Seit ihrer Einführung im Jahr 1884 wird die gesetzliche Unfallversicherung von dem sozialen Schutzprinzip und dem Prinzip der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz geprägt.
Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt Versicherungsschutz für Schäden, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit entstehen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Auch ein (Mit-)verschulden des Versicherten hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf seine Leistungsansprüche. Die gesetzliche Unfallversicherung hat daher auch friedensstiftende Wirkung, weil für ihre Leistungen die Frage eines Verschuldens mit allen sich hieraus für das Betriebsklima ergebenden negativen Konsequenzen nicht zu prüfen ist.
In der gesetzlichen Unfallversicherung treten öffentlich-rechtliche Versicherungsansprüche an die Stelle von Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber. Dies ist tragender Grund dafür, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung als einzigem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung nur der Unternehmer die Beiträge trägt.
Als Service bieten die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung eine bundesweit einheitliche Rufnummer für allgemeine Informationen an:
Unter der kostenfreien Rufnummer werden allgemeine Fragen zu Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten beantwortet. Fragen zu Einzelfällen, die in die Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse fallen, werden an diese weitergeleitet.
Unternehmen oder Existenzgründer, die nicht wissen, welcher Unfallversicherungsträger für sie zuständig ist, können diesen bei der Infoline erfragen und sich bei Bedarf weiterverbinden lassen.
Allgemeine Informationen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind ebenfalls erhältlich, bei spezifischen Fragen zur Prävention wird ebenfalls an die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse verwiesen.
Die Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung ist von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 18:00 Uhr besetzt.
Informationen können auch per E-Mail angefordert werden:
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich in erster Linie auf Beschäftigte. Beschäftigt ist, wer nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis leistet. Beschäftigung ist durch persönliche Abhängigkeit gekennzeichnet. Diese liegt vor allem bei solchen Personen vor, die hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort, Inhalt und Gestaltung der Arbeit weisungsgebunden sind. Beschäftigte sind ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Höhe ihres Einkommens und unabhängig davon, ob es sich um eine ständige oder nur vorübergehende Tätigkeit handelt, kraft Gesetzes gegen Unfall versichert.
Daneben sind vorwiegend aus sozialpolitischen Gründen weitere Personengruppen in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen worden. Zu nennen wären etwa Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende, landwirtschaftliche Unternehmer und ihre mitarbeitenden Ehegatten (oder Lebenspartner) und Familienangehörigen, Küstenschiffer, aber auch die im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege, in Hilfsorganisationen sowie für Bund, Länder und Gemeinden als Gebietskörperschaften und für andere Körperschaften des öffentlichen Rechts ehrenamtlich Tätige.
Versichert sind ferner Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung, Entwicklungshelfer und Personen, die an einer Maßnahme der Rehabilitation durch einen Sozialversicherungsträger teilnehmen.
Seit dem Jahr 1995 sind Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen, in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen.
Zum 1. Januar 2005 wurde der Unfallversicherungsschutz für Ehrenamtliche ausgeweitet:
Bürgerinnen und Bürger, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder der Zustimmung von Kommunen oder Kirchen ehrenamtlich engagieren, sind nunmehr versichert, unabhängig davon, ob dies direkt für die Kommune oder Kirche geschieht oder mittelbar als Vereinsmitglied.
Daneben können ab 2005 gemeinnützige Vereine und Organisationen, z.B. Sportvereine, für ihre gewählten Ehrenamtsträger auf freiwilliger Basis Unfallversicherungsschutz vertraglich begründen. Diese Möglichkeit besteht auch für Personen, die sich in Gremien und Kommissionen von Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen oder Parteien im Sinne des Parteiengesetzes ehrenamtlich engagieren oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätikgeit teilnehmen.
Schließlich werden bei Versicherten, die sich freiwillig in Rettungsorganisationen engagieren, auch etwaige Sachschäden ersetzt.
Die Mittel zur Deckung der Aufwendungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden von den Unternehmern allein aufgebracht. Die Arbeitnehmer zahlen keinen Beitrag. Die Beitragsregelung beruht darauf, dass die gesetzliche Unfallversicherung die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gegenüber seinen Arbeitnehmern ablöst.
Die Unfallversicherungsträger erheben ihren Beitrag im Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung, d.h. sie legen ihre Aufwendungen nach Schluss des Geschäftsjahres auf die ihr zugehörigen Unternehmen um. Vorschüsse auf den Beitrag können erhoben werden. Die Beiträge werden nach der im abgelaufenen Jahr im Unternehmen gezahlten Lohn- und Gehaltssumme und nach der Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen des Gefahrtarifs berechnet. Der Gefahrtarif berücksichtigt die unterschiedliche Unfallbelastung der einzelnen Unternehmenszweige. Darüber hinaus sind von den gewerblichen Berufsgenossenschaften dem Unternehmer unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen.
Die Unfallversicherungsträger sollen
- mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten (Prävention),
- nach Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherstellen (Heilbehandlung und Rehabilitation),
- die Versicherten oder deren Hinterbliebenen durch Geldleistungen entschädigen (Entschädigung durch Geldleistungen).
Die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung liegt in den Händen
- der gewerblichen Berufsgenossenschaften
- der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
- der Unfallkassen
- der Gemeindeunfallversicherungsverbände
Die Unfallversicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht.
In Baden-Württemberg unterliegen folgende Unfallversicherungsträger der Aufsicht des Sozialministeriums:
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg,
- Unfallkasse Baden-Württemberg.