Informationen zum Impfen durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte (Stand: 11.06.2021)
Die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte stellen neben den Impfzentren und den niedergelassenen Haus- und Fachärzten und -ärztinnen die dritte wichtige Säule der Impfkampagne in Baden-Württemberg dar. Am 7. Juni 2021 haben die Impfungen in den Betrieben und Unternehmen begonnen.
Im Folgenden finden Sie daher Antworten auf häufige Fragen zum Impfen durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, zum Beispiel zum Bestellen des Impfstoffes, zu haftungsrechtlichen Fragestellungen sowie zu Fragen der Dokumentation.
Die geänderte Coronavirus-Impfverordnung, die das Impfen durch Betriebsärzte möglich macht, ist am 2. Juni 2021 durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verkündet worden. Seit dem 7. Juni 2021 können Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in Baden-Württemberg SARS-CoV-2 Impfungen durchführen.
Die wichtigsten Rahmenbedingungen auf einen Blick:
- Die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte müssen durch die Änderung der Coronavirus-Impfverordnung nicht mehr durch das Land beauftragt und an ein Impfzentrum angegliedert werden. Der Ablauf der betriebsärztlichen Impfungen unterliegt daher nicht mehr der Organisation und dem unmittelbaren Einflussbereich des Landes.
- Zuständig bleibt das Sozialministerium lediglich im Rahmen seiner originären Aufgaben als oberste Landesgesundheitsbehörde und insbesondere in Fragen der öffentlichen Impfempfehlung und der damit zusammenhängenden versorgungsrechtlichen Fragestellungen.
- Der Impfstoff kann – wie bei anderen Schutzimpfungen, z.B. der saisonalen Grippe-Impfung – über die Apotheken bestellt werden. Die Menge des zur Verfügung stehenden Impfstoffes bestimmt der Bund.
- Pro Impfung können die Betriebsärzte über die Kassenärztliche Vereinigung 20 € je Impfung gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abrechnen, soweit die Coronavirus-Impfverordnung keine anderweitige Vergütung zulässt oder eine Vergütung ausdrücklich ausschließt.
Bestellberechtigt ist jeder bei einem Unternehmen angestellte Betriebsarzt (Werksarzt), jeder Betriebsarzt eines überbetrieblichen Dienstes und jeder freie Betriebsarzt, der COVID-19-Schutzimpfungen in einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland durchführen möchte.
Der Impfstoff kann direkt bei den Apotheken bestellt werden. Jeder Betriebsarzt soll dabei jeweils nur bei einer Apotheke bestellen. Eine Mehrfachbestellung bei unterschiedlichen Apotheken widerspricht ausdrücklich der Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Sicherstellung einer flächendeckenden Impfstoff-Versorgung.
Für die Bestellung ist das blaue Privatrezept zu verwenden. Hierbei sind folgende Eintragungen zu machen:
- Als Kostenträger ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem Institutionskennzeichen (IK) 103609999 einzutragen.
- Im Namensfeld ist anstelle des Namens des Versicherten „COVID-19 Bestellung, Betriebsarzt“ und die Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) des Betriebsarztes einzutragen.
- Statt einer Betriebsstätten-Nummer (BSNR) und einer lebenslangen Arztnummer (LANR) sind die Dummy-BSNR und Dummy-LANR 111111100 einzutragen. Die Angabe der Dummy-BSRN und -LANR ist für die technische Verarbeitung und spätere Auswertung nötig.
- Im Rezeptfeld (Rp) kann schließlich die Impfstoff-Bestellung angegeben werden. Dabei ist die Anzahl der bestellten Impfstoffdosen und der Hinweis anzugeben, ob es sich um Impfstoff für Erstimpfungen oder für Zweitimpfungen handelt. Für diese Kontingente sind grundsätzlich gesonderte Rezepte zu verwenden. Beispiel: „Erstimpfungen: 12 Impfstoffdosen Comirnaty® + erforderliches Impfzubehör“
Die Auslieferung der bestellten Impfstoffdosen erfolgt über die Apotheken. Die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte erhalten den Impfstoff dabei bereits aufgetaut bzw. bei 2 bis 8 °C gekühlt. In diesem Zustand sind je nach Impfstoff die folgenden Haltbarkeiten für die Verimpfung zu beachten:
- BioNTech: 1 Monat
- Moderna: 30 Tage
- AstraZeneca: 6 Monate
- Johnson & Johnson: 3 Monate
Bei der Lagerung und der weiteren Verwendung der Impfstoffe sind die Hinweise der Hersteller zu beachten. Insbesondere dürfen bereits aufgetaute bzw. bei 2 bis 8 °C im Kühlschrank gelagerte Durchstechampullen nicht erneut eingefroren werden.
Weitere Informationen zur Handhabung der Impfstoffe erhalten die Betriebsärzte auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI).
Grundsätzlich sind vorrangig die Beschäftigten im Unternehmen zu impfen. Angebrochene Impfampullen sollen jedoch nicht vernichtet werden, sondern hier sollte eine pragmatische, praxisnahe Lösung zur Nutzung des Impfstoffes gefunden werden. Vorgaben des Sozialministeriums gibt es nicht; die Unternehmen haben freie Hand, jedoch wird um eine verantwortungsvolle Auswahl der dann zu impfenden Personen mit bevorzugter Berücksichtigung der vulnerablen und besonders exponierten Personengruppen gebeten.
Die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte erhalten das für die Verimpfung der bestellten Impfstoffdosen notwendige Zubehör (Spritzen, Kanülen, NaCl) zusammen mit dem Impfstoff in festen Gebinden (einschließlich einer Sicherheitsreserve von ca. 10-20 %).
Eine Eigenbeschaffung des Impfzubehörs ist daher nicht nötig. Eine aktive Abbestellung des mitgelieferten Zubehörs ist aus organisatorischen Gründen ebenfalls ausgeschlossen. Sofern die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte bereits Zubehör selbst beschafft haben, werden die dadurch entstandenen Kosten nicht ersetzt.
Nicht mitgeliefert werden lediglich Verbrauchsmaterialien des täglichen Bedarfs (z.B. Hautdesinfektionsmittel, Tupfer, Pflaster).
Die Bestellung von Impfstoff erfolgt fortlaufend zu festgelegten Terminen (in der Regel bis Donnerstag, 12:00 Uhr) jeweils für die Folgewoche. Die Bestellungen sind daher nicht auf einmalige Impfstoff-Kontingente beschränkt.
Das Impfangebot über die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte richtet sich in erster Linie an die Beschäftigten des Betriebes. Flexible Lösungen für die Impfung von Familienmitgliedern sind in Abhängigkeit von der Impfstoff-Verfügbarkeit oder als Rückgriff bei übrigen angebrochenen Durchstechampullen möglich.
Der Bund trägt die Kosten für Impfstoff und Zubehör. Das Unternehmen bzw. die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt kommen lediglich für die Verbrauchsmaterialien (Händedesinfektionsmittel, Tupfer, Pflaster) selbst auf.
Nein. Es empfiehlt sich jedoch, die Regelung der Impfzentren zu übernehmen und sich den Personalausweis vorlegen zu lassen. Ein Mitarbeiterausweis ist aber auch ausreichend.
Für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen sind die Vorgaben des § 9 Absatz 4 der Coronavirus-Impfverordnung zu beachten. Demnach können Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die nicht in dem Unternehmen selbst angestellt sind und darüber bereits eine Vergütung erhalten, die Impfungen zu festgelegten Beträgen (20 € je Impfung) auch ohne eigene Kassenzulassung nach Vorabregistrierung über die Kassenärztliche Vereinigung mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abrechnen. Die KVBW stellt hierzu dazu nötige Online-Tool und eine Anleitung zur Registrierung zur Verfügung.
Keine gesonderte Vergütung über den Abrechnungsweg der Coronavirus-Impfverordnung erhalten Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die
- SARS-CoV-2 Impfungen im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses in einem Betrieb durchführen, also in dem Unternehmen, in dem sie Impfungen durchführen, selbst angestellt sind (sog. „Werksärzte“) oder
- SARS-CoV-2 Impfungen im Rahmen ihrer Tätigkeit für einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten durchführen; der Vergütungsanspruch steht in diesem Fall dem überbetrieblichen Dienst zu, soweit ihm die Leistungen nicht anderweitig im Rahmen seiner Beauftragung durch das Unternehmen vergütet werden oder
- bei der Durchführung von SARS-CoV-2 Impfungen auf die Infrastruktur der öffentlichen, vom Land eingerichteten Impfzentren zurückgreifen.
Das Infektionsschutzgesetz spricht bei Impfschäden nicht von einer Haftung, sondern von einer Versorgung. Das Land leistet, wenn eine öffentliche Impfempfehlung vorliegt, unabhängig vom Leistungserbringer (Impfzentrum, Hausarzt, Betriebsarzt) bei Impfschäden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz eine Versorgung, die nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) auf Antrag sowohl die gesundheitlichen als auch die wirtschaftlichen Folgen der Schädigung abdeckt. Der verantwortliche Arzt oder das Unternehmen haften bei Impfschäden nicht.
Von einem Impfschaden wird in diesem Zusammenhang gesprochen, wenn nach einer per se korrekt durchgeführten Impfung eine „über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“ (§ 2 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz) auftritt. D.h. leichtes Fieber oder Unwohlsein fallen nicht darunter, da es sich hierbei um eine normale Impfreaktion handelt. Es darf sich zudem nicht nur um einen vorübergehenden Schaden handeln. Gesetzlich gilt als vorübergehend ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.
Bei Gesundheitsschäden, die nicht im Zusammenhang mit dem Impfstoff stehen, sondern aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes (zu Beispiel falsch durchgeführte Injektion) entstehen, haftet der Arzt grundsätzlich selbst. Das Unternehmen haftet nicht.
Sollte nach Registrierung über die BDA-Abfrage aus technischen oder organisatorischen Gründen zum Zeitpunkt der Impfungen die Anbindung an das DIM noch nicht erfolgt sein, müssen die Impfungen dennoch täglich per CSV-Datei dokumentiert werden. Die Betriebsärzte sind verpflichtet, die Daten dann nachträglich durch Hochladen der CSV-Datei zu übermitteln, sobald Sie über eine DIM-Anbindung verfügen.
Detaillierte Informationen und eine CSV-Beispieldatei erhalten Sie im Bereich „Doku & Abrechnung“ auf dem gemeinsamen Internetauftritt der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA), des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.V. (BDI), des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) und des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH).
www.wirtschafttestetgegencorona.de
Nähere Informationen zum Impfen von Kindern und Jugendlichen haben wir unter Informationen zur Corona-Impfung zusammengestellt.
Bei Arbeitsunfällen besteht in der Regel Versicherungsschutz über die zuständige Berufsgenossenschaft. Hier wird dennoch empfohlen, dies über die jeweilige Berufsgenossenschaft zu klären.
Bei der Impfdokumentation sind zwei grundlegende Anforderungen zu unterscheiden.
- Zum einen ist jede Impfung einschließlich der Aufklärung hierzu als ärztliche Maßnahme zu dokumentieren. Hierfür können die durch das RKI bereitgestellten Aufklärungsunterlagen verwendet werden. Die Dokumentation ist für mindestens 10 Jahre nach der beim jeweiligen Betriebsarzt üblichen Vorgehensweise (zum Beispiel als Papierakte oder als elektronische Patientenakte) aufzubewahren.
- Die Coronavirus-Impfverordnung schreibt zum anderen verpflichtend eine Impfüberwachung über das digitale Impfmonitoring (DIM) des Robert Koch-Instituts (RKI) vor. Die Impfungen sind zu erfassen bzw. zu dokumentieren und die Impfdaten sind tagesaktuell an das RKI zu übermitteln.
Das Robert Koch-Institut stellt die Aufklärungsunterlagen für die verschiedenen SARS-CoV-2 Impfstoffe auf seiner Homepage jeweils in der aktuellsten Fassung in Deutsch und in zahlreichen anderen Sprachen kostenlos zur Verfügung.
Ja. Alle Leistungserbringer, die Schutzimpfungen gegen das SARS-CoV-2 Virus durchführen, sind nach der Coronavirus-Impfverordnung verpflichtet, am digitalen Impfmonitoring (DIM) des RKI teilzunehmen. Die Teilnahme ist Voraussetzung dafür, dass Impfungen durchgeführt werden und die entsprechenden ärztlichen Leistungen vergütet werden.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA) hat mittels eines Online-Tools eine Unternehmensabfrage zur Einbeziehung der Betriebsärzte in die Impfkampagne gestartet.
Unternehmen bzw. Betriebsärzte, die bis zur dort genannten Frist (7. Mai 2021) noch nicht an der Abfrage teilgenommen haben, können sich nach wie vor an der Abfrage beteiligen und so ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der Impfkampagne bekunden.
Mit der Teilnahme an der BDA-Abfrage ist automatisch auch der Antrag auf Anbindung an das DIM verbunden. D.h. es ist daneben grundsätzlich kein zusätzlicher Antrag bzw. kein zusätzliches Tätigwerden seitens der Unternehmen bzw. Betriebsärzte erforderlich.
Dies gilt nicht, wenn die bei der BDA-Abfrage übermittelten Daten fehlerhaft bzw. lückenhaft waren, zum Beispiel wenn kein konkreter Ansprechpartner genannt wurde. Ohne diese Daten ist eine DIM-Anbindung dann nicht möglich. Diese Daten müssen also vervollständigt und nachgereicht werden. In diesem Fall kommt die BDA bzw. das RKI auf die Betreffenden zu und bittet um Korrektur bzw. Vervollständigung der Daten.
Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen können durch die betroffenen Personen selbst über eine App an das Paul-Ehrlich-Institut gemeldet werden.
Wenn nach der Impfung Krankheitserscheinungen auftreten, die über eine normale Impfreaktion hinausgehen, und die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen könnten, besteht zudem nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz eine namentliche Meldepflicht durch den behandelnden oder impfenden Arzt an das Gesundheitsamt. Das Paul-Ehrlich-Institut stellt auf seiner Website das hierfür erforderliche Online-Formular zur Verfügung.
Grundsätzlich ja.
Grundsätzlich ist eine Einbeziehung weiterer Ärzte zur Unterstützung der Betriebsärzte möglich, solange eine Absicherung dieser Ärzte gegen mögliche Haftungsansprüche sichergestellt ist. Auch ist dabei zu beachten, dass die jeweilige Impfung als ärztliche Leistung nur einmal für den Betriebsarzt vergütet werden kann und für diese weiteren Ärzte auch keine Aufwandsentschädigung durch das Land gewährt wird. In diesem Fall ist also eine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Betriebsarzt und den weiteren Ärzten nötig.
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat zur Beantwortung häufiger medizinischer Fragen rund um die SARS-CoV-2 Impfung eine Übersicht zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird: COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
Mit der geplanten Änderung der Coronavirus-Impfverordnung wird der Ablauf der betriebsärztlichen Impfungen nicht mehr der Organisation und dem Einflussbereich der Länder unterliegen.
Weitere Informationen zur Organisation der Impfungen durch Betriebsärzte erhalten Sie beispielsweise auf dem gemeinsamen Internetauftritt der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA), des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.V. (BDI), des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) und des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH): https://www.wirtschafttestetgegencorona.de