Menschen mit Behinderungen, die in Privathaushalten wohnen, können auf eine Reihe von offenen Hilfen und ambulanten Diensten zurückgreifen, wie Wohnberatung, Hausnotruf, Fahrdienste oder Familienentlastende Dienste.
Zu speziellen Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen gehören Heime und Anstalten, Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftswohnanlagen, Außenwohngruppen, Betreutes Wohnen und anderes mehr.
Aktuell intensiv diskutiert wird, wie man Menschen mit Behinderungen die freie Entscheidung darüber ermöglichen kann, wie und wo sie leben wollen. Seit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenkonvention im Jahr 2009 liegt der Schwerpunkt der Behindertenhilfe auf Selbstbestimmung und Teilhabe. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie behinderte und nicht behinderte Menschen trotz unterschiedlicher Voraussetzungen und Fähigkeiten gemeinsam in den Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg leben, lernen, wohnen, arbeiten und die Freizeit verbringen können. Das Sozialministerium hat dazu verschiedene Diskussions- und Mitwirkungsprozesse ins Leben gerufen.
Wohneinrichtungen
Zu den Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen gehört ein breites Spektrum von Angeboten: Heime und Anstalten, Wohnheime, Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitunterbringung etc.
Erfahren Sie mehr über:
Heime und Anstalten (sowie Dorf- und Lebensgemeinschaften auf anthroposophischer Grundlage) sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, bei denen die Betreuung durch Angehörige nicht (mehr) möglich oder nicht ausreichend ist. Die Konzeption dieser Heime sieht eine nach dem Alter und der Art der Behinderung gegliederte Differenzierung der Wohnsituation und der Therapie- und Förderangebote vor, z.B. Kindergarten, Sonderschule, Sonderberufsfachschule und Ausbildungsplätze, Werkstatt für Behinderte auch mit Arbeitsplätzen im hauswirtschaftlichen Bereich, zweiter Lebensraum für Schwerstbehinderte u.a. Aufgenommen werden Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, um deren Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 ff. SGB XII Rechnung zu tragen, d.h. dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Wohnheime für Behinderte sind Einrichtungen für erwachsene Menschen, die infolge ihrer Behinderung zu einer eigenständigen Lebensführung nicht in der Lage sind. Die Konzeption geht davon aus, dass die Bewohner/innen sich tagsüber in einem anderen Lebensbereich aufhalten, in der Regel in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Wohnheime gelten deshalb als teilstationäre Einrichtungen, im Gegensatz zu den Heimen, die eine umfassende Versorgung bieten. Wohnheime sollen auch Plätze für solche schwerstbehinderten Menschen anbieten, die (noch) nicht werkstattfähig sind und tagsüber in einer Förderungs- und Betreuungsgruppe unter dem "verlängerten Dach" der Werkstatt gefördert werden.
Im Zuge der Umsetzung der Pflegeversicherung wurden in mehreren Heimen Pflegeabteilungen geschaffen, die die gesetzlichen Voraussetzungen einer Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllen und darüber hinaus den pflegebedürftigen Bewohner/innen auch Leistungen der Eingliederungshilfe gewähren.
Der kurzzeitigen Unterbringung von ansonsten bei den Angehörigen lebenden Menschen mit Behinderung kommt als familienentlastende und -unterstützende Maßnahme oder zur Überbrückung von Krisensituationen eine besondere Bedeutung zu. Kurzzeitunterbringung bzw. Verhinderungspflege soll deshalb im Interesse eines flächendeckenden Angebots nicht nur in den Heimen und Anstalten, den Pflegeeinrichtungen (Kurzzeitpflege) oder speziellen Kurzzeitheimen, sondern auch in den Wohnheimen für Behinderte durchgeführt werden.
Dezentralisierung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Eine wesentliche Rolle dabei, Menschen mit Behinderungen Selbstbestimmung und Teilhabe zu ermöglichen, spielt die Frage nach der Wohnform. Bereits im Koalitionsvertrag hat sich die Landesregierung deshalb verpflichtet, die Umwandlung der ca. 20 Komplexeinrichtungen der Behindertenhilfe im Land unterstützend zu begleiten. Das Sozialministerium und die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege haben für die Konversion einen breiten Mitwirkungsprozess ins Leben gerufen, den nach dem Ort der Auftaktveranstaltung (Gültstein im Kreis Böblingen) benannten Gültstein-Prozess.
Komplexeinrichtungen sind große Einrichtungen der Behindertenhilfe mit einem umfassenden Arbeits-, Betreuungs- und Wohnungsangebot für Menschen mit Behinderung. Sie befinden sich i. d. R. an Standorten außerhalb der Gemeinden und stellen eine gesonderte geschlossene Lebenswelt für Menschen mit Behinderungen dar. Ziel der Umwandlung ist es, an diesen zentralen Standorten stationäre Plätze abzubauen und dezentrale Wohnmöglichkeiten in den Gemeinden aufzubauen. Dabei geht es nicht darum, die Komplexeinrichtungen insgesamt in Frage zu stellen. Aber Menschen mit Behinderungen müssen eine echte Wahlmöglichkeit haben.
Bei der Dezentralisierung stehen die Akteure neben offenen Fragen im Umgang mit den bisherigen Standorten vor der Aufgabe, den Inklusionsgedanken auch in den oftmals vor Jahrzehnten und meist „auf der grünen Wiese“ angesiedelten Komplexeinrichtungen umzusetzen. Dazu gehören eine angemessene Verkehrsanbindung sowie Nutzungsmöglichkeiten der kommunalen Infrastruktur.
Im Juli 2013 ist der Gültstein-Prozess mit einer großen Fachtagung von Betroffenen, Experten und politischen Entscheidungsträgern in die nächste Runde gegangen. Im Mittelpunkt stand die Diskussion, wie die Empfehlungen des von Verbänden, Betroffenen und Angehörigen erarbeiteten „Impulspapiers Inklusion“ umgesetzt werden können. Es wurde die Erarbeitung eines Landesaktionsplanes zur Umsetzung der Inklusion angekündigt, der unter anderem die dafür erforderlichen Schritte klar benennt und die Fortschritte überprüfbar macht. Der eingeschlagene Weg eines breiten Dialog- und Beteiligungsprozesses soll auch in Zukunft beibehalten werden und alle Beteiligten zu einem gemeinsamen und abgestimmten Vorgehen aufgerufen werden.