Das Verfahren vom Bedarf zur Leistung ist die sogenannte Gesamt- oder Teilhabeplanung. Ein wichtiger erster Schritt darin ist die Ermittlung des Bedarfs. Diese erfolgt in einem Dialog auf Augenhöhe zwischen der Fachkraft des Trägers der Eingliederungshilfe und dem Menschen mit Behinderung. Das Sozialgesetzbuch IX schreibt dafür systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel vor. Sie zusammen bilden das sogenannte Instrument der Bedarfsermittlung.
Das Instrument der Bedarfsermittlung – BEI_BW
In Baden-Württemberg wurde dazu – unter der Federführung des Sozialministeriums – das sogenannte BEI_BW erarbeitet. Land und Kommunen haben vereinbart, das Instrument landesweit einheitlich anzuwenden. Das BEI_BW wird in Baden-Württemberg in der AG Bedarfsermittlung unter dem Dach der Landesarbeitsgemeinschaft Teilhabe SGB IX weiterentwickelt. Daran beteiligt sind die Vertretungen von Städtetag, Landkreistag und KVJS, die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung und die Landesärztin für Menschen mit Behinderung. Die Startfassung des BEI_BW wurde im Jahr 2020 veröffentlicht. Mit dem BEI_BW 2024 liegt die erste vollständig überarbeitete Fassung vor.
Das Verfahren zur Bedarfsermittlung
Gesundheitliche Beeinträchtigungen können in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Um den Bedarf, der sich daraus ergibt, zu ermitteln, wird ein offenes Gespräch geführt. Aus den Wünschen des Menschen mit Behinderung werden Ziele entwickelt. Der Bedarf beschreibt, was in einer bestimmten Lebenslage oder Lebenssituation benötigt wird und für die Erreichung von Zielen erforderlich ist. Das Ergebnis der Bedarfsermittlung wird im Anschluss an das Gespräch anhand der Bögen des BEI_BW dokumentiert.
Startfassung BEI_BW und BEI_BW 2024
Das BEI_BW in der Startfassung 01.01.2020 besteht aus den Bögen für Erwachsene, den Bögen für Kinder und Jugendliche und den „Hinweise und Empfehlungen zum BEI_BW“ (siehe „Downloads: BEI_BW 2020“ am Seitenende). Die Startfassung darf nur noch bis zum 31.12.2024 verwendet werden.
Das BEI_BW 2024 in der Fassung vom 31.07.2024 darf ab sofort und muss spätestens ab dem 01.01.2025 verwendet werden (siehe „Downloads: BEI_BW 2024“ am Seitenende). Wesentliche Änderungen sind:
- Der Umfang der Bögen des BEI_BW wurde von 41 auf sieben Seiten reduziert. Dies vereinfacht die Dokumentation der Bedarfsermittlung, ohne Abstriche an der Qualität der Bedarfsermittlung zu machen.
- Der Textteil des BEI_BW wurde grundlegend überarbeitet, um eine bessere Verständlichkeit zu erzielen. Insbesondere wurden die zentralen Begriffe „Wünsche und Lebensvorstellungen“, „Bedarfe“, „Ziele“ und „Leistungen“ konkreter erfasst.
- Die Unterscheidung in Bögen für Erwachsene und Bögen für Kinder und Jugendliche entfällt.
Damit sich Menschen mit Behinderung und unterstützende Personen auf das Gespräch zur Bedarfsermittlung vorbereiten können, wurden im Jahr 2020 wichtige Fragen in einem vereinfachten Notizbogen übersichtlich zusammengefasst. Diese Bögen werden derzeit überarbeitet und auf das BEI_BW 2024 angepasst.