Pflegeversicherung

Leistungen im Pflegefall

Pflegerin läuft neben altem Mann

Als jüngster Zweig der Sozialversicherung gewährt die soziale Pflegeversicherung seit 1995 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, deren Vorliegen vom Medizinischen Dienst geprüft wird. Zuständig sind die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichteten Pflegekassen, die staatlicher Aufsicht unterliegen.

Die Pflegekassen haben ihre Versicherten umfassend zu beraten und dafür zu sorgen, dass die pflegerische Versorgung sichergestellt ist. Die Notwendigkeit der Pflegeversicherung ergibt sich daraus, dass jeder jederzeit pflegebedürftig werden kann und dann auf deren Schutz angewiesen ist.

Leistungen der Pflegeversicherung

Fünf Pflegegrade ersetzen seit dem 1. Januar 2017 die bisherigen drei Pflegestufen. Sie ermöglichen es, Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen auf die jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse abzustimmen.

Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Im Mittelpunkt steht dabei, wie selbständig jemand seinen Alltag bewältigen kann. Die fünf Pflegegrade sind abgestuft von geringen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten,
die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5). Alle Pflegebedürftigen haben dadurch einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen unabhängig davon, ob der Pflegebedarf durch körperliche, kognitive oder geistige Ursachen entsteht.

Die Pflegeversicherung gewährt ambulante Pflege zu Hause und stationäre Pflege im Heim. In Abhängigkeit vom Grad der Pflegebedürftigkeit werden Leistungen bis zu einem bestimmten Betrag erbracht. Anstelle ambulanter Pflege ist ein monatliches Pflegegeld möglich. Außerdem werden bei ambulanter Pflege erforderliche Pflegehilfsmittel gewährt.

Versicherungsrecht und Beiträge

Nach dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ sind alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Daneben sind bestimmte sozial schutzbedürftige Personen auch ohne gesetzliche Krankenversicherung pflegeversichert.

Die Pflegeversicherung wird im Wesentlichen durch je hälftige Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Der Beitrag liegt bei 3,05 Prozent des Arbeitsentgelts, das nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig ist. Kinderlose Mitglieder zahlen ab dem 23. Lebensjahr einen Beitragssatz von 3,30 Prozent. Eine Beteiligung des Arbeitgebers am Kinderlosenzuschlag erfolgt nicht.

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