Die Projekte der Jugendarbeit richten sich an alle jungen Menschen bis maximal zum 27. Lebensjahr. Jugendarbeit ist neben Familie, Schule und Beruf ein eigenständiges Sozialisationsfeld. Sie wird von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe angeboten. Die Träger der Jugendarbeit vertreten die Bedürfnisse und Interessen junger Menschen in der Öffentlichkeit. Sie wirken bei der Schaffung jugendfreundlicher Lebensbedingungen mit und auf den Abbau von Benachteiligung hin. Von besonderer Bedeutung ist dabei auch die unmittelbare Mitwirkung junger Menschen. Für die Förderung der Jugendarbeit gilt das Jugendbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Aufgabenbereiche
Das Sozialministerium Baden-Württemberg ist zuständig für die Aufgabenbereiche Jugendarbeit und Jugendverbände. Damit sind die Zuständigkeiten für Kinder- und Jugendhilfe, für wichtige Bereiche der offenen und verbandlichen Jugendarbeit sowie für den Jugendschutz in einem Ressort gebündelt. Dies stellt auch einen Gleichklang zur kommunalen Ebene her, wo alle jugendpolitischen Aufgaben üblicherweise unter dem Dach des Jugendamtes zusammengefasst sind.
Die Aufgabengebiete des Sozialministeriums im Einzelnen
- Jugenderholung
- Jugendverbandsförderung (Zuschüsse für zentrale Aufgaben der Jugendorganisationen; die Förderung der Sportjugend verbleibt beim KM)
- Förderung des Rings politischer Jugend
- Jugendbildung/-arbeit in sozialen Einrichtungen und zwar
- die politische und musische Bildungsarbeit in Einrichtungen des Jugendaufbauwerks
- Förderung der Freizeit- und Bildungseinrichtungen für Mädchen und junge Frauen (Mädchenclubs)
- gesellschaftliche Eingliederung und Betreuung junger Aussiedler und junger ausländischer Flüchtlinge
- Maßnahmen und Projekte zu Integration junger Menschen mit Migrationshintergrund
- Regionale Jugendagenturen, Jugendnetze und Jugendfonds, Jugendnetz Baden-Württemberg und Jugendstiftungen
- Partizipation Jugendlicher
Information zum Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit
Die Möglichkeiten der Freistellung für den ehrenamtlichen Einsatz in der Jugendarbeit sind seit 2007 in Baden-Württemberg gesetzlich geregelt. Das am Seitenende zum Download aufgeführte Informationsblatt informiert über die Voraussetzungen, gibt Hilfestellung für die Beantragung und nennt Ansprechpartner.
FAQ: Informationen zum Anspruch auf Freistellung nach dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit
Das Gesetz und das Antragsformular gibt es als Download im Jugendarbeitsnetz: Recht - Freistellungsgesetz.
Für alle Beschäftigten über 16 Jahre, die in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigen arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (zum Beispiel Freiwilliges Soziales Jahr) in Baden-Württemberg stehen. Voraussetzung ist, dass sie ehrenamtlich für eine Organisation der Jugendarbeit mit Sitz in Baden-Württemberg tätig sind. Für Beschäftigte, die in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigen arbeitnehmerähnlichen Verhältnis außerhalb Baden-Württembergs stehen, gelten die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslands.
Eine Freistellung kann beantragt werden:
- für ehrenamtliche Tätigkeiten bei Maßnahmen der Jugenderholung, sowie für sonstige Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden
- zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen, auch für die JugendleiterIn-Card (Juleica)
- zur Leitung von internationalen Jugendbegegnungen sowie zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen für Übungsleiterinnen und -leiter sowie für Trainerinnen und Trainer im Jugendbereich des Sports*
* Ein Anspruch auf Freistellung nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg besteht nur dann, wenn die Organisation der Jugendarbeit nach § 9 Abs. 3 BZGBW anerkannte Bildungseinrichtung ist und es sich bei der Maßnahme, für die man Bildungszeit beantragen will, um eine Qualifizierung zur Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit handelt (Beispiel: Teilnahme an einer Juleica-Schulung).
Organisationen der Jugendarbeit mit Sitz in Baden-Württemberg. In Baden-Württemberg antragsberechtigt sind im Einzelnen
- im Landesjugendring Baden-Württemberg zusammengeschlossene Verbände,
- in der Liga der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg zusammengeschlossene Verbände oder
- im Landessportverband Baden-Württemberg zusammengeschlossene Verbände,
- alle vom Landesjugendamt oder der Obersten Landesjugendbehörde anerkannten Organisationen der Jugendarbeit (gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) oder § 4 Jugendbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung) und
- die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Baden-Württemberg.
Da die öffentliche Anerkennung als Träger der Jugendarbeit auf Landesebene die örtlichen Untergliederungen miteinschließt, können die Anträge auch von den Orts-, Kreis- oder Bezirksgruppen oder -verbänden dieser Organisationen gestellt werden.
Organisationen, die ihren Sitz nicht in Baden-Württemberg haben, sind nach dem Jugendarbeitsehrenamtsstärkungsgesetz nicht antragsberechtigt.
Organisationen, die lediglich vom Jugendamt eines Kreises oder Stadt anerkannt sind, sind nach Jugendarbeitsehrenamtsgesetz nicht antragsberechtigt.
Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden sind nach dem Jugendarbeitsehrenamtsstärkungsgesetz nicht antragsberechtigt.
Die Freistellung beträgt bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei Personen, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, beträgt die Freistellung bis zu fünf Arbeitstage.
Der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragbar.
Die Freistellung kann höchstens für drei Veranstaltungen im Kalenderjahr beantragt werden.
- Anträge auf Freistellung sind von der Organisation mit Sitz in Baden-Württemberg zu stellen, für welche die betreffenden Personen ehrenamtlich tätig sind.
- Die Anträge sind beim Arbeitgeber mindestens einen Monat vor Beginn der Freistellung einzureichen.
- Freistellung können nur für Personen beantragt werden, die ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz in Baden-Württemberg haben.
- Es ist in geeigneter Weise darzulegen, dass die Maßnahme eine jugendpflegerische oder jugendfürsorgliche Zielsetzung hat – zum Beispiel Maßnahmen, die durch Mittel der öffentlichen Jugendhilfe förderwürdig sind. Eine entsprechende Bestätigung gibt der jeweilige Verband bei der Antragstellung ab.
- Das Gesetz begründet keinen Anspruch auf Entlohnung für die Dauer der Freistellung.
- Der Antrag ist von der Jugendorganisation auszufüllen und beim Arbeitgeber einen Monat vor Beginn der Maßnahme einzureichen.
- Empfehlenswert ist die Einreichung des Antrags in Verbindung mit dem Gesetzestext.
In § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit heißt es: „Die Freistellung ist zu gewähren, sofern nicht dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen“.
Allerdings ist in der Gesetzeserläuterung (PDF) dargelegt, dass bei der Interessenabwägung zwischen den Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsstellen und den Organisationen der Jugendarbeit „den Belangen der Jugendarbeit in besonderer Weise Rechnung zu tragen“ ist.
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