Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm „Gemeinsam engagiert in BW III“.
A. Allgemeine Fragen zum Förderprogramm
C. Fragen zum Antragsformular „Kosten und Finanzierungsplan“
A. Allgemeine Fragen zum Förderprogramm
Es sollen neue Anreize zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten und Bürgerschaftlichen Engagements geschaffen werden. Der Förderaufruf leistet einen Beitrag, um die in der Engagementstrategie beschriebenen Absichten weiter zu verfolgen. Ziel von „Gemeinsam engagiert in BW III“ ist es, durch Beratung und Informationsvermittlung, durch Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie durch Austausch und Vernetzung das Bürgerschaftliche Engagement in Baden-Württemberg zu fördern und zu unterstützen.
Informationen zur Engagementstrategie Baden-Württemberg finden Sie auf der Website des Sozialministeriums.
Förderfähig sind Projekte, die dem Gemeinwohl dienen. Vorrangig sollen diese Projekte innovativ für die Gemeinden, Städte, Landkreise und Organisationen in Baden-Württemberg sein und vielversprechende Elemente der Engagementförderung beinhalten.
Darüber hinaus sollen die Projekte folgende Schwerpunkte zumindest teilweise beinhalten:
- Weiterentwicklung der Zielsetzungen der Engagementstrategie BadenWürttemberg auf lokaler und/oder regionaler Ebene;
- Maßnahmen zur Stärkung der Demokratiekompetenzen und des gesellschaftlichen Zusammenhalts;
- Gewinnung, Motivierung und Förderung von neuen Engagierten (zum Beispiel unterrepräsentierte Gruppen, junge Menschen, Menschen im Ruhestand, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Zuwanderungshintergrund etc.);
- Entwicklung von niedrigschwelligen Zugängen zum Engagement auf lokaler/regionaler Ebene und/oder von neuen Formen des Engagements;
- Entwicklung und Stärkung von Konzepten zur Anerkennungskultur und Wertschätzung in Gemeinden, Städten und Landkreisen;
- Schaffung oder Stärkung eines Prozesses zur Entwicklung langfristiger Strukturen zur direkten oder indirekten Unterstützung des Bürgerschaftlichen Engagements;
- Aufbau und Verstetigung von neuen Netzwerken und Kooperationen von Kommunen, Initiativen, Vereinen sowie Verbänden im Bürgerschaftlichen Engagement;
- Bereitstellen von Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten für Haupt- und Ehrenamtliche;
- Einführung von neuen digitalen Angeboten und Instrumenten im Bürgerschaftlichen Engagement.
B. Fragen zur Antragstellung
- Gemeinden, Städte und Landkreise, die sich bei ihrer Arbeit mit Bürgerschaftlich Engagierten in Baden-Württemberg beschäftigen,
- Einrichtungen und Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
- Religiöse Gemeinschaften und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- eingetragene Vereine.
Anträge können jederzeit gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 15. Oktober 2024.
Die Antragstellung erfolgt schriftlich. Anträge sind per E-Mail an antraegeBE@sm.bwl.de beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg einzureichen.
Das Antragsformular steht auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration zum Download zur Verfügung: Antragsformular (PDF)
Wurde Ihre Institution in den vergangenen Jahren bereits gefördert, schließt dies eine erneute Förderung nicht aus. Besteht jedoch eine Zuwendung für das geplante Projekt aus anderen Programmen des Landes Baden-Württemberg oder der Baden-Württemberg Stiftung, so ist eine zusätzliche Förderung nicht möglich.
Die Antragsunterlagen sind vollständig auszufüllen und müssen mit den erforderlichen Anhängen fristgerecht (bis 15. Oktober 2024) und unterschrieben beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration eingereicht werden. Anderenfalls kann der Antrag nicht berücksichtigt werden.
- Antragsformular,
- Kosten- und Finanzierungsplan,
- Datenschutzrechtliche Einwilligung,
- positive Stellungnahme der Gemeinde, der Stadt, des Landkreises (erforderlich für Einrichtungen und Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie eingetragenen Vereinen als Antragstellenden).
Eine positive Stellungnahme der Gemeinde, der Stadt, des Landkreises ist für Einrichtungen und Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie eingetragenen Vereinen als Antragstellenden erforderlich. Damit soll sichergestellt sein, dass die Gemeinde, die Stadt oder der Landkreis, in der/dem das Projekt umgesetzt werden soll, darüber in Kenntnis gesetzt wurde und die geplanten Maßnahmen befürwortet.
Der Antrag, welcher digital ausgefüllt werden kann, ist auszudrucken und zu unterschreiben. Sodann ist der Antrag mitsamt den Anlagen eingescannt per E-Mail einzureichen.
Vorgesehen ist ein Zuschuss in Form eines Festbetrages, der in der Regel zwischen 5.000 und 15.000 Euro pro Antrag beträgt.
C. Fragen zum Antragsformular „Kosten und Finanzierungsplan“
- Mehrwertsteuer, die als Vorsteuer abzugsfähig ist,
- Beiträge zu nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen,
- Zuführungen zu Rücklagen,
- nicht kassenwirksame Aufwendungen und Kosten (Abschreibungen, Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen und so weiter),
- kostspielige Ausflüge und Eintrittstickets sowie entsprechende Freizeitvergnügungen;
- laufende Betriebskosten (Büromiete inklusive Nebenkosten);
- Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Personalkosten sind Kosten, die projektbezogen für Personal anfallen. Diese dürfen maximal 40 Prozent der beantragten Fördersumme betragen. Werden 5.000 Euro beantragt, so dürfen maximal 2.000 Euro für Personalkosten ausgegeben werden. Personalkosten sind im Antragsformular unter 9. sowie im Kosten- und Finanzierungsplan zu benennen und zu beziffern.
Sachkosten umschreiben alle Kostenarten, die nicht zu den Personalkosten gehören.
Dazu gehören unter anderem:
- Kosten für den Einsatz von externer Expertise (Honorare für Referentinnen und Referenten),
- Sachkosten für die projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit,
- Verbrauchsmaterialien (zum Beispiel Büromaterial, Telefonkosten, Materialkosten),
- Raumkosten für projektbezogene Veranstaltungen (Miete),
- Fahrtkosten (PKW, Öffentlicher Personennahverkehr und Bahnfahrten).
Sachkosten sind im Antragsformular unter 9. sowie im Kosten- und Finanzierungsplan nach obigem Schema aufgeschlüsselt zu benennen und mit den entsprechenden Beträgen zu versehen.
Der Projektträger muss sich an den Gesamtkosten beteiligen und Eigenmittel erbringen. Dies ist zwingend erforderlich. Die Eigenbeteiligung muss mindestens 10 Prozent der Gesamtsumme betragen. Bestehen Gesamtausgaben in Höhe von 10.000 Euro, so müssen davon 10 Prozent, also 1.000 Euro als Eigenbeteiligung aufgebracht werden. Die Gesamtausgaben (10.000 Euro) abzüglich der Eigenbeteiligung (1.000 Euro) ergibt in diesem Fall eine Zuwendung in Höhe von 9.000 Euro.
Drittmittel sind Spenden oder sonstige Einnahmen, wie beispielsweise Mittel aus anderen Förderungen, die weder Eigenmittel noch die hier beantragte Zuwendung sind. Eine Mischfinanzierung ist möglich und gewünscht. Die Fördermittel sind nachrangig, das heißt andere Fördermöglichkeiten durch Dritte sind vorrangig zu nutzen.
Es müssen alle geplanten Ausgaben sowohl im Kosten- und Finanzierungsplan als auch im Antragsformular unter 9. benannt und mit den entsprechenden Beträgen beziffert werden. Eine grobe Planung genügt jedoch. Sollten sich während der Projektlaufzeit Änderungen ergeben, müssen diese mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration abgestimmt werden.
D. Fragen zum Verfahren nach der Antragstellung
Nach Eingang des Antrags geht der antragstellenden Person eine Eingangsbestätigung zu. Anschließend wird der Antrag vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg entlang der in dem Förderaufruf genannten Förderkriterien geprüft und bewertet. Von Nachfragen zum Stand der Prüfung wird gebeten abzusehen. Wird der Antrag bewilligt, so erhalten Sie auf dem Postweg einen Zuwendungsbescheid. Mit dem Projekt kann ab Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Wird der Antrag abgelehnt, geht der antragstellenden Person ein schriftlicher Ablehnungsbescheid zu.
Die Prüfung und Bewertung der eingehenden Anträge kann einige Zeit in Anspruch nehmen. In der Regel ergeht nach Ende der Antragsfrist per Post ein Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid.
Die Entscheidung darüber, welche Projekte in das Programm aufgenommen werden, obliegt dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Das Projekt kann daher erst ab Zugang des Zuwendungsbescheides starten.
Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind. Dies schließt auch Bestellungen oder Absichtserklärungen mit ein, die besagen, im Falle einer Förderzusage mit einem Dienstleister zusammenarbeiten zu wollen. Das bloße Einholen von Angeboten ist dagegen nicht schädlich.
Die Zuwendungen müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden. Das heißt, das Geld muss innerhalb dieses Zeitraums angefordert werden. Ein späterer Abruf der Mittel ist nicht möglich. Der Bewilligungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid mitgeteilt.
Für jede Veränderung des Projekts, die mit dem Antrag nicht übereinstimmt, muss zuvor eine Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg eingeholt werden.
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet einen vereinfachten Verwendungsnachweis zu erstellen. Das heißt, die Belege für Ausgaben müssen bei Bedarf vorgelegt werden können. Ist dies nicht möglich, können Fördermittel zurückgefordert werden.
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit mit dem Fördergeber verpflichtet, damit eine Auswertung der Projekte erfolgen kann. Dies kann zum Beispiel bedeuten,
- innerhalb einer Frist schriftliche oder mündliche Informationen einzubringen,
- eine Teilnahme an einer mündlichen oder schriftlichen Befragung,
- Teilnahme an einem Netzwerktreffen.