Rentenversicherung

Lebensstandard im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit

Gruppe älterer Menschen

Die gesetzliche Rentenversicherung geht als Teil der deutschen Sozialversicherung auf das ausgehende 19. Jahrhundert zurück. Den Ausgangspunkt bildet die im Jahre 1889 erfolgte Verabschiedung des Reichsgesetzes betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung durch den Reichstag des Deutschen Reiches unter Reichskanzler Otto von Bismarck. Dieses Gesetz trat am 01. Januar 1891 in Kraft. Damals waren alle Lohnarbeiter und die unteren Angestellten versicherungspflichtig. Als Leistungen wurden Renten primär im Falle einer Arbeitsinvalidität ausgezahlt. Altersrente wurde als „Sicherheitszuschuss zum Lebensunterhalt“ erst ab Vollendung des 70. Lebensjahres gezahlt. Zudem war das Leistungsniveau äußerst gering.

Seit diesen Anfängen haben sich die Leistungen der Rentenversicherung von einem bloßen Zuschuss zum allgemeinen Lebensbedarf zu Leistungen entwickelt, die heute für die allermeisten Versicherten die wesentliche Grundlage für eine den Lebensstandard sichernden Altersversorgung bilden. Von grundlegender Bedeutung auf diesem Weg war dabei die Rentenreform 1957, mit der die Rentenversicherung zu einem auf dem Gedanken des Generationenvertrages beruhenden lohn- und beitragsbezogenen Versicherungssystem ausgebaut wurde. Die entscheidende Neuerung der Rentenreform 1957 bestand in der „Dynamisierung“ der Renten. Die Renten erhielten hierdurch Lohnersatzfunktion und wurden in ein geregeltes Verhältnis zur allgemeinen Einkommensentwicklung gesetzt.

Vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass die gesetzliche Rentenversicherung, deren gesetzliche Grundlage heute das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist, von ihrer wirtschaftlichen Größenordnung aus gesehen das bedeutendste Einzelsystem in der gesamten sozialen Sicherung ist. Mit über 50 Millionen Versicherten, rund 20 Millionen Rentnern und einem Jahresetat von deutlich über 200 Mrd. Euro ist sie eine zentrale Größe in unserer Volkswirtschaft.

Weitere berufs- bzw. branchenbezogene Institutionen der staatlichen Alterssicherung mit eigenen Rechtsgrundlagen sind die Beamtenversorgung, die Alterssicherung der Landwirte und die berufsständischen Versorgungswerke für im Wesentlichen Freiberufler. Neben dieser so genannten ersten Säule besteht das System der Alterssicherung in Deutschland darüber hinaus aus der zusätzlichen, nicht obligatorischen betrieblichen Altersversorgung sowie aus der ergänzenden privaten Vorsorge in ihren verschiedenen Formen.

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