Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm „Gemeinsam engagiert in BW“.
A. Allgemeine Fragen zum Förderprogramm
C. Fragen zum Antragsformular „Kosten und Finanzierungsplan“
A. Allgemeine Fragen zum Förderprogramm
Es sollen neue Anreize zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten und Bürgerschaftlichen Engagements geschaffen werden. Der Förderaufruf leistet einen Beitrag, um die in der Engagementstrategie beschriebenen Absichten weiter zu verfolgen. Ziel von „Gemeinsam engagiert in BW“ ist es, durch Beratung und Informationsvermittlung, durch Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie durch Austausch und Vernetzung das Bürgerschaftliche Engagement in Baden-Württemberg zu fördern und zu unterstützen.
Informationen zur Engagementstrategie Baden-Württemberg finden Sie auf der Website des Sozialministeriums.
Förderfähig sind dem Gemeinwohl dienende Maßnahmen, die mit folgenden Inhalten zumindest teilweise übereinstimmen:
- Projekte, die Zielsetzungen der Engagementstrategie Baden-Württemberg und ihrer Umsetzung aufnehmen,
- Projekte, die die Entwicklung von Konzepten zur Anerkennungskultur und Wertschätzung des Ehrenamts in Gemeinden, Städten und Landkreisen beinhalten,
- Projekte, die zeigen, wie Bürgerschaftliches Engagement mit Themen wie Fortschritt und Entwicklung, Gesundheit und Wohlergehen, Geborgenheit und Zugehörigkeit, Beteiligung in der Kommune, in den Verbänden und Vereinen sowie in den Stadt- und Landkreisen verknüpft werden können, um so die Vielfalt des Engagements weiter zu entwickeln,
- Projekte, die einen Prozess zur Entwicklung langfristiger Strukturen zur direkten oder indirekten Unterstützung des Bürgerschaftlichen Engagements schaffen beziehungsweise stärken. Dies kann sowohl durch Strukturen für Engagierte als auch von Engagierten oder in Form von Kooperationsstrukturen erfolgen,
- Projekte, die vorhandene Kompetenzen nutzen und neue Engagierte – insbesondere solche aus bisher unterrepräsentierten Gruppen – für ein Ehrenamt gewinnen, motivieren und fördern,
- Projekte, die die Demokratieförderung und Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts aufgreifen und/oder lokal/regional neue Zugänge zum Engagement entwickeln,
- Projekte mit „experimentellem“ Charakter, in denen neue, innovative und kreative Elemente der Engagementförderung entwickelt werden,
- Projekte, die der Nachwuchsgewinnung dienen, die beispielsweise junge Menschen motivieren, sich bürgerschaftlich zu engagieren,
- Projekte, durch die Menschen an Bürgerschaftliches Engagement herangeführt werden, insbesondere solche, die bislang in diesem Bereich eher unterrepräsentiert sind,
- Projekte, die Bürgerschaftliches Engagement begünstigen oder neue Möglichkeiten für Gemeinwohl orientierte Betätigung schaffen.
B. Fragen zur Antragstellung
- Gemeinden und Städte, Stadt- und Landkreise und Einrichtungen, die sich bei ihrer Arbeit mit Bürgerschaftlich Engagierten in Baden-Württemberg beschäftigen,
- Einrichtungen und Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
- Kirchengemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- eingetragene Vereine.
Anträge können jederzeit gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 15. Oktober 2023.
Die Antragstellung erfolgt schriftlich. Anträge sind per E-Mail an antraegeBE@sm.bwl.de beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg einzureichen.
Das Antragsformular steht auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration zum Download zur Verfügung: Antragsformular (PDF)
Wurde Ihre Institution in den vergangenen Jahren bereits gefördert, schließt dies eine erneute Förderung nicht aus. Besteht jedoch eine Zuwendung für das geplante Projekt aus anderen Programmen des Landes Baden-Württemberg oder der Baden-Württemberg Stiftung, so ist eine zusätzliche Förderung nicht möglich.
Die Antragsunterlagen sind vollständig auszufüllen und müssen mit den erforderlichen Anhängen fristgerecht (bis 15. November 2022) und unterschrieben beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration eingereicht werden. Anderenfalls kann der Antrag nicht berücksichtigt werden.
- Antragsformular,
- Kosten- und Finanzierungsplan,
- Datenschutzrechtliche Einwilligung,
- positive Stellungnahme der Gemeinde, der Stadt, des Landkreises (erforderlich für Einrichtungen und Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie eingetragenen Vereinen als Antragstellenden).
Eine positive Stellungnahme der Gemeinde, der Stadt, des Landkreises ist für Einrichtungen und Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie eingetragenen Vereinen als Antragstellenden erforderlich. Damit soll sichergestellt sein, dass die Gemeinde, die Stadt oder der Landkreis, in der/dem das Projekt umgesetzt werden soll, darüber in Kenntnis gesetzt wurde und die geplanten Maßnahmen befürwortet.
Der Antrag, welcher digital ausgefüllt werden kann, ist auszudrucken und zu unterschreiben. Sodann ist der Antrag mitsamt den Anlagen eingescannt per E-Mail einzureichen.
Vorgesehen ist ein Zuschuss in Form eines Festbetrages, der in der Regel zwischen 5.000 und 15.000 Euro pro Antrag beträgt.
C. Fragen zum Antragsformular „Kosten und Finanzierungsplan“
- Mehrwertsteuer, die als Vorsteuer abzugsfähig ist,
- Beiträge zu nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen,
- Zuführungen zu Rücklagen,
- nicht kassenwirksame Aufwendungen und Kosten (Abschreibungen, Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen und so weiter),
- kostspielige Ausflüge und Eintrittstickets sowie entsprechende Freizeitvergnügungen;
- Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Personalkosten sind Kosten, die projektbezogen für Personal anfallen. Diese dürfen maximal 40 Prozent der beantragten Fördersumme betragen. Werden 5.000 Euro beantragt, so dürfen maximal 2.000 Euro für Personalkosten ausgegeben werden. Personalkosten sind im Antragsformular unter 6. sowie im Kosten- und Finanzierungsplan zu benennen und zu beziffern.
Sachkosten umschreiben alle Kostenarten, die nicht zu den Personalkosten gehören.
Dazu gehören unter anderem:
- Kosten für den Einsatz von externer Expertise (Honorare für Referentinnen und Referenten),
- Sachkosten für die projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit,
- Verbrauchsmaterialien (zum Beispiel Büromaterial, Telefonkosten, Materialkosten),
- Raumkosten für projektbezogene Veranstaltungen (Miete),
- Fahrtkosten (PKW, Öffentlicher Personennahverkehr und Bahnfahrten).
Sachkosten sind im Antragsformular unter 6. sowie im Kosten- und Finanzierungsplan nach obigem Schema aufgeschlüsselt zu benennen und mit den entsprechenden Beträgen zu versehen.
Der Projektträger muss sich an den Gesamtkosten beteiligen und Eigenmittel erbringen. Dies ist zwingend erforderlich. Die Eigenbeteiligung muss mindestens 10 Prozent der Gesamtsumme betragen. Bestehen Gesamtausgaben in Höhe von 10.000 Euro, so müssen davon 10 Prozent, also 1.000 Euro als Eigenbeteiligung aufgebracht werden. Die Gesamtausgaben (10.000 Euro) abzüglich der Eigenbeteiligung (1.000 Euro) ergibt in diesem Fall eine Zuwendung in Höhe von 9.000 Euro.
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Eigenbeteiligung auch in alternativer Form, etwa in Form von Bereitstellung von Räumlichkeiten und/oder personellen Ressourcen erfolgen, ansonsten ist sie zwingend als Geldleistung zu erbringen. Die entsprechende Begründung ist dem Antragsformular beizufügen.
Drittmittel sind Spenden oder sonstige Einnahmen, wie beispielsweise Mittel aus anderen Förderungen, die weder Eigenmittel noch die hier beantragte Zuwendung sind. Eine Mischfinanzierung ist möglich und gewünscht. Die Fördermittel sind nachrangig, das heißt andere Fördermöglichkeiten durch Dritte sind vorrangig zu nutzen.
Es müssen alle geplanten Ausgaben sowohl im Kosten- und Finanzierungsplan als auch im Antragsformular unter 6. benannt und mit den entsprechenden Beträgen beziffert werden. Eine grobe Planung genügt jedoch. Sollten sich während der Projektlaufzeit Änderungen ergeben, müssen diese mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration abgestimmt werden.
D. Fragen zum Verfahren nach der Antragstellung
Nach Eingang des Antrags geht der antragstellenden Person eine Eingangsbestätigung zu. Anschließend wird der Antrag vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg entlang der in dem Förderaufruf genannten Förderkriterien geprüft und bewertet. Von Nachfragen zum Stand der Prüfung wird gebeten abzusehen. Wird der Antrag bewilligt, so erhalten Sie auf dem Postweg einen Zuwendungsbescheid. Mit dem Projekt kann ab Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Wird der Antrag abgelehnt, geht der antragstellenden Person ein schriftlicher Ablehnungsbescheid zu.
Die Prüfung und Bewertung der eingehenden Anträge kann einige Zeit in Anspruch nehmen. In der Regel ergeht innerhalb von drei Monaten per Post ein Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid.
Die Entscheidung darüber, welche Projekte in das Programm aufgenommen werden, obliegt dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Das Projekt kann daher erst ab Zugang des Zuwendungsbescheides starten.
Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind. Dies schließt auch Bestellungen oder Absichtserklärungen mit ein, die besagen, im Falle einer Förderzusage mit einem Dienstleister zusammenarbeiten zu wollen. Das bloße Einholen von Angeboten ist dagegen nicht schädlich.
Die Zuwendungen müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden. Das heißt, das Geld muss innerhalb dieses Zeitraums angefordert werden. Ein späterer Abruf der Mittel ist nicht möglich. Der Bewilligungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid mitgeteilt.
Für jede Veränderung des Projekts, die mit dem Antrag nicht übereinstimmt, muss zuvor eine Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg eingeholt werden.
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet einen vereinfachten Verwendungsnachweis zu erstellen. Das heißt, die Belege für Ausgaben müssen bei Bedarf vorgelegt werden können. Ist dies nicht möglich, können Fördermittel zurückgefordert werden.
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit mit dem Fördergeber verpflichtet, damit eine Auswertung der Projekte erfolgen kann. Dies kann zum Beispiel bedeuten,
- innerhalb einer Frist schriftliche oder mündliche Informationen einzubringen,
- eine Teilnahme an einer mündlichen oder schriftlichen Befragung,
- Teilnahme an einem Netzwerktreffen.