Die Leistungen werden in der Regel in Form von ehrenamtlicher Hilfe für Nachbarinnen und Nachbarn oder für Freunde/Bekannte von Einzelpersonen erbracht.
Die Landesregierung reagierte mit der Anpassung der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) im Dezember 2024 auf die veränderten Bedarfe in der ambulanten pflegerischen Versorgungsstruktur und ermöglicht niedrigschwellige, nachbarschaftliche Hilfen durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer im Quartier.
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer aktivieren, stärken, versorgen und begleiten die zu betreuende Person, sie kümmern sich und ermöglichen Teilhabe. Konkret helfen sie beispielsweise dabei, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten, begleiten zu Arztbesuchen, unterstützen bei der Haushaltsführung, gestalten Freizeit und kaufen ein.
Bestätigung und Abrechnung
Neben den bisherigen anerkennungsfähigen ehrenamtlich getragenen Unterstützungsangeboten im Alltag in Trägerschaft und Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen mit beschäftigtem Personal können auch niedrigschwellige Unterstützungsleistungen im Alltag für Pflegebedürfte im Wege der Einzelbetreuung durch ehrenamtlich engagierte Einzelpersonen erbracht werden. Die Anerkennung der sogenannten ehrenamtlichen Einzelhelferinnen und Einzelhelfer erfolgt in einem bürokratiearmen Verfahren (Anerkennungsfiktion).
Erforderliche Unterlagen für den Einsatz als ehrenamtliche Einzelhelferin oder Einzelhelfer:
- Informationen zum Einsatz als ehrenamtliche Einzelhelferin oder ehrenamtlicher Einzelhelfer
- Bestätigung für den Einsatz als ehrenamtliche Einzelhelferin oder als ehrenamtlicher Einzelhelfer (Die Bestätigung ist für den Einsatz als Einzelhelferin oder Einzelhelfer auszufüllen und zu unterschreiben.)
- Abrechnungsformular – Ehrenamtlich Einzelhelfende
Diese Dokumente sowie weiterführende Informationen stehen am Seitenende zum Download zur Verfügung.
FAQ zum Einsatz als ehrenamtliche Einzelhelferin oder ehrenamtlicher Einzelhelfer (Stand: Dezember 2024)
Ehrenamtlich Einzelhelfende sind Personen, die im Rahmen der Einzelhilfe niederschwellige Betreuungs- und/oder Entlastungsleistungen zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag erbringen. Die Leistungen werden in der Regel in Form von ehrenamtlicher Hilfe für Nachbarinnen und Nachbarn oder für Freunde/Bekannte von Einzelpersonen erbracht.
Mit dem Ausfüllen des Vordrucks und der Unterschrift wird von der ehrenamtlichen Einzelhelferin oder von dem ehrenamtlichen Einzelhelfer bestätigt, dass sie/er die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Unterstützungsleistungen im Alltag bei Pflegebedürftigen beachtet. Damit wird die Anerkennung als Unterstützungsangebot im Alltag vollzogen. Die ausgefüllte und unterschriebene Bestätigung ist in Kopie dem Formular zur Abrechnung der erbrachten Unterstützungsleistung (Entlastungsbetrag) nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) XI beizufügen.
Nein. Das Ausfüllen des Vordrucks „Bestätigung des Einsatzes als ehrenamtliche Einzelhelferin oder als ehrenamtlicher Einzelhelfer“ reicht aus. Eine Übersendung der Kopie dieser Bestätigung an die Pflegekassen beziehungsweise private Krankenversicherungsunternehmen der zu unterstützenden pflegebedürftigen Person erfolgt nur im Rahmen der regelmäßigen Abrechnung der erfolgten Unterstützungsleistungen.
... bei einem örtlichen Pflegestützpunkt oder anderer kommunaler Beratungsstellen notwendig?
Nein. Das Ausfüllen des Vordrucks „Bestätigung des Einsatzes als ehrenamtliche Einzelhelferin oder als ehrenamtlicher Einzelhelfer“ ist ausreichend und gilt als Anerkennung zur Durchführung der Unterstützungsleistungen bei pflegebedürftigen Personen. Die Bestätigung verbleibt bei der Einzelhelferin/dem Einzelhelfer. Es wird hiervon lediglich eine Kopie dem Formular zur Abrechnung der erbrachten Unterstützungsleistung bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Krankenversicherungsunternehmen der/des Pflegebedürftigen beigefügt.
Einzelhelferin oder Einzelhelfer kann sein, wer
- das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- die Unterstützung ehrenamtlich übernimmt und nicht mehr als zwei Personen zeitgleich unterstützt,
- nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist,
- nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt,
- nicht als Pflegeperson für die pflegebedürftigen Personen tätig ist.
Es bedarf einer Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten.
Voraussetzung für die Anerkennung eines oder einer ehrenamtlich Einzelhelfenden ist, dass dieser oder diese nicht mehr als zwei Personen zeitgleich unterstützt. Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen können eine Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 3.000 Euro pro pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 1 im Rahmen der Leistungserbringung erhalten, der als „sittliche Pflicht“ nach § 3 Nr. 36 Einkommenssteuergesetz (EstG) steuerfrei ist.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist dabei, dass sich nicht mehr als um 2 Personen zeitgleich gekümmert wird.
Der Ausschluss von ehrenamtlichen Einzelhelferinnen und Einzelhelfern zur Erbringung von Unterstützungsleistungen gegenüber pflegebedürftigen Personen bis zum 2. Grad erfolgt deshalb, weil bis zum 2. Grad verwandte oder verschwägerte Unterstützungspersonen in besonderer Weise von einer Überlastung gefährdet sein können und diese sollen gerade durch Unterstützungsleistungen im Alltag selbst auch entlastet werden.
Ausgehend von der pflegebedürftigen Person sind Verwandte bis zum zweiten Grad die Eltern (1. Grad) und die Großeltern (2. Grad), die Kinder (1. Grad) und die Enkelkinder (2. Grad) sowie die Geschwister (2. Grad). Gleiches gilt für die Schwägerschaft: Eltern des Partners/der Partnerin, also Schwiegereltern (1. Grad) und Großeltern des Partners/der Partnerin (2. Grad), Kinder des Partners/der Partnerin, sofern keine Adoption stattgefunden hat (1. Grad) und Enkelkinder des Partners/der Partnerin (2. Grad) sowie Geschwister des Partners/der Partnerin (2. Grad).
Als Pflegepersonen werden nach § 19 Sozialgesetzbuch (SGB) XI verstanden, die nicht erwerbsmäßig eine Pflegebedürftige/einen Pflegebedürftigen in ihrer/seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Nein, es wird erwartet, dass die überwiegende Zahl der ehrenamtlich Einzelhelfenden ihre niederschwelligen Unterstützungsleistungen im Quartier für pflegebedürftige Personen aus der Nachbarschaft durchführen, die ihnen bereits persönlich bekannt sind. Daher besteht keine Schulungsverpflichtung. Allerdings gibt es eine Reihe von freiwilligen Qualifizierungsangeboten, deren Inhalte für Ihre Funktion als Einzelhelfende oder Einzelhelfender hilfreich und nützlich sein können. Über die vor Ort vorhandenen Angebote zur Qualifizierung oder über vorhandene digitale Qualifizierungsangebote können die Pflegekassen bzw. privaten Krankenversicherungsunternehmen der zu unterstützenden Personen oder auf deren Internetseiten sowie die Kommunen oder auf deren Internetseiten Auskunft geben. Der ehrenamtlich Einzelhelfende entscheidet selbst, ob vor der Durchführung der Unterstützungsleistungen bei Pflegebedürftigen ein Erste-Hilfe-Kurs besucht wird.
Unter nachbarschaftlichen ergänzenden Unterstützungs- und Entlastungsleistungen für die pflegebedürftigen Personen, deren pflegende Angehörige oder vergleichbar Nahestehende sind unter anderem zu verstehen:
- Begleitung bei Spaziergängen, zur Ärztin oder zum Arzt sowie zu Behörden,
- Einkaufs- und Hauswirtschaftsleistungen sowie Hilfen im häuslichen Außenbereich, beispielsweise durch Unterstützung bei der Gartenarbeit,
- Hilfen beim Vorlesen oder Ausfüllen von Formularen,
- Anregung und Unterstützung bei Freizeitaktivitäten und bei sozialen Kontakten
Nicht unter die Unterstützungs- und Entlastungsleistungen fallen Pflegeleistungen und Leistungen, die keine ergänzende niederschwelligen Leistungen sind, beispielsweise Arbeiten an beziehungsweise Instandhaltung von Gebäuden und Außenlagen oder Handwerkerleistungen.
Die Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg e. V. hat auf ihrer Internetseite Informationen zum Thema Demenz bereitgestellt und bietet auch Fort- und Weiterbildungen zum Thema Demenz an: Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg
Hierfür erster Ansprechpartner ist die Pflegekasse beziehungsweise das private Krankenversicherungsunternehmen, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist oder der örtliche Pflegestützpunkt.
Jederzeit. Es kann ohne Angabe von Gründen jederzeit der ehrenamtliche Einsatz als Einzelhelferin oder als Einzelhelfer aus persönlichen Gründen, wie beispielsweise durch Wegzug oder einer sich einstellenden Überforderung der Unterstützungssituation, beendet werden. Die Aufgabe des Einsatzes als ehrenamtlich Einzelhelfende oder als ehrenamtlich Einzelhelfender muss nicht, auch nicht gegenüber der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Krankenversicherungsunternehmen der bisher unterstützenden pflegebedürftigen Person, angezeigt werden.
Ja. Die Leistungen der ehrenamtlichen Einzelhelferinnen und ehrenamtlichen Einzelhelfer werden als freiwillige Unterstützung erbracht. Aufwandsentschädigungen und finanzielle Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten müssen in voller Höhe beim Finanzamt angegeben werden. Einnahmen aus pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung sind als Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlich Einzelhelfenden bis zur Höhe der so genannten Übungsleiterpauschale (derzeit 3000 Euro im Jahr) steuerfrei, wenn diese damit eine „sittliche Pflicht“ gegenüber der pflegebedürftigen Person erfüllt wird.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass dies der Fall ist, wenn
- nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen betreut werden und
- die ehrenamtliche Einzelhelferin oder der ehrenamtliche Einzelhelfer dafür nicht mehr erhalten, als von der Pflegeversicherung erstattet wird.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird individuell zwischen der/dem Einzelhelfer/in und der zu unterstützenden pflegebedürftigen Person abgestimmt. Der Betrag ist nicht gesetzlich festgelegt, die Erfahrung zeigt, dass ein Entschädigungsbetrag zwischen 12,50 Euro und 20,00 Euro in der Stunde häufig vereinbart wird. Im Konkreten sind die einkommenssteuerrechtlichen Fragen mit dem für die ehrenamtliche Einzelhelferin oder des ehrenamtlichen Einzelhelfers zuständigen Finanzamt zu klären. Auch wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit als ehrenamtliche Einzelhelferin oder als ehrenamtlicher Einzelhelfer steuerfrei sind, müssen sie im Rahmen der Einkommensteuerklärung angegeben werden.
... bedarf es einer schriftlichen Bevollmächtigung des Pflegebedürftigen?
Mit der Einreichung des Abrechnungsvordrucks bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Krankenversicherungsunternehmen des zu betreuenden Pflegebedürftigen wird der Antrag auf Gewährung des Entlastungsbetrages nach § 45 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Sozialgesetzbuch (SGB) XI gestellt, um den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 131 Euro ab 1. Januar 2025 für die in Anspruch genommen Unterstützungsleistungen durch den ehrenamtlich Einzelhelfenden zu erhalten. Dem Abrechnungsvordruck ist eine Kopie der Bestätigung des Einsatzes als ehrenamtlich Einzelhelferin oder als ehrenamtlicher Einzelhelfer beizufügen. Dadurch kann die Pflegekasse beziehungsweise das private Krankenversicherungsunternehmen feststellen, dass die ehrenamtliche Einzelhelferin oder der ehrenamtliche Einzelhelfer als anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI gilt. Die Erstattung der durch die Inanspruchnahme der Unterstützungsleistungen der Einzelhelfenden anfallenden Kosten erfolgt durch die Pflegekassen beziehungsweise private Krankenversicherungsunternehmen. Der Entlastungsbetrag wird nachträglich ausbezahlt. Die Abrechnung erfolgt mit der pflegebedürftigen Person. Die Abrechnung kann auch durch die ehrenamtliche Einzelhelferin oder durch den ehrenamtlichen Einzelhelfer direkt erfolgen, wenn eine unterzeichnete Abtretungserklärung vorliegt. Für alle Fragen zur Abrechnung wenden Sie sich direkt an Ihre Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Krankenversicherungsunternehmen.
Unfälle oder Sach- und Personenschäden können jederzeit vorkommen. Im privaten Bereich sind sie Teil des allgemeinen Lebensrisikos. Die Einsätze der Einzelhelferinnen und Einzelhelfer finden überwiegend im privaten Bereich statt. Die ehrenamtlich einzelhelfende Person muss daher selbst über einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen oder erleiden kann, verfügen. Hinsichtlich des Schutzes vor Schäden, die Anderen zugefügt werden, ist in der Regel eine private Haftpflichtversicherung notwendig. Gegebenenfalls kann auch ein Versicherungsschutz über die Unfallkasse bestehen. Ein pauschaler gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht jedoch nicht. Im Falle eines Unfalls müsste sich an die Unfallkasse gewandt werden, ob im Einzelfall ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehen könnte.