicher Gewalt
Das Sozialministerium hat in Abstimmung mit dem Innen- und dem Justizministerium die bisherige Broschüre zum Platzverweisverfahren überarbeitet und an die neue Rechtsgrundlage angepasst (Stand 2021):
Informationen zum Wohnungsverweis (PDF)
Informationen zum Wohnungsverweis - englisch (PDF)
Informationen zum Wohnungsverweis - französisch (PDF)
Informationen zum Wohnungsverweis - spanisch (PDF)
Informationen zum Wohnungsverweis - arabisch (PDF)
Informationen zum Wohnungsverweis - farsi (PDF)
Informationen zum Wohnungsverweis - serbisch (PDF)
Informationen zum Wohnungsverweis - polnisch (PDF)
Informationen zum Wohnungsverweis - türkisch (PDF)
Informationen zum Wohnungsverweis - russisch (PDF)
Mit Unterstützung des Landes Baden-Württemberg werden im Jahr 2021 drei neue Gewaltambulanzen (Ulm, Freiburg, Stuttgart) mit der Möglichkeit der Verfahrensunabhängigen Spurensicherung zusätzlich zur bereits bestehenden Gewaltambulanz in Heidelberg aufgebaut. In den Gewaltambulanzen wird Menschen, die körperliche oder sexuelle Gewalt erlitten haben, eine umgehende rechtsmedizinische Untersuchung, eine gerichtsfeste Dokumentation von Verletzungen und eine Spurensicherung angeboten. Es wird sichergestellt, dass Betroffene im Nachgang in eine gegebenenfalls notwendige ärztliche Behandlung oder psychologische Betreuung vermittelt werden.
Die Spurensicherung kann ohne Hinzuziehen der Polizei und ohne Anzeige durchgeführt werden. Es gilt die ärztliche Schweigepflicht, sämtliche Mitteilungen werden vertraulich behandelt und nur nach expliziten Einverständnis an Ermittlungsbehörden weitergegeben. Betroffene von Vergewaltigungen oder sexueller Gewalt scheuen häufig unmittelbar nach der Tat die Anzeigeerstattung oder haben Schwierigkeiten direkt zu entscheiden zur Polizei zu gehen. Für ein mögliches späteres Gerichtsverfahren ist es jedoch wichtig, zeitnah nach der Gewalterfahrung Befunde und Spuren fachkundig zu dokumentieren und zu sichern.
Universitätsklinikum Heidelberg
Das Institut für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin am Universitätsklinikum Heidelberg hat im Jahr 2012 die erste Gewaltambulanz in Baden-Württemberg eröffnet. Die klinisch-forensische Gewaltambulanz bietet in Kooperation mit dem Universitätsklinikum Heidelberg und der Universitätsmedizin Mannheim– auch verfahrensunabhängig – Untersuchungen nach modernen rechtsmedizinischen Standards in allen dafür erforderlichen Fachbereichen an. Die Ambulanz steht nach telefonischer Terminabsprache unter +49 152 54648393 rund um die Uhr zur Verfügung.
Weiterführende Informationen:
www.klinikum.uni-heidelberg.de/rechts-und-verkehrsmedizin/leistungsspektrum/medizin/gewaltambulanz
Universitätsklinikum Freiburg
Das Institut für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Freiburg hat im Januar 2021 die Untersuchungsstelle für Gewaltbetroffene (USG) eröffnet, die von jeder Person, die von körperlicher Gewalt betroffen ist aufgesucht werden kann. Eine telefonische Terminabsprache ist erforderlich und kann unter der Rufnummer 0761 /203 6850 erfolgen. Die Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag, 8:00 bis 16:30 Uhr, Feiertage ausgenommen. Außerhalb der Geschäftszeiten können über den Anschluss der Rufnummer eine Nachricht und Kontaktdaten für einen Rückruf hinterlassen werden.
Weiterführende Informationen:
www.uniklinik-freiburg.de/rechtsmedizin/
Universitätsklinikum Ulm
Das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Ulm bietet sei Mai 2021 in der Gewaltopferambulanz Opfern körperlicher Gewalt nach telefonischer Anmeldung unbürokratische und kostenlose Hilfe. Melden können sich alle Personen, die körperliche Gewalt erfahren haben und die Spuren dokumentieren lassen möchten. Die Gewaltambulanz steht nach telefonischer Terminabsprache unter der 0731/500-65009 von Montag bis Donnerstag, 9:00 bis 16:00 Uhr und Freitag 9:00 bis14:00 Uhr allen Menschen, die von Gewalt betroffen sind kostenlos zur Verfügung.
Weiterführende Informationen:
ww.uniklinik-ulm.de/rechtsmedizin/gewaltopferambulanz
Außenstelle Universitätsklinikum Heidelberg am Standort Stuttgart
Die Außenstelle des Universitätsklinikums Stuttgart befindet sich momentan im Aufbau und wird voraussichtlich Ende 2021 starten.
Menschenhandel ist eine besonders schwerwiegende Menschenrechtsverletzung. Betroffen sind in erster Linie Frauen und Mädchen, die unter dem Vorwand einer scheinbar besseren Zukunft nach Deutschland gelockt und hier zur Prostitution gezwungen werden. Zwangsprostitution und Menschenhandel sind Straftaten.
Die effektive Bekämpfung des Menschenhandels und der Zwangsprostitution setzt eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit und ein koordiniertes und strukturiertes Vorgehen aller beteiligten Behörden und Einrichtungen voraus. Das Sozialministerium hat daher in Zusammenarbeit mit dem Justiz- und dem Innenministerium und in Abstimmung mit den Fachberatungsstellen und den Kommunalen Landesverbänden einen Kooperationsleifaden erstellt. Dieser soll Schutz und Hilfe für Menschenhandelsopfer gewährleisten und die Bekämpfung des Menschenhandels und der damit in Zusammenhang stehenden Kriminalität weiter optimieren.
Weiterführende Informationen:
Projekt P.I.N.K. - Beratung für Sexarbeiterinnen (Prostitution | Integration | Neustart | Know-how)
Fraueninformationszentrum FIZ - Stuttgart. Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration
Mitternachtsmission in Heilbronn: Fachberatungsstelle für Betroffene von Menschenhandel
Fachberatungsstelle FreiJa - Aktiv gegen Menschenhandel in Freiburg
Fachberatungsstelle FreiJa - Aktiv gegen Menschenhandel im Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau
Mit der hier vorliegenden Broschüre möchten wir über das Thema Genitalverstümmelung aufklären und Frauen, Mädchen und deren Familien über Hintergründe, Folgen und Motive informieren. Betroffene finden am Ende der Broschüre wichtige Ansprechpartner, die ihnen mit Hilfe und Rat zur Seite stehen könne.
Informationsbroschüre zur Bekämpfung weiblicher Genitalverstümmelung
Avec cette brochure, nous voulons sensibiliser le public à ce sujet et informer les jeunes filles, les femmes et leurs familles des contextes culturels, des conséquences et des motifs de mutilations sexuelles féminines. A la fin de cette brochure, vous trouverez des adresses d’institutions qui pourront aider les femmes ou des proches concernés.
Brochure d’information pour lutter contre les mutilations sexuelles féminines
With this brochure, we want to raise awareness and inform women, girls and their families about the background, consequences and motives of female genital mutilation. At the end of this brochure, we provide contact addresses where women and girls who have been victim of FGM or are at risk can find help.
Information brochure for combating female genital mutilation
FAQ zu VwV Fachberatungsstellen und VwV Frauen- und Kinderschutzhäuser
Umsetzung der Istanbul-Konvention – Ausbau der Fachberatungsstellen
In Baden-Württemberg besteht ein gewachsenes Angebot von Fachberatungsstellen für Menschen in der Prostitution, für Betroffene von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, gegen häusliche Gewalt sowie von Interventionsstellen und von Beratungsstellen bei sexualisierter Gewalt und gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend. Um eine bedarfsgerechte Versorgung mit Beratungs- und Hilfsangeboten zu erhalten und erweitern, ist rückwirkend zum 1. Januar 2024 die novellierte, erstmalig im Jahr 2021 erlassene Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums für die Förderung des Ausbaus von Fachberatungsstellen (VwV Fachberatungsstellen - VwV FBS) in Kraft getreten. Das Land setzt mit der Novellierung der Verwaltungsvorschrift die finanzielle Unterstützung des ambulanten Hilfesystems fort. Die Landesregierung bekennt sich zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, der sogenannten Istanbul-Konvention und setzt ein klares Zeichen zur Bekämpfung von Gewalt an Frauen und Kindern.
Die Antragstellung für eine Förderung ist jährlich bis zum 31. März des Antragsjahres möglich. Die Unterlagen für die Antragstellung können Sie bei den nachstehenden FAQ unter „Downloads: Verwaltungsvorschrift und Antragsunterlagen“ herunterladen.
FAQ zur VwV Fachberatungsstellen
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen (FAQ) zur VwV Fachberatungsstellen (vom 11. März 2024):
Allgemein
Allgemeine Hinweise zur Förderung
Mobile Teams
Personalangaben
Maßnahmen
Organisations- und Stellenplan
Allgemein
Gefördert werden die Fachberatungsstellen
- für Menschen in der Prostitution,
- für Betroffene von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung,
- gegen häusliche Gewalt,
- Interventionsstellen,
- gegen sexualisierte Gewalt und gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend sowie Frauennotrufe,
- sowie die Mobilen Teams der genannten Fachberatungsstellen.
Nicht gefördert werden Fachberatungsstellen für gewaltausübende Menschen.
Es werden grundsätzlich alle Ausgaben der förderfähigen Fachberatungsstellen gefördert, insbesondere:
- die Beschäftigung hauptberuflich angestellter Fachkräfte in Fachberatungsstellen und die Beschäftigung von Honorarkräften,
- Qualifizierungsmaßnahmen, insbesondere Fortbildungen und Supervisionen,
- Reise- und Fahrtkosten zu Beratungsterminen und Vernetzungstreffen nach dem Landesreisekostengesetz,
- Beteiligung an präventiven und vernetzenden Maßnahmen,
- Maßnahmen für Öffentlichkeitsarbeit,
- Schaffung von Barrierefreiheit (zum Beispiel bauliche und technische Barrierefreiheit, Informationsmaterial in leichter Sprache, Angebote für Hör- und Sehbeeinträchtigte),
- Abbau von Zugangsbarrieren (zum Beispiel Dolmetscher und Dolmetsche-rinnen, Beratung in leichter Sprache, Gebärdensprache) und
- Zuschüsse zu Miet- und Betriebskosten.
Es werden Zuwendungen als institutionelle Förderungen im Wege der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Die Förderhöhe orientiert sich grundsätzlich am VZÄ des hauptberuflich beschäftigten Fachpersonals (siehe Staffelung in Ziffer 5.3 der VwV Fachberatungsstellen).
Der Antrag ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars im Jahr 2024 bis spätestens 30. Juni und im Jahr 2025 bis spätestens 31. März beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Das Antragsformular steht zum Download zur Verfügung.
Dem Antrag sind ein Kosten- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung), aus dem alle mit der Fachberatungsstelle zusammenhängenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen hervorgehen, sowie ein Organisations- und Stellenplan beizufügen.
Die Formulare sind digital (Betreff „Antrag Förderung VwV Fachberatungsstellen“) einzureichen bei: poststelle@rps.bwl.de; poststelle@rpk.bwl.de; poststelle@rpf.bwl.de; poststelle@rpt.bwl.de.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpersonen in den Regierungspräsidien:
- Frau Maccarone, RP Stuttgart (Giulysa.Maccarone@rps.bwl.de) bis zum 31. Mai 2024 – ab 1. Juni bitte an Poststelle (poststelle@rps.bwl.de) wenden
- Frau Kneiphoff, RP Karlsruhe (evelyne.kneiphoff@rpk.bwl.de)
- Frau Frommherz, RP Freiburg (Vanessa.Frommherz@rpf.bwl.de)
- Frau Schaupp, RP Tübingen (diana.schaupp@rpt.bwl.de)
Die Verwendungsnachweise und Vordrucke Statistische Angaben für die Anträge des Bewilligungsjahres 2023 (und frühere) sind beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg einzureichen. Ab dem Bewilligungsjahr 2024 sind sämtliche Unterlagen dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium vorzulegen. Individuelle Fragen zum Ausfüllen des Antrags und der Anlagen können an das zuständige Regierungspräsidium gestellt werden.
Allgemeine Hinweise zur Förderung
Grundsätzlich ist pro Träger ein Antrag für alle seine Beratungs-/Interventionsstellen und Mobilen Teams zu stellen. Die jeweilige Art der Fachberatungs-/Interventionsstelle ist im Antrag anzukreuzen und im Kosten- und Stellenplan aufzunehmen.
Unterhält der Träger mehr als eine Beratungs-/Interventionsstellen und Mobiles Team derselben Art (zum Beispiel zwei Fachberatungsstellen gegen Häusliche Gewalt an unterschiedlichen Standorten), so sind zwei Anträge auszufüllen.
Voraussetzung ist, dass die Beratungsstellen jeweils eigenständig (voneinander unabhängig) arbeiten und voneinander abgegrenzt sind (zum Beispiel räumlich oder personell).
Wenn ein Träger beispielsweise an drei Standorten Interventionsstellen oder andere Fachberatungsstellen hat, soll er drei Anträge ausfüllen und diesen den jeweiligen Kosten- und Finanzierungsplan beifügen.
Im Antrag zur VwV Fachberatungsstellen sind die VZÄ des beschäftigten Personals einzutragen. Sollte Personal sowohl im Bereich des Frauenhauses als auch in der Fachberatung tätig sein, so ist die Tätigkeit dieser Person prozentual auf die beiden Anträge aufzuteilen und die Personalausgaben sowie die zugehören VZÄ entsprechend anzupassen.
Die Sachausgaben sind ebenfalls prozentual zwischen den beiden Bereichen aufzuteilen, sofern keine eindeutige Zuordnung erfolgen kann.
Da es sich um eine institutionelle Förderung nach ANBest-I handelt, sind alle Einnahmen und Ausgaben anzugeben. Die Förderhöhe orientiert sich jedoch am hauptberuflich beschäftigten Fachpersonal der nach der VwV FBS geförderten Fachbereiche. Im Antragsformular sind deshalb nur die VZÄ anzugeben, die für den jeweiligen Fachbereich zuständig sind. Zur Vermeidung von Doppelförderungen oder Überfinanzierungen sind im Kosten- und Finanzierungsplan sowie im Stellen- und Organisationsplan die nicht in der VwV Fachberatungsstellen genannten Bereiche (zum Beispiel Integration oder FKH), die eine Förderung nach VwV FKH oder andere Projektmittel erhalten, unter „Sonstiges“ anzugeben. Die Personalkosten sind gemäß der Stellenanteile aufzugliedern. Im Bereich der Sachkosten für sonstige Bereiche ist eine Gesamtsumme in einem beliebigen Feld im Kosten- und Finanzierungsplan ausreichend.
Ein Antrag ist ausreichend. Maßgeblich ist die Voraussetzung, dass es sich in der Beratung um einen förderfähigen Bereich (häusliche Gewalt und sexualisierte Gewalt) handelt.
Die Mitgliedschaft in einem themenspezifischen Verband ist im Sinne der Gewährleistung von Qualitätsstandards der Fachberatungsstellen. Daher ist eine Mitgliedschaft ODER die Beabsichtigung, eine Mitgliedschaft zu beantragen, Voraussetzung der Förderung. Falls eine Mitgliedschaft in einem nicht aufgelisteten Verband (zum Beispiel NIP, Frauenhauskoordinierung etc.) besteht oder eine Mitgliedschaft angestrebt wird, ist dies in der E-Mail zum Antrag zu erwähnen.
Mobile Teams
Nein, Mittel für die originäre Beratungsstelle und das dazugehörige Mobile Team sollen in einem Antrag beantragt werden. Im Kosten- und Finanzierungsplan sowie im Organisations- und Stellenplan sind die Ausgaben beziehungsweise Stellenanteile der Mobilen Teams aufzuführen.
Der Wechsel ist dann möglich, wenn in der Fachberatungsstelle das Personal entsprechend aufgestockt wird. Die Einrichtung eines Mobilen Teams darf also nicht zur Reduzierung von Personal in der Fachberatungsstelle führen, ohne dass für Ersatz gesorgt wird.
Nein.
Ja, die Aufgabenschwerpunkte innerhalb der förderfähigen Maßnahmen können vom Antragssteller festgelegt werden
Personalangaben
In das Antragsformular einzufügen sind alle zu den Fachberatungsstellen gehörenden VZÄ, die zum Stichtag 01.01. bestehen. Diese entscheiden über die Förderhöhe der Beratungsstelle für das kommende Jahr.
Nein, die Förderhöhe wird dadurch nicht beeinflusst. Diese orientiert sich an den VZÄ zum 01.01. des Antragsjahres. Ist die unterjährige Veränderung der Personalsituation bereits bei Antragstellung bekannt, so ist dies bei den Einnahmen und Ausgaben im Kosten- und Finanzierungsplan zu berücksichtigen.
Es sind alle hauptberuflich beschäftigten Fachkräfte nach Ziff. 4.1.1 und 4.1.2 VwV Fachberatungsstellen im Antragsformular aufzuführen. Ehrenamtliche und Honorarkräfte werden nicht zu den VZÄ hinzugezählt, werden aber im Kosten- und Finanzierungsplan mit aufgeführt.
Die in Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 VwV Fachberatungsstellen aufgeführten Berufsbezeichnungen werden als Qualifikation anerkannt. Entspricht die Qualifikation des in der Fachberatungsstelle eingesetzten Personals nicht diesen Berufsbezeichnungen, ist von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall zu prüfen, ob diese Qualifikation gleichwertig ist und damit anerkannt werden kann. Qualifikationsnachweise sind vorzuhalten und können stichprobenartig geprüft werden.
Die Förderhöhe orientiert sich grundsätzlich am hauptberuflich beschäftigten Fachpersonal und beträgt für die Fachberatungsstellen maximal 14.000 Euro pro Beratungsfeld.
Für die Mobilen Teams beträgt die Förderhöhe maximal 44.500 Euro.
Um eine Förderung nach der VwV Fachberatungsstellen zu erhalten, darf der Träger seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete.
Höhere Entgelte als nach den Tarifverträgen des Bundes, der Länder oder Kommunen (vergleiche dafür Richtsätze zur Veranschlagung der Dienstbezüge der planmäßigen Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter, der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf und der Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigten) (PDF)) und über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Abweichungen sind nur in Ausnahmen möglich und müssen mit dem zuständigen RP individuell besprochen werden.
Wie für die anderen Bereiche der Fachberatungsstellen wird für die Berechnung der Förderhöhe auch bei den Mobilen Teams der Beschäftigungsumfang als VZÄ zum Stichtag am 01.01. des Antragsjahres herangezogen.
Maßnahmen
Da es sich bei der VwV Fachberatungsstellen um eine institutionelle Förderung handelt, können alle Maßnahmen der Fachberatungsstelle gefördert werden. Es wird die Institution an sich und keine konkreten Maßnahmen gefördert. Im Kosten- und Finanzierungsplan sind alle Ausgaben und Einnahmen darzustellen und zu verdeutlichen, dass es zu keiner Unter- oder Überfinanzierung kommt. Im Verwendungsnachweis sind die einzelnen durchgeführten Maßnahmen im Sachbericht kurz darzustellen (zum Beispiel Jahresbericht).
Ja. Die Aufteilung der Kosten ist im Kosten- und Finanzierungsplan anzugeben.
Kosten- und Finanzierungsplan
Im Kosten- und Finanzierungsplan sind die geplanten Kosten (Personalkosten/ Personalnebenkosten, Sachkosten) aufgegliedert nach den einzelnen Tätigkeitsfeldern und deren Finanzierung (Eigenmittel, Fördermittel, Zuschüsse etc.) aufgeschlüsselt. Bitte reichen Sie den Kosten- und Finanzierungsplan unbedingt auch im Excel-Format ein.
Hierunter fallen unter anderem Kosten wie Wasser (warm, kalt), Heizung, Strom und Hauskosten (zum Beispiel Müll, Gebäudereinigung). Maßgeblich ist die Vollständigkeit aller Sachkosten. Die exakte Aufteilung der Sachkosten auf die einzelnen Kategorien ist nicht entscheidend für die Bearbeitung des Antrags.
Die nach der VwV Fachberatungsstellen gewährten Förderungen können unter Voraussetzung der Erfüllung inhaltlicher Kriterien nach Belieben der Fachberatungsstellen verwendet werden. Eine Aufteilung des Zuschusses in die einzelnen Bereiche (Mietkosten, Personalkosten, Sachkosten) ist nicht notwendig. So kann die Förderung beispielsweise ausschließlich für Personal- oder Mietkosten verwendet werden.
Abschreibungen sind bei den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben anzugeben, da sie nicht förderfähig sind.
Für nicht aufgelistete Kosten oder sonstige Ausgaben können weitere Zeilen eingefügt werden.
Unter Geschäftsstelle fallen alle Kosten im Rahmen der Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.
Hierunter fallen alle Gelder, die unter keinen der anderen Bereiche wie Spenden und Eigenmittel des Trägers fallen.
Organisations- und Stellenplan
Im Organisations- und Stellenplan sind alle hauptberuflich beschäftigen Fachkräfte sowie Verwaltungskräfte aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fachbereichen aufzuführen. Hierbei sollten keine personenbezogenen Daten genannt, sondern Personalnummern oder Kürzel benutzt werden. Zum besseren Abgleich empfiehlt es sich, sowohl im Kosten- und Finanzierungsplan als auch im Organisations- und Stellenplan die Beschäftigten in derselben Reihenfolge aufzulisten.
Im Organisations- und Stellenplan werden alle Personalstellen aufgeführt, die zum Stichtag 01.01. bestehen. Unterjährige Veränderungen in der Personalsituation sind im Organisations- und Stellenplan nicht abzubilden.
Stellenprozente für Leitung sind im unteren Bereich des Organisations- und Stellenplans aufzulisten. Sie können unter „sonstiges Personal“ mit der Bezeichnung „Fachkraft/Leitung“ aufgeführt werden. Die Kosten der Leitung sind nicht relevant für die Berechnung der maximalen Zuschusshöhe der Förderung. Hierunter fallen ausschließlich die Fachkräfte in der Beratung. Die Kosten für Leitungsanteile werden jedoch als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt.
Stellenprozente aller weiteren Personalstellen in der Fachberatungsstelle sind im unteren Bereich des Organisations- und Stellenplans aufzulisten. Sie können unter „sonstiges Personal“ aufgeführt werden. Die Kosten für weitere Personalstellen neben der Beratungsarbeit sind nicht relevant für die Berechnung der maximalen Zuschusshöhe der Förderung. Die Kosten für Verwaltungsanteile werden jedoch als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt.
Stellenanteile einer Fachkraft im FKH sind nur anzugeben, wenn diese auch Stellenanteile in der Fachberatungsstelle hat. Stellenprozente von Fachkräften im FKH sind im oberen Bereich des Organisations- und Stellenplans unter „sonstige Aufgabengebiete“ aufzulisten. Diese Stellenanteile werden jedoch nicht mitgezählt bei der Berechnung der Förderhöhe, da hierfür ausschließlich Stellenanteile in der Fachberatungsstelle relevant sind.
Die Einberechnung der Personalanteile im FKH dient als Kontrollsumme und ist nicht für die Berechnung der Förderhöhe entscheidend.
Auch bei unterjährlichen Veränderungen der Prozentanteile einer Fachkraft in verschiedenen Arbeitsbereichen gilt die VZÄ-Verteilung zum Stichtag der 01.01. Im Falle einer fehlenden Differenzierung von Leitungs- und Beratungsarbeiten ist ein prozentualer Schätzwert anzugeben.
Als monatliche Personalausgaben muss das AG Bruttogehalt entsprechend des Beschäftigungsumfangs der Beschäftigten angegeben werden.
Sonderzuwendungen sind nicht im Organisations- und Stellenplan anzugeben. Die jährlichen Personalausgaben (und damit auch die Sonderzuwendungen) sind jedoch im Kosten- und Finanzierungsplan einzutragen.
Statistik
Die Statistik ist über das jeweilige Bewilligungsjahr zu führen und mit dem Antrag für das Folgejahr bis spätestens 31. März des Folgejahres den jeweiligen Bewilligungsbehörde vorzulegen (Statistik für 2023: SM; Statistik ab 2024: RPen).
Verwendungsnachweis
Für den Verwendungsnachweis sind die Vordrucke Verwendungsnachweis und Statistische Angaben auszufüllen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht. Beides bezieht sich auf den im Antrag vorgelegten Kosten- und Finanzierungsplan sowie den Organisations- und Stellenplan.
Der Verwendungsnachweis 2024 ist bis 31. März 2025 dem Regierungspräsidium vorzulegen, der Verwendungsnachweis 2023 bis 30. Juni 2024 dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration.
FAQ zur VwV Frauen- und Kinderschutzhäuser
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen (FAQ) zur VwV Frauen- und Kinderschutzhäuser (vom 14.04.2024):
Die Unterlagen für die Antragstellung können Sie im Abschnitt „Allgemein“ unter „Downloads: Verwaltungsvorschrift und Antragsunterlagen“ herunterladen.
Allgemein
Allgemeine Hinweise zur Förderung
Kostenerstattung für nichttagessatzberechtigte Frauen und Kinder
Antrag
Statistik
Verwendungsnachweis
Allgemein
Gefördert werden Träger von Frauen- und Kinderschutzhäusern in Baden-Württemberg. Daneben können Zuwendungsempfänger von investiven Maßnahmen auch gemeinnützige Stiftungen, Kommunen und Landkreise, Wohlfahrtsverbände sowie gemeinnützige Vereine, die nicht Träger eines FKH sind, sein.
Gefördert werden
- die zuwendungsfähigen Ausgaben, das heißt nachgewiesene laufende Personal- und Sachausgaben für Maßnahmen der Krisenintervention, der Prävention und der Nachsorge:
- Gewährleistung einer telefonischen Erreichbarkeit und akuten Krisenintervention und Notaufnahme, präventive Einzelfallberatungen von Frauen und Kindern außerhalb des FKH unter anderem in Konfliktsituationen, bei sich abzeichnender Gewalteskalation und zu alternativen Beratungs- und Hilfsangeboten vor dem Einzug ins FKH,
- Angebote für schwer traumatisierte Frauen und Kinder,
- Beratung und Unterstützung von Frauen und Kindern nach dem FKH-Aufenthalt,
- Qualifizierungsmaßnahmen für Fachkräfte und bürgerschaftlich Engagierte zur Unterstützung der Arbeit in FKH,
- Beteiligung an Sensibilisierungsmaßnahmen und für Öffentlichkeitsarbeit,
- Abbau von Zugangsbarrieren (zum Beispiel Dolmetscher und Dolmetscherinnen, barrierefreie Homepage in mehreren Sprachen, leichte Sprache in Schrift und Beratung) und Schaffung von Barrierefreiheit,
- Fehlbeträge in der Unterbringung von nichttagessatzberechtigten Frauen und Kindern in Notsituationen in der gesamten Höhe des jeweiligen Tagessatzes der Standortkommune (Berechnung siehe Frage „Wie werden die Ausgaben für nichttagessatzberechtigte Frauen berechnet und in welcher Höhe werden sie bezuschusst?“ im Abschnitt „Kostenerstattung für nichttagessatzberechtigte Frauen und Kinder“),
- nachgewiesene investive Maßnahmen:
- Grunderwerb, Neubau, Kauf, grundlegende Umbaumaßnahmen, Sanierungen und die Neueinrichtung sowie
- Erhaltungsmaßnahmen, Ausstattungen und Ersatzbeschaffungen.
- Im Bereich der Krisenintervention, Prävention und Nachsorge:
- Kfz-Unterhalt- und Inspektionskosten
- Kosten für dauerhafte Anmietungen oder Leasingausgaben
- Im investiven Bereich: Verbrauchsmaterialien (zum Beispiel Putzmittel, Bastelmaterialien)
Für Maßnahmen der Krisenintervention, der Prävention und der Nachsorge erfolgt eine Teilfinanzierung von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Kosten der Maßnahmen nach 2.1.2 VwV FKH);
höchstens jedoch:
Sockelbetrag pro FKH (15.600 Euro pro FKH) + Platzzahl (zum 1.1. des Antragsjahres) x Platzwert (wird jährlich vom SM festgelegt).
Diese Zuwendung beinhaltet den Zuschuss für die Kostenerstattung für nichttagessatzberechtigter Frauen und Kinder in Höhe von maximal 20.000 Euro.
Für investive Maßnahmen erfolgt eine Teilfinanzierung von bis zu:
- 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Grunderwerb, Neubau, Kauf, grundlegende Umbaumaßnahmen, Sanierungen und die Neueinrichtung abhängig von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln
- 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Erhaltungsmaßnahmen, Ausstattungen und Ersatzbeschaffungen abhängig von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Hierbei beträgt die maximale Förderhöhe:
- 15.000 Euro für FKH mit bis zu 15 Plätzen,
- 20.000 Euro für FKH mit 16 bis 25 Plätzen,
- 25.000 Euro für FKH ab 26 Plätzen.
Zu beachten ist, dass keine Sach- und Personalkosten doppelt gefördert werden. Die Aufteilung kann anhand eines vom Antragsstellers festgelegten Prozentsatzes erfolgen. Die Aufteilung zwischen der Arbeit in der Fachberatungsstelle und im Frauen- und Kinderschutzhaus erfolgt im eigenen Ermessen des Antragsstellers, geschätzt über das gesamte Jahr. Eine Aufteilung der Arbeitsbereiche innerhalb des Frauenhauses (zum Beispiel Betreuung aufgenommener Frauen und Nachsorge) muss nicht erfolgen.
- Bei FKH, die keine FBS haben: Beratungen von Frauen in Konfliktsituationen und bei sich abzeichnender Gewalteskalation unabhängig vom tatsächlichen Einzug in das FKH. Der Bezug zum FKH-Aufenthalt liegt im Ermessen der Einrichtung.
- Bei FKH, die eine FBS haben: Die Zuordnung zu den Bereichen FKH oder FBS bei Frauen in Konfliktsituationen und bei sich abzeichnender Gewalteskalation mit potenziellem FKH-Aufenthalt liegt im Ermessen der Einrichtung. Eine Zuordnung im Antrag kann mithilfe von Schätzwerten anhand der Arbeitszeit/Prozentanteile über das Jahr gerechnet erfolgen.
Der Antrag ist unter Verwendung des entsprechenden (Online-)Formulars zur Verwaltungsvorschrift Frauen- und Kinderschutzhäuser im Jahr 2024 bis spätestens 31. Mai und im Jahr 2025 bis spätestens 31. März beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Das Antragsformular und alle weiteren Formulare stehen zum Download zur Verfügung.
Die Formulare sind digital (Betreff „Antrag Förderung VwV Frauen- und Kinderschutzhäuser“) einzureichen unter poststelle@rps.bwl.de; poststelle@rpk.bwl.de; poststelle@rpf.bwl.de; poststelle@rpt.bwl.de beziehungsweise mittels Online-Antragstellung in service-bw.de.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpersonen in den Regierungspräsidien:
• Frau Maccarone, RP Stuttgart (Giulysa.Maccarone@rps.bwl.de)
• Frau Kneiphoff, RP Karlsruhe (evelyne.kneiphoff@rpk.bwl.de)
• Frau Frommherz, RP Freiburg (Vanessa.Frommherz@rpf.bwl.de)
• Frau Schöner, RP Tübingen (tirza.schoener@rpt.bwl.de)
Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Gewährung von Zuwendungen an Frauen- und Kinderschutzhäuser in Baden-Württemberg:
- Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen an Frauen- und Kinderschutzhäuser in Baden-Württemberg - 16. April 2024 (PDF)
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (laufende Zwecke; Krisenintervention, Prävention und Nachsorge) (DOCX)
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Investition) (DOCX)
- Vordruck Verwendungsnachweis - Zuwendung für laufende Zwecke (DOC)
- Vordruck Verwendungsnachweis - Zuwendung für laufende Zwecke (PDF)
- Vordruck Verwendungsnachweis - Investitionskostenzuschuss (DOC)
- Vordruck Verwendungsnachweis - Investitionskostenzuschuss (PDF)
- Vordruck Statistische Angaben zur Förderung von FKH nach der VwV (DOC)
- Vordruck Statistische Angaben zur Förderung von FKH nach der VwV (PDF)
Allgemeine Hinweise zur Förderung
Eine unterversorgte Region im Sinne der VwV Frauen- und Kinderschutzhäuser ist eine Region, in der es bisher gar keine Versorgung gibt oder im Vergleich zu anderen Regionen ein erheblicher Mangel an Plätzen in Abhängigkeit zur Einwohnendenzahl besteht.
Nein.
Ja. Die Konzeptionen sind beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration einzureichen.
Nein, jedoch behält sich das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration vor, in Rücksprache mit dem Verbandsübergreifenden Arbeitskreis Frauenhausfinanzierung (VAK) oder der Koordinierungsstelle der Autonomen Frauenhäuser das fachliche Konzept inhaltlich zu überprüfen.
Hierunter fallen alle Kosten (sowohl Sach- als auch Personalkosten), die zur Gewährleistung der Erreichbarkeit und der akuten Krisenintervention außerhalb der Präsenzzeiten anfallen. Bei individuellen Fragen zum Gegenstand der Förderung können Sie sich an das zuständige Regierungspräsidium wenden.
Die förderfähigen Kosten für Angebote für schwer traumatisierte Frauen und Kinder können beispielsweise kunst- oder tiergestützte Traumatherapie-Angebote umfassen. Die Notwendigkeit eines solchen Angebotes für die betroffenen Frauen obliegt der Einschätzung des FKH.
Ja, es können auch Angebote Dritter gefördert werden.
Kostenerstattung für nichttagessatzberechtigte Frauen und Kinder
Hierunter zählen alle Frauen, für die es keine positive Bewilligung gibt. Das bedeutet, auch bei fehlender Mitwirkung.
Ja, sofern die Antragsstellung aufgrund der Länge des FKH-Aufenthalts möglich ist.
- zuwendungsfähigen Ausgaben = Aufenthaltstage im FKH x Tagessatz der Standortgemeinde des FKH
- Zuschusshöhe: 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 20 000 Euro
Dies bedeutet, dass einem FKH mindestens Kosten in Höhe von 22.222 Euro anfallen müssen, um den Zuschuss vollständig erhalten zu können.
Dieser Zuschuss wird nicht als zusätzlicher Betrag im Bereich der Krisenintervention, Prävention und Nachsorge gewährt, sondern ist Bestandteil des max. Zuschusses (siehe oben).
Bei der Antragstellung ist ein geschätzter Wert anzugeben. Siehe Antragsformular (DOCX) Seite 3, 4. Kostenplan: „Ausgaben für die Unterbringung nicht tagessatzberechtigter Frauen und Kinder bis zu 20.000 Euro (Nachweis der von den Kommunen abgelehnten Tagessatzberechtigung muss erbracht werden)".
Im Verwendungsnachweis zum Bewilligungsjahr sind die tatsächlich angefallenen Fehlbeträge für die nicht erstatteten Tagessätze anzugeben.
Können keine Erfahrungswerte aus den vorherigen Jahren herangezogen werden, kann der Maximalbetrag beantragt werden.
Es sind die tatsächlichen Fehlbeträge anzugeben, auch wenn der sich daraus ergebende Zuschuss den Maximalzuschuss (20.000 Euro) übersteigt.
Ja. Im Verwendungsnachweis wird mit Unterschrift in der abschließenden Erklärung bestätigt, dass die Erstattung der Fehlbeträge der nichttagessatzberechtigten Frauen bei den Kommunen beziehungsweise Selbstzahlerinnen erfolglos in Rechnung gestellt wurde oder nicht vollständig beantragt werden konnte.
Sofern nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Landesförderung neue Deckungsmittel hinzukommen, zum Beispiel weil sich die Bearbeitung bei der Kommune verzögert hat oder ein Widerspruchs- beziehungsweise Klageverfahren anhängig war, sind diese nachträglichen Erstattungen dem zuständigen Regierungspräsidium umgehend mitzuteilen. Die Behörde prüft eine mögliche Rückforderung der Zuwendung.
Im Verwendungsnachweis sind lediglich die Tagespauschalen, für die keine Erstattung erfolgte, anzugeben. Es sind keine Einnahmen zu verrechnen.
Es ist für jede Unterbringung nichttagessatzberechtigter Frauen und Kinder jeweils der Zeitraum und die Anzahl der untergebrachten Personen ohne Nennung von Namen in der Anlage (Excel-Tabelle) zum Vordruck Verwendungsnachweis zu dokumentieren.
Im Falle einer Überprüfung ist ein Nachweis über die Ablehnung der Kostenübernahme vorzuhalten, zum Beispiel Ablehnungsschreibens der Herkunftskommune (mit geschwärzten Daten) oder es sind die unternommenen Schritte und Fallhintergründe vorzuhalten.
Sollte es unterjährig zu einer wesentlichen Bedarfsverschiebung kommen und die Mittel vorzugsweise für andere Maßnahmen der Krisenintervention, der Prävention oder der Nachsorge Verwendung finden, so ist dies unter Anzeige gegenüber dem zuständigen Regierungspräsidium möglich.
Nein, es gelten nur die Fehlbeträge des Bewilligungsjahres.
Antrag
Eigenmittel sind keine Eigenleistungen, sondern Mittel, die aus dem eigenen Geldvermögen (Bar-/Kontoguthaben) stammen.
Es gibt keinen pauschalen Maximalbetrag bei Umbau- und Investitionsmaßnahmen. Die Höhe der prozentualen Förderung von maximal 75 Prozent richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und der Versorgungslage.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums dürfen bis zur Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises auf die im Bewilligungszeitraum eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen noch – förderunschädlich – Zahlungen geleistet werden.
Im Verwendungsnachweis ist im Sachbericht der Grund für die späteren Zahlungen anzugeben.
Bei längeren Verzögerungen (länger als bis zur Vorlagefrist des VN) die bereits zum Ende des Bewilligungszeitraumes (Haushaltsjahr) absehbar sind, ist das Verfahren mit dem zuständigen Regierungspräsidium abzustimmen.
Statistik
Die Statistik ist über das jeweilige Bewilligungsjahr zu führen und zusammen mit dem Verwendungsnachweis bis spätestens 31. März des Folgejahres der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Statistik für das Bewilligungsjahr 2023 kann aufgrund der verlängerten Antragsfrist bis 31. Mai 2024 eingereicht werden. Der Vordruck Statistische Angaben (DOC) steht zum Download zur Verfügung.
Im Sinne des Bürokratieabbaus der Landesverwaltung wurde die Statistik auf die Erhebung der wesentlichen Daten und Kennzahlen beschränkt.
Es ist die Gesamtanzahl aller dem Frauenhaus zugeordneten Beschäftigten anzugeben (Sozialarbeit, Verwaltung, Hauswirtschaft etc.). Die Stellenanteile sind als Gesamtzahl der Vollzeitäquivalente anzugeben. Stichtag ist der 1. Januar des jeweiligen Antragsjahres. Eine unterjährige Veränderung ist nicht anzugeben.
Es ist die Gesamtanzahl der Gespräche aufzuführen, die mit Personen geführt wurden zu der Zeit, in der sie nicht im Frauenhaus untergebracht waren (präventiv für potentielle Frauenhausaufnahmen). Hiermit sind ausschließlich die Beratungsgespräche gemeint, die dem Maßnahmenkatalog der VwV FKH zugeordnet werden.
Ist ein FKH auch FBS und ist eine genaue Zuordnung der Gespräche nicht möglich, kann die Gesamtanzahl der Gespräche entsprechend eines Verteilungsschlüssels/Prozentsatzes in FBS und FKH aufgeteilt werden.
Hierunter fallen zum Beispiel Fachtage, Schulungen, Supervision, Fort- und Weiterbildungen. Dies betrifft sowohl die Teilnahme an externen sowie die Durchführung von internen Maßnahmen.
Hierunter fallen zum Beispiel Kampagnen, Informationsveranstaltungen, Broschüren, Workshops für die Öffentlichkeit. Bei der Anzahl der Teilnehmenden kann die geschätzte Reichweite eingetragen werden.
Verwendungsnachweis
Für den Verwendungsnachweis sind die beiden Vordrucke
Zuwendung für Maßnahmen der Krisenintervention, Prävention und Nachsorge (DOCX) und
Investitionskostenzuschuss (DOCX)
auszufüllen.
Sie sind spätestens bis 31. März des auf das Bewilligungsjahr folgenden Jahres der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorzulegen. Hierbei sind auch die nichttagessatzberechtigten Frauen zu berücksichtigen (Berechnung siehe Frage „Wie werden die Ausgaben für nichttagessatzberechtigte Frauen berechnet und in welcher Höhe werden sie bezuschusst?“ im Abschnitt „Kostenerstattung für nichttagessatzberechtigte Frauen und Kinder“).
Anlagen:
Anlage Verwendungsnachweis - Zuschuss für Krisenintervention, Prävention und Nachsorge (XLS)Anlage Verwendungsnachweis - Investitionskostenzuschuss (XLS)