In Baden-Württemberg besteht ein gewachsenes Angebot von Fachberatungsstellen für Menschen in der Prostitution, für Betroffene von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, gegen häusliche Gewalt sowie von Interventionsstellen und von Beratungsstellen bei sexualisierter Gewalt und gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend.
Um eine bedarfsgerechte Versorgung mit Beratungs- und Hilfsangeboten zu erhalten und erweitern, ist rückwirkend zum 1. Januar 2024 die novellierte, erstmalig im Jahr 2021 erlassene Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums für die Förderung des Ausbaus von Fachberatungsstellen (VwV Fachberatungsstellen - VwV FBS) in Kraft getreten. Das Land setzt mit der Novellierung der Verwaltungsvorschrift die finanzielle Unterstützung des ambulanten Hilfesystems fort. Die Landesregierung bekennt sich zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, der sogenannten Istanbul-Konvention und setzt ein klares Zeichen zur Bekämpfung von Gewalt an Frauen und Kindern.
Die Antragstellung für eine Förderung ist jährlich bis zum 31. März des Antragsjahres möglich.
Verwaltungsvorschrift Frauen- und Kinderschutzhäuser - VwV FKH vom 16. April 2024 (PDF)
Antrag:
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Investition) (DOCX)
Verwendungsnachweis - laufende Zwecke:
Vordruck Verwendungsnachweis - Zuwendung für laufende Zwecke (DOCX)
Vordruck Verwendungsnachweis - Zuwendung für laufende Zwecke (PDF)
Anlage Verwendungsnachweis - Zuwendung für laufende Zwecke (XLSX)
Verwendungsnachweis - Investition:
Vordruck Verwendungsnachweis - Investitionskostenzuschuss (DOCX)
Vordruck Verwendungsnachweis - Investitionskostenzuschuss (PDF)
Anlage Verwendungsnachweis - Investitionskostenzuschuss (XLSX)
Statistische Angaben:
Vordruck Statistische Angaben zur Förderung von FKH nach der VwV (DOC)
Vordruck Statistische Angaben zur Förderung von FKH nach der VwV (PDF)
FAQ zur VwV Fachberatungsstellen
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur VwV Fachberatungsstellen (vom 11. März 2024).
Allgemein
Allgemeine Hinweise zur Förderung
Mobile Teams
Personalangaben
Maßnahmen
Organisations- und Stellenplan
Allgemein
Gefördert werden die Fachberatungsstellen
- für Menschen in der Prostitution,
- für Betroffene von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung,
- gegen häusliche Gewalt,
- Interventionsstellen,
- gegen sexualisierte Gewalt und gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend sowie Frauennotrufe,
- sowie die Mobilen Teams der genannten Fachberatungsstellen.
Nicht gefördert werden Fachberatungsstellen für gewaltausübende Menschen.
Es werden grundsätzlich alle Ausgaben der förderfähigen Fachberatungsstellen gefördert, insbesondere:
- die Beschäftigung hauptberuflich angestellter Fachkräfte in Fachberatungsstellen und die Beschäftigung von Honorarkräften,
- Qualifizierungsmaßnahmen, insbesondere Fortbildungen und Supervisionen,
- Reise- und Fahrtkosten zu Beratungsterminen und Vernetzungstreffen nach dem Landesreisekostengesetz,
- Beteiligung an präventiven und vernetzenden Maßnahmen,
- Maßnahmen für Öffentlichkeitsarbeit,
- Schaffung von Barrierefreiheit (zum Beispiel bauliche und technische Barrierefreiheit, Informationsmaterial in leichter Sprache, Angebote für Hör- und Sehbeeinträchtigte),
- Abbau von Zugangsbarrieren (zum Beispiel Dolmetscher und Dolmetsche-rinnen, Beratung in leichter Sprache, Gebärdensprache) und
- Zuschüsse zu Miet- und Betriebskosten.
Es werden Zuwendungen als institutionelle Förderungen im Wege der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Die Förderhöhe orientiert sich grundsätzlich am VZÄ des hauptberuflich beschäftigten Fachpersonals (siehe Staffelung in Ziffer 5.3 der VwV Fachberatungsstellen).
Der Antrag ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars 2025 bis spätestens 31. März beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Das Antragsformular steht zum Download zur Verfügung.
Dem Antrag sind ein Kosten- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung), aus dem alle mit der Fachberatungsstelle zusammenhängenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen hervorgehen, sowie ein Organisations- und Stellenplan beizufügen.
Die Formulare sind digital (Betreff „Antrag Förderung VwV Fachberatungsstellen“) einzureichen bei: poststelle@rps.bwl.de; poststelle@rpk.bwl.de; poststelle@rpf.bwl.de; poststelle@rpt.bwl.de.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpersonen in den Regierungspräsidien:
- Poststelle (poststelle@rps.bwl.de)
- Frau Kneiphoff, RP Karlsruhe (evelyne.kneiphoff@rpk.bwl.de)
- Frau Frommherz, RP Freiburg (Vanessa.Frommherz@rpf.bwl.de)
- Frau Schaupp, RP Tübingen (diana.schaupp@rpt.bwl.de)
Allgemeine Hinweise zur Förderung
Grundsätzlich ist pro Träger ein Antrag für alle seine Beratungs-/Interventionsstellen und Mobilen Teams zu stellen. Die jeweilige Art der Fachberatungs-/Interventionsstelle ist im Antrag anzukreuzen und im Kosten- und Stellenplan aufzunehmen.
Unterhält der Träger mehr als eine Beratungs-/Interventionsstellen und Mobiles Team derselben Art (zum Beispiel zwei Fachberatungsstellen gegen Häusliche Gewalt an unterschiedlichen Standorten), so sind zwei Anträge auszufüllen.
Voraussetzung ist, dass die Beratungsstellen jeweils eigenständig (voneinander unabhängig) arbeiten und voneinander abgegrenzt sind (zum Beispiel räumlich oder personell).
Wenn ein Träger beispielsweise an drei Standorten Interventionsstellen oder andere Fachberatungsstellen hat, soll er drei Anträge ausfüllen und diesen den jeweiligen Kosten- und Finanzierungsplan beifügen.
Im Antrag zur VwV Fachberatungsstellen sind die VZÄ des beschäftigten Personals einzutragen. Sollte Personal sowohl im Bereich des Frauenhauses als auch in der Fachberatung tätig sein, so ist die Tätigkeit dieser Person prozentual auf die beiden Anträge aufzuteilen und die Personalausgaben sowie die zugehören VZÄ entsprechend anzupassen.
Die Sachausgaben sind ebenfalls prozentual zwischen den beiden Bereichen aufzuteilen, sofern keine eindeutige Zuordnung erfolgen kann.
Da es sich um eine institutionelle Förderung nach ANBest-I handelt, sind alle Einnahmen und Ausgaben anzugeben. Die Förderhöhe orientiert sich jedoch am hauptberuflich beschäftigten Fachpersonal der nach der VwV FBS geförderten Fachbereiche. Im Antragsformular sind deshalb nur die VZÄ anzugeben, die für den jeweiligen Fachbereich zuständig sind. Zur Vermeidung von Doppelförderungen oder Überfinanzierungen sind im Kosten- und Finanzierungsplan sowie im Stellen- und Organisationsplan die nicht in der VwV Fachberatungsstellen genannten Bereiche (zum Beispiel Integration oder FKH), die eine Förderung nach VwV FKH oder andere Projektmittel erhalten, unter „Sonstiges“ anzugeben. Die Personalkosten sind gemäß der Stellenanteile aufzugliedern. Im Bereich der Sachkosten für sonstige Bereiche ist eine Gesamtsumme in einem beliebigen Feld im Kosten- und Finanzierungsplan ausreichend.
Ein Antrag ist ausreichend. Maßgeblich ist die Voraussetzung, dass es sich in der Beratung um einen förderfähigen Bereich (häusliche Gewalt und sexualisierte Gewalt) handelt.
Die Mitgliedschaft in einem themenspezifischen Verband ist im Sinne der Gewährleistung von Qualitätsstandards der Fachberatungsstellen. Daher ist eine Mitgliedschaft ODER die Beabsichtigung, eine Mitgliedschaft zu beantragen, Voraussetzung der Förderung. Falls eine Mitgliedschaft in einem nicht aufgelisteten Verband (zum Beispiel NIP, Frauenhauskoordinierung etc.) besteht oder eine Mitgliedschaft angestrebt wird, ist dies in der E-Mail zum Antrag zu erwähnen.
Mobile Teams
Nein, Mittel für die originäre Beratungsstelle und das dazugehörige Mobile Team sollen in einem Antrag beantragt werden. Im Kosten- und Finanzierungsplan sowie im Organisations- und Stellenplan sind die Ausgaben beziehungsweise Stellenanteile der Mobilen Teams aufzuführen.
Der Wechsel ist dann möglich, wenn in der Fachberatungsstelle das Personal entsprechend aufgestockt wird. Die Einrichtung eines Mobilen Teams darf also nicht zur Reduzierung von Personal in der Fachberatungsstelle führen, ohne dass für Ersatz gesorgt wird.
Nein.
Ja, die Aufgabenschwerpunkte innerhalb der förderfähigen Maßnahmen können vom Antragssteller festgelegt werden
Personalangaben
In das Antragsformular einzufügen sind alle zu den Fachberatungsstellen gehörenden VZÄ, die zum Stichtag 01.01. bestehen. Diese entscheiden über die Förderhöhe der Beratungsstelle für das kommende Jahr.
Nein, die Förderhöhe wird dadurch nicht beeinflusst. Diese orientiert sich an den VZÄ zum 01.01. des Antragsjahres. Ist die unterjährige Veränderung der Personalsituation bereits bei Antragstellung bekannt, so ist dies bei den Einnahmen und Ausgaben im Kosten- und Finanzierungsplan zu berücksichtigen.
Es sind alle hauptberuflich beschäftigten Fachkräfte nach Ziff. 4.1.1 und 4.1.2 VwV Fachberatungsstellen im Antragsformular aufzuführen. Ehrenamtliche und Honorarkräfte werden nicht zu den VZÄ hinzugezählt, werden aber im Kosten- und Finanzierungsplan mit aufgeführt.
Die in Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 VwV Fachberatungsstellen aufgeführten Berufsbezeichnungen werden als Qualifikation anerkannt. Entspricht die Qualifikation des in der Fachberatungsstelle eingesetzten Personals nicht diesen Berufsbezeichnungen, ist von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall zu prüfen, ob diese Qualifikation gleichwertig ist und damit anerkannt werden kann. Qualifikationsnachweise sind vorzuhalten und können stichprobenartig geprüft werden.
Die Förderhöhe orientiert sich grundsätzlich am hauptberuflich beschäftigten Fachpersonal und beträgt für die Fachberatungsstellen maximal 14.000 Euro pro Beratungsfeld.
Für die Mobilen Teams beträgt die Förderhöhe maximal 44.500 Euro.
Um eine Förderung nach der VwV Fachberatungsstellen zu erhalten, darf der Träger seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete.
Höhere Entgelte als nach den Tarifverträgen des Bundes, der Länder oder Kommunen (vergleiche dafür Richtsätze zur Veranschlagung der Dienstbezüge der planmäßigen Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter, der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf und der Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigten) (PDF)) und über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Abweichungen sind nur in Ausnahmen möglich und müssen mit dem zuständigen RP individuell besprochen werden.
Wie für die anderen Bereiche der Fachberatungsstellen wird für die Berechnung der Förderhöhe auch bei den Mobilen Teams der Beschäftigungsumfang als VZÄ zum Stichtag am 01.01. des Antragsjahres herangezogen.
Maßnahmen
Da es sich bei der VwV Fachberatungsstellen um eine institutionelle Förderung handelt, können alle Maßnahmen der Fachberatungsstelle gefördert werden. Es wird die Institution an sich und keine konkreten Maßnahmen gefördert. Im Kosten- und Finanzierungsplan sind alle Ausgaben und Einnahmen darzustellen und zu verdeutlichen, dass es zu keiner Unter- oder Überfinanzierung kommt. Im Verwendungsnachweis sind die einzelnen durchgeführten Maßnahmen im Sachbericht kurz darzustellen (zum Beispiel Jahresbericht).
Ja. Die Aufteilung der Kosten ist im Kosten- und Finanzierungsplan anzugeben.
Kosten- und Finanzierungsplan
Im Kosten- und Finanzierungsplan sind die geplanten Kosten (Personalkosten/ Personalnebenkosten, Sachkosten) aufgegliedert nach den einzelnen Tätigkeitsfeldern und deren Finanzierung (Eigenmittel, Fördermittel, Zuschüsse etc.) aufgeschlüsselt. Bitte reichen Sie den Kosten- und Finanzierungsplan unbedingt auch im Excel-Format ein.
Hierunter fallen unter anderem Kosten wie Wasser (warm, kalt), Heizung, Strom und Hauskosten (zum Beispiel Müll, Gebäudereinigung). Maßgeblich ist die Vollständigkeit aller Sachkosten. Die exakte Aufteilung der Sachkosten auf die einzelnen Kategorien ist nicht entscheidend für die Bearbeitung des Antrags.
Die nach der VwV Fachberatungsstellen gewährten Förderungen können unter Voraussetzung der Erfüllung inhaltlicher Kriterien nach Belieben der Fachberatungsstellen verwendet werden. Eine Aufteilung des Zuschusses in die einzelnen Bereiche (Mietkosten, Personalkosten, Sachkosten) ist nicht notwendig. So kann die Förderung beispielsweise ausschließlich für Personal- oder Mietkosten verwendet werden.
Abschreibungen sind bei den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben anzugeben, da sie nicht förderfähig sind.
Für nicht aufgelistete Kosten oder sonstige Ausgaben können weitere Zeilen eingefügt werden.
Unter Geschäftsstelle fallen alle Kosten im Rahmen der Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.
Hierunter fallen alle Gelder, die unter keinen der anderen Bereiche wie Spenden und Eigenmittel des Trägers fallen.
Organisations- und Stellenplan
Im Organisations- und Stellenplan sind alle hauptberuflich beschäftigen Fachkräfte sowie Verwaltungskräfte aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fachbereichen aufzuführen. Hierbei sollten keine personenbezogenen Daten genannt, sondern Personalnummern oder Kürzel benutzt werden. Zum besseren Abgleich empfiehlt es sich, sowohl im Kosten- und Finanzierungsplan als auch im Organisations- und Stellenplan die Beschäftigten in derselben Reihenfolge aufzulisten.
Im Organisations- und Stellenplan werden alle Personalstellen aufgeführt, die zum Stichtag 01.01. bestehen. Unterjährige Veränderungen in der Personalsituation sind im Organisations- und Stellenplan nicht abzubilden.
Stellenprozente für Leitung sind im unteren Bereich des Organisations- und Stellenplans aufzulisten. Sie können unter „sonstiges Personal“ mit der Bezeichnung „Fachkraft/Leitung“ aufgeführt werden. Die Kosten der Leitung sind nicht relevant für die Berechnung der maximalen Zuschusshöhe der Förderung. Hierunter fallen ausschließlich die Fachkräfte in der Beratung. Die Kosten für Leitungsanteile werden jedoch als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt.
Stellenprozente aller weiteren Personalstellen in der Fachberatungsstelle sind im unteren Bereich des Organisations- und Stellenplans aufzulisten. Sie können unter „sonstiges Personal“ aufgeführt werden. Die Kosten für weitere Personalstellen neben der Beratungsarbeit sind nicht relevant für die Berechnung der maximalen Zuschusshöhe der Förderung. Die Kosten für Verwaltungsanteile werden jedoch als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt.
Stellenanteile einer Fachkraft im FKH sind nur anzugeben, wenn diese auch Stellenanteile in der Fachberatungsstelle hat. Stellenprozente von Fachkräften im FKH sind im oberen Bereich des Organisations- und Stellenplans unter „sonstige Aufgabengebiete“ aufzulisten. Diese Stellenanteile werden jedoch nicht mitgezählt bei der Berechnung der Förderhöhe, da hierfür ausschließlich Stellenanteile in der Fachberatungsstelle relevant sind.
Die Einberechnung der Personalanteile im FKH dient als Kontrollsumme und ist nicht für die Berechnung der Förderhöhe entscheidend.
Auch bei unterjährlichen Veränderungen der Prozentanteile einer Fachkraft in verschiedenen Arbeitsbereichen gilt die VZÄ-Verteilung zum Stichtag der 01.01. Im Falle einer fehlenden Differenzierung von Leitungs- und Beratungsarbeiten ist ein prozentualer Schätzwert anzugeben.
Als monatliche Personalausgaben muss das AG Bruttogehalt entsprechend des Beschäftigungsumfangs der Beschäftigten angegeben werden.
Sonderzuwendungen sind nicht im Organisations- und Stellenplan anzugeben. Die jährlichen Personalausgaben (und damit auch die Sonderzuwendungen) sind jedoch im Kosten- und Finanzierungsplan einzutragen.
Statistik
Die Statistik ist über das jeweilige Bewilligungsjahr zu führen und mit dem Antrag für das Folgejahr bis spätestens 31. März des Folgejahres den jeweiligen Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Verwendungsnachweis
Für den Verwendungsnachweis sind die Vordrucke Verwendungsnachweis und Statistische Angaben auszufüllen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht. Beides bezieht sich auf den im Antrag vorgelegten Kosten- und Finanzierungsplan sowie den Organisations- und Stellenplan.
Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des Folgejahres dem Regierungspräsidium vorzulegen.
Nein, beim Sachbericht handelt es sich um einen expliziten Bericht über die Verwendung der förderfähigen Ausgaben. Hierfür bedarf es einer kurzen Darstellung anhand der im Verwendungsnachweis formulierten Kriterien. Dieser darf nicht durch allgemeingehaltene Berichte der Öffentlichkeitsarbeit ersetzt werden.
FAQ zur VwV Frauen- und Kinderschutzhäuser
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur VwV Frauen- und Kinderschutzhäuser (vom 14.04.2024).
Allgemein
Allgemeine Hinweise zur Förderung
Kostenerstattung für nichttagessatzberechtigte Frauen und Kinder
Antrag
Statistik
Verwendungsnachweis
Allgemein
Gefördert werden Träger von Frauen- und Kinderschutzhäusern in Baden-Württemberg. Daneben können Zuwendungsempfänger von investiven Maßnahmen auch gemeinnützige Stiftungen, Kommunen und Landkreise, Wohlfahrtsverbände sowie gemeinnützige Vereine, die nicht Träger eines FKH sind, sein.
Gefördert werden
- die zuwendungsfähigen Ausgaben, das heißt nachgewiesene laufende Personal- und Sachausgaben für Maßnahmen der Krisenintervention, der Prävention und der Nachsorge:
- Gewährleistung einer telefonischen Erreichbarkeit und akuten Krisenintervention und Notaufnahme, präventive Einzelfallberatungen von Frauen und Kindern außerhalb des FKH unter anderem in Konfliktsituationen, bei sich abzeichnender Gewalteskalation und zu alternativen Beratungs- und Hilfsangeboten vor dem Einzug ins FKH,
- Angebote für schwer traumatisierte Frauen und Kinder,
- Beratung und Unterstützung von Frauen und Kindern nach dem FKH-Aufenthalt,
- Qualifizierungsmaßnahmen für Fachkräfte und bürgerschaftlich Engagierte zur Unterstützung der Arbeit in FKH,
- Beteiligung an Sensibilisierungsmaßnahmen und für Öffentlichkeitsarbeit,
- Abbau von Zugangsbarrieren (zum Beispiel Dolmetscher und Dolmetscherinnen, barrierefreie Homepage in mehreren Sprachen, leichte Sprache in Schrift und Beratung) und Schaffung von Barrierefreiheit,
- Fehlbeträge in der Unterbringung von nichttagessatzberechtigten Frauen und Kindern in Notsituationen in der gesamten Höhe des jeweiligen Tagessatzes der Standortkommune (Berechnung siehe Frage „Wie werden die Ausgaben für nichttagessatzberechtigte Frauen berechnet und in welcher Höhe werden sie bezuschusst?“ im Abschnitt „Kostenerstattung für nichttagessatzberechtigte Frauen und Kinder“),
- nachgewiesene investive Maßnahmen:
- Grunderwerb, Neubau, Kauf, grundlegende Umbaumaßnahmen, Sanierungen und die Neueinrichtung sowie
- Erhaltungsmaßnahmen, Ausstattungen und Ersatzbeschaffungen.
- Im Bereich der Krisenintervention, Prävention und Nachsorge:
- Kfz-Unterhalt- und Inspektionskosten
- Kosten für dauerhafte Anmietungen oder Leasingausgaben
- Im investiven Bereich: Verbrauchsmaterialien (zum Beispiel Putzmittel, Bastelmaterialien)
Für Maßnahmen der Krisenintervention, der Prävention und der Nachsorge erfolgt eine Teilfinanzierung von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Kosten der Maßnahmen nach 2.1.2 VwV FKH);
höchstens jedoch:
Sockelbetrag pro FKH (15.600 Euro pro FKH) + Platzzahl (zum 1.1. des Antragsjahres) x Platzwert (wird jährlich vom SM festgelegt).
Diese Zuwendung beinhaltet den Zuschuss für die Kostenerstattung für nichttagessatzberechtigter Frauen und Kinder in Höhe von maximal 20.000 Euro.
Für investive Maßnahmen erfolgt eine Teilfinanzierung von bis zu:
- 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Grunderwerb, Neubau, Kauf, grundlegende Umbaumaßnahmen, Sanierungen und die Neueinrichtung abhängig von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln
- 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Erhaltungsmaßnahmen, Ausstattungen und Ersatzbeschaffungen abhängig von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Hierbei beträgt die maximale Förderhöhe:
- 15.000 Euro für FKH mit bis zu 15 Plätzen,
- 20.000 Euro für FKH mit 16 bis 25 Plätzen,
- 25.000 Euro für FKH ab 26 Plätzen.
Zu beachten ist, dass keine Sach- und Personalkosten doppelt gefördert werden. Die Aufteilung kann anhand eines vom Antragsstellers festgelegten Prozentsatzes erfolgen. Die Aufteilung zwischen der Arbeit in der Fachberatungsstelle und im Frauen- und Kinderschutzhaus erfolgt im eigenen Ermessen des Antragsstellers, geschätzt über das gesamte Jahr. Eine Aufteilung der Arbeitsbereiche innerhalb des Frauenhauses (zum Beispiel Betreuung aufgenommener Frauen und Nachsorge) muss nicht erfolgen.
- Bei FKH, die keine FBS haben: Beratungen von Frauen in Konfliktsituationen und bei sich abzeichnender Gewalteskalation unabhängig vom tatsächlichen Einzug in das FKH. Der Bezug zum FKH-Aufenthalt liegt im Ermessen der Einrichtung.
- Bei FKH, die eine FBS haben: Die Zuordnung zu den Bereichen FKH oder FBS bei Frauen in Konfliktsituationen und bei sich abzeichnender Gewalteskalation mit potenziellem FKH-Aufenthalt liegt im Ermessen der Einrichtung. Eine Zuordnung im Antrag kann mithilfe von Schätzwerten anhand der Arbeitszeit/Prozentanteile über das Jahr gerechnet erfolgen.
Der Antrag ist unter Verwendung des entsprechenden (Online-)Formulars zur Verwaltungsvorschrift Frauen- und Kinderschutzhäuser bis spätestens 31. März beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Das Antragsformular und alle weiteren Formulare stehen zum Download zur Verfügung.
Die Formulare sind digital (Betreff „Antrag Förderung VwV Frauen- und Kinderschutzhäuser“) einzureichen unter poststelle@rps.bwl.de; poststelle@rpk.bwl.de; poststelle@rpf.bwl.de; poststelle@rpt.bwl.de beziehungsweise mittels Online-Antragstellung in service-bw.de.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpersonen in den Regierungspräsidien:
• poststelle@rps.bwl.de
• Frau Kneiphoff, RP Karlsruhe (evelyne.kneiphoff@rpk.bwl.de)
• Frau Frommherz, RP Freiburg (Vanessa.Frommherz@rpf.bwl.de)
• Frau Schöner, RP Tübingen (tirza.schoener@rpt.bwl.de)
Allgemeine Hinweise zur Förderung
Eine unterversorgte Region im Sinne der VwV Frauen- und Kinderschutzhäuser ist eine Region, in der es bisher gar keine Versorgung gibt oder im Vergleich zu anderen Regionen ein erheblicher Mangel an Plätzen in Abhängigkeit zur Einwohnendenzahl besteht.
Nein.
Ja. Die Konzeptionen sind beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration einzureichen.
Nein, jedoch behält sich das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration vor, in Rücksprache mit dem Verbandsübergreifenden Arbeitskreis Frauenhausfinanzierung (VAK) oder der Koordinierungsstelle der Autonomen Frauenhäuser das fachliche Konzept inhaltlich zu überprüfen.
Hierunter fallen alle Kosten (sowohl Sach- als auch Personalkosten), die zur Gewährleistung der Erreichbarkeit und der akuten Krisenintervention außerhalb der Präsenzzeiten anfallen. Bei individuellen Fragen zum Gegenstand der Förderung können Sie sich an das zuständige Regierungspräsidium wenden.
Die förderfähigen Kosten für Angebote für schwer traumatisierte Frauen und Kinder können beispielsweise kunst- oder tiergestützte Traumatherapie-Angebote umfassen. Die Notwendigkeit eines solchen Angebotes für die betroffenen Frauen obliegt der Einschätzung des FKH.
Ja, es können auch Angebote Dritter gefördert werden.
Kostenerstattung für nichttagessatzberechtigte Frauen und Kinder
Hierunter zählen alle Frauen, für die es keine positive Bewilligung gibt. Das bedeutet, auch bei fehlender Mitwirkung.
Ja, sofern die Antragsstellung aufgrund der Länge des FKH-Aufenthalts möglich ist.
- zuwendungsfähigen Ausgaben = Aufenthaltstage im FKH x Tagessatz der Standortgemeinde des FKH
- Zuschusshöhe: 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 20 000 Euro
Dies bedeutet, dass einem FKH mindestens Kosten in Höhe von 22.222 Euro anfallen müssen, um den Zuschuss vollständig erhalten zu können.
Dieser Zuschuss wird nicht als zusätzlicher Betrag im Bereich der Krisenintervention, Prävention und Nachsorge gewährt, sondern ist Bestandteil des max. Zuschusses (siehe oben).
Bei der Antragstellung ist ein geschätzter Wert anzugeben. Siehe Antragsformular Seite 3, 4. Kostenplan: „Ausgaben für die Unterbringung nicht tagessatzberechtigter Frauen und Kinder bis zu 20.000 Euro (Nachweis der von den Kommunen abgelehnten Tagessatzberechtigung muss erbracht werden)".
Im Verwendungsnachweis zum Bewilligungsjahr sind die tatsächlich angefallenen Fehlbeträge für die nicht erstatteten Tagessätze anzugeben.
Können keine Erfahrungswerte aus den vorherigen Jahren herangezogen werden, kann der Maximalbetrag beantragt werden.
Es sind die tatsächlichen Fehlbeträge anzugeben, auch wenn der sich daraus ergebende Zuschuss den Maximalzuschuss (20.000 Euro) übersteigt.
Ja. Im Verwendungsnachweis wird mit Unterschrift in der abschließenden Erklärung bestätigt, dass die Erstattung der Fehlbeträge der nichttagessatzberechtigten Frauen bei den Kommunen beziehungsweise Selbstzahlerinnen erfolglos in Rechnung gestellt wurde oder nicht vollständig beantragt werden konnte.
Sofern nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Landesförderung neue Deckungsmittel hinzukommen, zum Beispiel weil sich die Bearbeitung bei der Kommune verzögert hat oder ein Widerspruchs- beziehungsweise Klageverfahren anhängig war, sind diese nachträglichen Erstattungen dem zuständigen Regierungspräsidium umgehend mitzuteilen. Die Behörde prüft eine mögliche Rückforderung der Zuwendung.
Im Verwendungsnachweis sind lediglich die Tagespauschalen, für die keine Erstattung erfolgte, anzugeben. Es sind keine Einnahmen zu verrechnen.
Es ist für jede Unterbringung nichttagessatzberechtigter Frauen und Kinder jeweils der Zeitraum und die Anzahl der untergebrachten Personen ohne Nennung von Namen in der Anlage (Excel-Tabelle) zum Vordruck Verwendungsnachweis zu dokumentieren.
Im Falle einer Überprüfung ist ein Nachweis über die Ablehnung der Kostenübernahme vorzuhalten, zum Beispiel Ablehnungsschreibens der Herkunftskommune (mit geschwärzten Daten) oder es sind die unternommenen Schritte und Fallhintergründe vorzuhalten.
Sollte es unterjährig zu einer wesentlichen Bedarfsverschiebung kommen und die Mittel vorzugsweise für andere Maßnahmen der Krisenintervention, der Prävention oder der Nachsorge Verwendung finden, so ist dies unter Anzeige gegenüber dem zuständigen Regierungspräsidium möglich.
Nein, es gelten nur die Fehlbeträge des Bewilligungsjahres.
Antrag
Eigenmittel sind keine Eigenleistungen, sondern Mittel, die aus dem eigenen Geldvermögen (Bar-/Kontoguthaben) stammen.
Es gibt keinen pauschalen Maximalbetrag bei Umbau- und Investitionsmaßnahmen. Die Höhe der prozentualen Förderung von maximal 75 Prozent richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und der Versorgungslage.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums dürfen bis zur Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises auf die im Bewilligungszeitraum eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen noch – förderunschädlich – Zahlungen geleistet werden.
Im Verwendungsnachweis ist im Sachbericht der Grund für die späteren Zahlungen anzugeben.
Bei längeren Verzögerungen (länger als bis zur Vorlagefrist des VN) die bereits zum Ende des Bewilligungszeitraumes (Haushaltsjahr) absehbar sind, ist das Verfahren mit dem zuständigen Regierungspräsidium abzustimmen.
Statistik
Die Statistik ist über das jeweilige Bewilligungsjahr zu führen und zusammen mit dem Verwendungsnachweis bis spätestens 31. März des Folgejahres der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der Vordruck Statistische Angaben steht zum Download zur Verfügung.
Im Sinne des Bürokratieabbaus der Landesverwaltung wurde die Statistik auf die Erhebung der wesentlichen Daten und Kennzahlen beschränkt.
Es ist die Gesamtanzahl aller dem Frauenhaus zugeordneten Beschäftigten anzugeben (Sozialarbeit, Verwaltung, Hauswirtschaft etc.). Die Stellenanteile sind als Gesamtzahl der Vollzeitäquivalente anzugeben. Stichtag ist der 1. Januar des jeweiligen Antragsjahres. Eine unterjährige Veränderung ist nicht anzugeben.
Es ist die Gesamtanzahl der Gespräche aufzuführen, die mit Personen geführt wurden zu der Zeit, in der sie nicht im Frauenhaus untergebracht waren (präventiv für potentielle Frauenhausaufnahmen). Hiermit sind ausschließlich die Beratungsgespräche gemeint, die dem Maßnahmenkatalog der VwV FKH zugeordnet werden.
Ist ein FKH auch FBS und ist eine genaue Zuordnung der Gespräche nicht möglich, kann die Gesamtanzahl der Gespräche entsprechend eines Verteilungsschlüssels/Prozentsatzes in FBS und FKH aufgeteilt werden.
Hierunter fallen zum Beispiel Fachtage, Schulungen, Supervision, Fort- und Weiterbildungen. Dies betrifft sowohl die Teilnahme an externen sowie die Durchführung von internen Maßnahmen.
Hierunter fallen zum Beispiel Kampagnen, Informationsveranstaltungen, Broschüren, Workshops für die Öffentlichkeit. Bei der Anzahl der Teilnehmenden kann die geschätzte Reichweite eingetragen werden.
Verwendungsnachweis
Für den Verwendungsnachweis sind die beiden Vordrucke
- Zuwendung für Maßnahmen der Krisenintervention, Prävention und Nachsorge und
- Investitionskostenzuschuss
auszufüllen - siehe Downloads: Antragsunterlagen zur VwV Frauen- und Kinderschutzhäuser.
Sie sind spätestens bis 31. März des auf das Bewilligungsjahr folgenden Jahres der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorzulegen. Hierbei sind auch die nichttagessatzberechtigten Frauen zu berücksichtigen (Berechnung siehe Frage „Wie werden die Ausgaben für nichttagessatzberechtigte Frauen berechnet und in welcher Höhe werden sie bezuschusst?“ im Abschnitt „Kostenerstattung für nichttagessatzberechtigte Frauen und Kinder“).
Nein, beim Sachbericht handelt es sich um einen expliziten Bericht über die Verwendung der förderfähigen Ausgaben. Hierfür bedarf es einer kurzen Darstellung anhand der im Verwendungsnachweis formulierten Kriterien. Dieser darf nicht durch allgemeingehaltene Berichte der Öffentlichkeitsarbeit ersetzt werden.