Dem Sozialministerium Baden-Württemberg obliegt die Prüfung der seiner Aufsicht unterstehenden Sozialversicherungsträger und sonstigen Einrichtungen der Sozialversicherung. Diese Aufgabe wird vom Prüfungsamt für die Sozialversicherung wahrgenommen, das in das Sozialministerium eingeordnet ist.
Das Prüfungsamt prüft u. a. Krankenkassen, Pflegekassen, die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mit den Rehakliniken, die Berufsgenossenschaft sowie die Kassenärztliche Vereinigungen. Es handelt sich um eine vielfältige und wichtige Staatsaufgabe. Es gilt eine große Anzahl von Einrichtungen unterschiedlicher Art mit teilweise sehr breitem Aufgabenspektrum und hoher sozialpolitischer Bedeutung und nicht zuletzt ein Haushaltsvolumen zu prüfen, das größenmäßig ungefähr mit dem der Kommunen des Landes übereinstimmt und nahezu das des Staatshaushaltes des Landes erreicht.
Das Prüfungsamt ist bei der Durchführung seines Prüfungsauftrages von den zu prüfenden Einrichtungen unabhängig und auch staatsintern von fachlichen Weisungen frei.
Prüfungsauftrag
Die staatliche Prüfung ist aufgrund der Mitverantwortung des Staates unerlässlich im Hinblick auf die beträchtlichen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Kosten der sozialen Sicherung und die hohe finanzielle Belastung der Beitragszahler.
Das Prüfungsamt führt zwei Arten von Prüfungen durch, nämlich
- die Aufsichtsprüfung nach § 88 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) IV bei allen Einrichtungen der Sozialversicherung und
- die Beratungsprüfung nach § 274 SGB V und § 46 Absatz 6 SGB XI im Bereich der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung.
Die Aufsichtsprüfung hat vor allem das Ziel, festzustellen, ob das maßgebende Recht beachtet worden ist. Umfang, Tiefe und Häufigkeit müssen so beschaffen sein, dass bei der zu prüfenden Einrichtung das Bewusstsein erzeugt bzw. aufrechterhalten wird, der Kontrolle durch den aufsichtführenden Staat zu unterliegen.
Die Beratungsprüfung soll auch weiterführende Überlegungen fördern und Orientierungs- und Entscheidungshilfen geben. Sie hilft der Selbstverwaltung, aufgezeigte Defizite und Fehler unmittelbar selbst zu beseitigen, und trägt insofern aktiv zur Deregulierung bei.
Beide Prüfungsarten erstrecken sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb der zu prüfenden Einrichtung. Sie erfassen sowohl unmittelbare Aufgaben, wie beispielsweise Versicherung und Leistungserbringung, als auch mittelbare Aufgaben, wie beispielsweise Selbstverwaltung, Personal- und Vermögenswirtschaft.
Prüfungsmaßstäbe sind die Gesetzmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit. Für alle Organisationen der Sozialversicherung gilt, dass die Ausgaben auch dann auf das Notwendige zu beschränken sind, wenn der Haushalt einen größeren Spielraum zulässt.