Ab sofort können sich in Baden-Württemberg zusätzlich zu den bisher schon Impfberechtigten zahlreiche weitere Gruppen im Alter von 18 bis einschließlich 64 Jahren für einen Impftermin mit dem Impfstoff von AstraZeneca anmelden.
In Baden-Württemberg können sich ab sofort zusätzlich zahlreiche weitere Gruppen im Alter von 18 bis einschließlich 64 Jahren für einen Impftermin mit dem Impfstoff von AstraZeneca anmelden. Dazu zählen etwa Menschen mit bestimmten Erkrankungen, Menschen, die enge Kontaktpersonen einer Schwangeren oder bestimmter zu Hause gepflegter Personen sind.
Die Terminvereinbarung erfolgt regulär über die zentrale Telefonhotline 116 117 oder insbesondere online über www.impfterminservice.de. Die Terminvereinbarung ist ohne ärztliches Zeugnis möglich. Erst im Impfzentrum ist ein ärztliches Zeugnis, das eine der gelisteten Erkrankungen bestätigt, als Nachweis über die Impfberechtigung zwingend erforderlich. Für die Ausstellung durch den Hausarzt oder die Fachärztin bleibt daher bis zum Termin im Impfzentrum Zeit. Das ärztliche Zeugnis ist für die Patientinnen und Patienten kostenfrei.
Öffnung der Impfungen für mehr Personengruppen
„Es freut mich sehr, dass wir jetzt dank des in großen Mengen vorhandenen Impfstoffs von AstraZeneca allen Menschen von 18 bis einschließlich 64 Jahren, die nach § 3 der Coronavirus-Impfverordnung der Bundesregierung mit hoher Priorität impfberechtigt sind, zeitnah ein Impfangebot machen können. Damit können jetzt auch Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen sowie bis zu zwei enge Kontaktpersonen von Schwangeren und von pflegebedürftigen und selbst bereits impfberechtigten Menschen, die zuhause gepflegt werden, einen Impftermin für AstraZeneca vereinbaren“, sagte Minister Manne Lucha am Freitag (26. Februar) in Stuttgart.
„Viele weitere Baden-Württembergerinnen und Baden-Württemberger sind damit jetzt impfberechtigt und können Impftermine buchen. Darum: Bitte haben Sie etwas Geduld, wenn Sie nicht unmittelbar buchen können oder im Callcenter durchkommen. Probieren Sie es dann in den kommenden Tagen noch einmal. Wir erhalten bis Mitte März rund 450.000 Dosen Impfstoff von
AstraZeneca, und die Liefermengen werden schnell weiter ansteigen. Das bedeutet: Wir können im Verlauf der nächsten Wochen jeder und jedem Berechtigten, die oder der das möchte, ein Impfangebot machen“, so der Minister.
Kassenärztliche Vereinigung: Impftermin buchen, erst dann bei Praxis informieren, wie ärztliche Zeugnisse ausgestellt werden
Die Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Dr. med. Norbert Metke und Dr. med. Johannes Fechner, baten die betroffenen Personen ausdrücklich darum, nicht unangemeldet in die Praxis ihres behandelnden Arztes zu gehen, ohne sich zuvor über die spezifischen Angebote ihrer Praxis zu informieren: „Das sind natürlich erst einmal gute Nachrichten. Offenbar liegt inzwischen so viel Impfstoff vor, dass nun auch bereits vorerkrankte Menschen, die jünger als 65 Jahre sind, aus der zweiten Prioritätengruppe geimpft werden können. Doch auf die Arztpraxen kommt dadurch weitere Arbeit zu.“ Denn für die beim Termin im Impfzentrum notwendige Impfbescheinigung müssen die Patientinnen und Patienten vorher zu ihrem Arzt.
„Wir bitten ausdrücklich darum, dass sich die Betroffenen darüber informieren, zum Beispiel über den Anrufbeantworter oder die Homepage der Praxis, welches spezifische Angebot die jeweilige Praxis zur Ausstellung des Zeugnisses anbietet. Denn wir rechnen in der jetzt aufgerufenen Gruppe mit über einer Million notwendigen Zeugnisse, die in den nächsten Tagen zusätzlich zur Regelversorgung in den Praxen ausgestellt werden müssen.“ Durch die Anforderung der ärztlichen Zeugnisse erst nach einem bestätigten Impftermin soll eine massive Überlastung der Arztpraxen vermieden werden. „Wir wollen eine ausgeprägte Störung der ärztlichen Versorgung durch einen Attesthype verhindern; feststellend, dass wohl nicht alle sofort auch einen Impftermin in den Zentren bekommen können. Aber natürlich möchten wir den Menschen möglichst schnell ihr Zeugnis ausstellen, damit der vorhandene Impfstoff auch wirklich verimpft werden kann. Wir empfehlen daher nochmals, erst dann die Praxis mit der Anforderung eines Impfzeugnisses zu kontaktieren, wenn auch wirklich ein Impftermin vereinbart wurde, zu dem Sie die Bescheinigung benötigen.“
Wer hat ab sofort zusätzlich Anspruch auf eine Impfung?
Zusätzlich zu den Berechtigten aus Priorität 1 haben damit folgende Personen, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit hoher Priorität ab sofort Anspruch auf eine Schutzimpfung (§ 3 CoronaImpfV; STIKO-Stufe 2 und 3):
1. Personen (von 18 bis 64 Jahren), bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
a) Personen mit Trisomie 21,
b) Personen nach Organtransplantation,
c) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
d) Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt,
e) Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung,
f) Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5 %),
g) Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
h) Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
i) Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40).
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Erkrankung)
2. Personen (von 18 bis 64 Jahren), bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + ärztliches Zeugnis einer Einrichtung, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt sind).
3. Bis zu zwei enge Kontaktpersonen (von 18 bis 64 Jahren) von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person, die das 70. Lebensjahr vollendet oder eine der oben (unter Punkt 1 oder Punkt 2) genannten Erkrankungen hat. Die Kontaktpersonen werden von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis der Kontaktperson + Bestätigung der pflegebedürftigen Person oder einer sie vertretenden Person + Altersnachweis dieser Person oder ärztliches Zeugnis über die Erkrankung)
4. Bis zu zwei enge Kontaktpersonen (von 18 bis 64 Jahren) von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bestätigung der schwangeren Person oder einer sie vertretenden Person + Nachweis über das Vorliegen einer Schwangerschaft)
5. Personen (von 18 bis 64 Jahren), die in Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht oder tätig sind.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung)
Zu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen (u. a. Hauswirtschaftskräfte, Sozialpädagogen, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie z. B. Reinigungskräfte). Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Bewohnerkontakt haben (z. B. auch Ehrenamtliche).
6. Personen (von 18 bis 64 Jahren), die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens)
- In besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe
- In Werk- und Förderstätten für behinderte Menschen
Zu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen „tätig sind“ zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen (u. a. Betreuung- und Fachpersonal, Hauswirtschaftskräfte, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie z.B. Reinigungskräfte). Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu Bewohnern bzw. Betreuten haben (z. B. auch Ehrenamtliche).
7. Personen (von 18 bis 64 Jahren), die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in SARS-CoV-2-Testzentren, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste, Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens)
- Krankenhaus- und Praxispersonal (Arzt-/Psychotherapie-/Zahnarzt-/Heilmittelerbringerpraxen; z.B. Ärzte, MFAs, Physio-, Ergotherapie, Podologie)
- Personal der Rehabilitationseinrichtungen
- Reinigungspersonal in Kliniken und Praxen
- Hebammen
- Personal der Blut- und Plasmaspendedienste mit Patientenkontakt
- Personal, das Abstriche nimmt (z. B. auch Apotheker)
- Personal des ÖGD mit Patientenkontakt
- Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern
- Personal der forensischen Psychiatrie sowie in medizinischen Bereichen der Justizvollzugsanstalten
- Personal in der stationären Suchtbehandlung bzw. -rehabilitation
- Personen, die im Bestattungswesen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Leichnamen haben
- Umfasst sind jeweils auch Auszubildende und Studierende mit unmittelbarem Patientenkontakt.
8. Polizei- und Ordnungskräfte (von 18 bis 64 Jahren), die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Die Impfung der Polizistinnen und Polizisten im Land wird zentral in Abstimmung zwischen Sozialministerium und Innenministerium organisiert.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Behörde)
9. Personen (von 18 bis 64 Jahren), die im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens)
- Mitarbeitende des ÖGD mit und ohne Patientenkontakt
- Mitarbeitende in Krankenhäusern in den Bereichen IT/EDV, Krankenhaus- und Medizintechnik, Hauswirtschaft, Küche, Krankenhausapotheke, Verwaltung, Sterilgutversorgung, angeschlossene Wäschereien
- Personen, die im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit in Krankenhäusern tätig sind und dabei mit besonderer Relevanz zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur beitragen (z. B. Wartung von Beatmungsgeräten)
10. Personen (von 18 bis 64 Jahren), die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.
Dazu zählen unter anderem Ehrenamtliche beispielsweise von Betreuungsgruppen für demenziell erkrankte Menschen, in Nachbarschaftshilfen oder häusliche Besuchsdienste.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens)
11. Personen (von 18 bis 64 Jahren), die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, hauptamtlich in Einrichtungen und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und als Schullehrkräfte/Mitarbeitende an Schulen (Grund-, Werkreal-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien, SBBZ, berufliche Schulen) mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern/Schülerinnen und Schülern sowie weiteren zu betreuenden Personentätig sind, sowie die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen tätig sind.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens)
Hierzu zählen neben den dort lehrenden bzw. erziehenden Personen beispielsweise auch:
- Weiteres Schulpersonal (z. B. Hausmeister)
- Sozialpädagoginnen und -pädagogen in entsprechenden Einrichtungen
- Aufsuchendes Personal der öffentlichen Jugendhilfe (z. B. auch im Jugendamt)
- Schul- und Kitabegleiterinnen und -begleiter
- Beschäftigte der Heilpädagogische Dienste und Interdisziplinären Frühförderstellen.
Liste aller aktuell impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg
Informationen zur Corona-Impfung: Standorte der Impfzentren und FAQ
Arbeitgeberbescheinigung für §§ 2 und 3 Corona-Impfverordnung des Bundes (PDF)
Bescheinigung für Kontaktpersonen einer pflegebedürftigen Person (PDF)
Quelle:
Ministerium für Soziales und Integration, Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg