Der zentrale Leitgedanke des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Wichtige Grundlage dabei ist das Meldewesen, das Labore und Ärzte zur Meldung bestimmter Infektionskrankheiten an den Öffentlichen Gesundheitsdienst bzw. die Gesundheitsämter verpflichtet.
Die gemeldeten Daten werden vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) im Hinblick auf ihre Häufigkeit und Ausbreitungstendenzen sowie auf ihre Verteilung auf die verschiedenen Bevölkerungs- und Altersgruppen bewertet. Bei gehäuftem Auftreten von Infektionskrankheiten veranlasst der ÖGD die notwendigen Maßnahmen, um diese einzudämmen und zu bekämpfen.
Das Infektionsschutzgesetz setzt in besonderem Maße auf die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des Bürgers. Deshalb kommt der Information und Aufklärung der Bevölkerung durch den ÖGD eine große Bedeutung zu.
Ein weiteres Ziel des IfSG ist die Verbesserung des Impfschutzes der Bevölkerung. Hauptaufgabe des ÖGD ist dabei die Beratung und Aufklärung zur Verbesserung der Impfmotivation der Bevölkerung. Grundsätzlich sollen Impfungen durch den Hausarzt durchgeführt werden. Impfungen durch den ÖGD sollen nachrangig nur solchen Bevölkerungsgruppen angeboten werden, die über diese Strukturen nicht in ausreichendem Maß erreicht werden.
Hygiene
Unter Hygiene versteht man alle Verfahren und Verhaltensweisen, die dem Ziel dienen, Infektionskrankheiten zu vermeiden. Die Maßnahmen reichen dabei vom Händewaschen über das Tragen von Schutzkleidung und der Anwendung von Desinfektionsmitteln bis zur Sterilisation von Operationsbesteck. Durch die Zunahme resistenter und multiresistenter Krankheitserreger sind sachgerechte Hygienemaßnahmen von zunehmender Bedeutung.
Zur Verhütung von Krankenhausinfektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von resistenten Krankheitserregern wurde im Jahr 2011 zusätzlich eine Reihe von Vorschriften in das IfSG aufgenommen. Regelungen für Krankenhäuser und weitere medizinische Einrichtungen sind auf Landesebene in der Verordnung des Sozialministeriums über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO) festgelegt.
Mit der MedHygVO wird die Rolle der Hygiene und Infektionsprävention gestärkt und die Zusammenarbeit der verschiedenen medizinischen Einrichtungen gefördert.
Maßnahmen zur Verhütung von Infektionskrankheiten bei beruflichen Tätigkeiten außerhalb des medizinischen Bereichs, bei denen Krankheitserreger durch Blut oder andere Körperflüssigkeiten übertragen werden können, werden in der Hygieneverordnung geregelt. Betroffen sind dabei insbesondere die Akupunktur, die Ausübung des Friseurhandwerks, die Podologie, die Fußpflege, die Kosmetik, Tätigkeiten im Rahmen der ambulanten und stationären Pflege sowie Ohrlochstechen, Piercing und Tätowieren.