Gesetzlicher und erzieherischer Jugendschutz
Der gesetzliche Jugendschutz richtet sich primär an Erwachsene, Gewerbetreibende und an Institutionen. Am 1. April 2003 traten zeitgleich das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft. Weitere im Jugendschutz relevante Gesetze sind das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), sowie die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KArbSchV). Jugendschutzbestimmungen finden sich zudem vereinzelt in Gesetzen wie zum Beispiel dem Strafgesetzbuch, Waffengesetz, Gaststättengesetz.
Die vorrangige Aufgabe des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ist die Prävention. Jungen Menschen soll die Fähigkeit vermittelt werden, sich gegen gefährdende Einflüsse zu behaupten. Kritik- und Entscheidungsfähigkeit sowie Eigenverantwortung sollen gefördert und die Verantwortung gegenüber den Mitmenschen geweckt werden. Die Abwehrkräfte gegenüber extremistischen und rassistischen Ideologien, süchtigen Verhaltens und gefährdenden Anreizen durch Werbung und Medien sollen gestärkt werden. Eltern sollen befähigt werden, ihre Kinder besser vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Themenschwerpunkte des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sind unter anderem Medienpädagogik, Sucht- und Gewaltprävention, Sexualerziehung, Migrationspädagogik.
Die ganze Breite dieses Themenspektrums wird durch die Tätigkeit der im Wesentlichen aus Landesmitteln finanzierten Aktion Jugendschutz (Landesarbeitsstelle Baden-Württemberg e.V.) und dem ebenfalls mit Landesmitteln geförderten AGJ-Fachverband für Prävention und Rehabilitation in der Erzdiözese Freiburg e.V. abgedeckt. Beide Vereine leisten Präventions- sowie Informations- und Aufklärungsarbeit in Form von Vorträgen, Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren, Einzelberatungen sowie durch zahlreiche Veröffentlichungen über aktuelle Fragen des Jugendschutzes.
Jugendmedienschutz
Ein wesentlicher Teil des gesetzlichen Jugendschutzes ist der Jugendmedienschutz. Mit der Reform des Jugendschutzgesetzes zum 1. Mai 2021 sind neue Regelungen für den Kinder- und Jugendmedienschutz in Kraft getreten. Kinder und Jugendliche sollen vor Risiken, denen sie durch Medien ausgesetzt sind, geschützt und ihnen soll eine unbeschwerte Teilhabe ermöglicht werden.
Hier die wichtigsten Bestimmungen:
Bildträger mit Filmen oder Spielen werden von Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle für die jeweilige Altersstufe freigegeben. Bei der Prüfung wirken Vertreter der Länder und der Herstellerverbände zusammen:
- Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft in Wiesbaden (FSK)
- Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle in Berlin (USK)
Die Einhaltung des Jugendschutzes im Bereich der Digitalen Dienste (Internet, Soziale Netzwerke, Online-Marktplätze) und des privaten Rundfunks überwacht die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Als Organ der Landesmedienanstalten prüft die KJM, ob Verstöße vorliegen und entscheidet über entsprechende Folgen. Auch in diesem Bereich können von der KJM anerkannte Freiwillige Selbstkontrollen Verantwortung übernehmen:
- Privater Rundfunk: Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF)
- Online-Bereich: Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM)
Die von den Ländern eingerichtete gemeinsame Stelle für den Jugendschutz im Internet jugendschutz.net ist organisatorisch an die KJM angebunden und handelt mit gesetzlichem Auftrag. Die Aufgaben sind im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) festgelegt. Jugendschutz.net hat eine Beschwerdemöglichkeit eingerichtet, wenn im Internet illegale, jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte gefunden werden.
Indizierung von jugendgefährdenden Medien
Jugendgefährdende Medien sind von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) in eine Liste aufzunehmen („Indizierung“). Antragsberechtigt sind die Jugendbehörden des Bundes, der Länder, der kommunalen Ebene sowie die KJM. Anregungsberechtigt sind alle anderen Behörden sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Indizierte Medien unterliegen weit reichenden Abgabe- und Werbeverboten.