Patientinnen, Patienten und Pflegebedürftige sollen besser vor einer Covid-19-Infektion geschützt werden. Deshalb müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs künftig nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Ab dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Für den direkten Einstieg:
Direkt-Link zum Meldeportal (Authentifizierung via ELSTER-Unternehmenskonto)
Hinweise und Zugang zum Meldeportal
Anleitung zur Benutzung des Meldeportals (PDF)
Video-Anleitung zur Benutzung des Meldeportals
Handreichungen für Einrichtungen und Gesundheitsämter
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat Handreichungen für Einrichtungen und Unternehmen sowie die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg erarbeitet, die praxisbezogene Hilfestellungen bei der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht liefern.
Digitales Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg stellt eine datensichere digitale Meldemöglichkeit zur Übermittlung der personenbezogenen Daten bereit.
Nähere Informationen zum Meldeportal:
Hinweise und Zugang zum digitalen Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
FAQ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht und zum Meldeportal
Sofern ein Nachweis nach § 20a Abs. 2 S. 2 IfSG nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird, hat die Einrichtungs- beziehungsweise Unternehmensleitung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung/das Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln (nachfolgend Meldepflicht/ Meldung). Damit zum einen die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ihrer gesetzlichen Meldepflicht auf möglichst einfache und sichere Weise nachkommen und zum anderen die Gesundheitsämter diese Meldungen auch entsprechend entgegennehmen und zeitnah verarbeiten können, stellt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration eine digitale Meldemöglichkeit bereit.
Hinweise und Zugang zum digitalen Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Die Meldungen durch die Einrichtungen/Unternehmen an das zuständige Gesundheitsamt dürfen nach Ablauf des 15. März 2022, 24 Uhr erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt wird im Meldeportal die Funktionalität, Meldungen abzugeben, freigeschaltet.
Von einer unverzüglichen Meldung ist auszugehen, wenn diese innerhalb von 14 Tagen (ab dem 16. März 2022) erfolgt. Einrichtungen und Unternehmen können ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht, das Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen regelmäßig auch dann nachkommen, wenn die Einrichtungen und Unternehmen ihre ELSTER-Zertifikate zunächst beantragen müssen und die Meldeverzögerung allein auf diesem Umstand beruht. Die Beantragung des ELSTER-Zertifikats dauert laut den Informationen von ELSTER zwischen zwei und fünf Tagen.
Eine zentrale Konzernpersonalabteilung kann die Meldungen (mit einem zentralen ELSTER-Zertifikat) gemäß § 20a Absatz 2 Satz 2 IfSG für mehrere Einrichtungen (zum Beispiel Heime oder Krankenhäuser) vornehmen, wenn die einzelnen Einrichtungen des Konzerns über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen und die jeweilige Meldung an das für den Standort der jeweiligen Einrichtung zuständige Gesundheitsamt erfolgt. Das bedeutet: Im Meldeportal muss dann bei den Adressdaten die jeweilige Einrichtung eingetragen werden.
Die Authentifizierung der Einrichtungen/Unternehmen im Meldeportal erfolgt mittels des ELSTER-Unternehmenskontos. Für weitere Informationen verweisen wir auf den OnePager „Registrierung & Nutzung von Mein Unternehmenskonto ELSTER-Unternehmenskonto“ (PDF) und auf die entsprechende ELSTER-Informationsseite. Falls Sie noch über kein ELSTER-Unternehmenskonto verfügen, finden Sie dort auch Informationen, wie Sie ein ELSTER-Unternehmenskonto erstellen und ein ELSTER-Zertifikat beantragen können (Zeitdauer bis zum Erhalt des Aktivierungscodes ca. 2-5 Tage). Eine Anmeldung mit einem privaten ELSTER-Zertifikat am Meldeportal ist nicht möglich.
Diese Authentifizierungsmöglichkeit ist eine Voraussetzung, um eine sehr hohe Datensicherheit und -integrität zu gewährleisten. Dies ist im Hinblick auf die besonders schutzwürdigen personenbezogenen Daten geboten. Das ELSTER-Unternehmenskonto ermöglicht einen sicheren Zugriff auf verschiedene behördliche Seiten.
Die Authentifizierung mittels ELSTER-Unternehmenskonto wird im Meldeportal ausschließlich für die Meldungen nach § 20a IfSG beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt als Service genutzt und hat in diesem Zusammenhang nichts mit Steuerfragen zu tun. Es werden damit keine weitergehenden Verpflichtungen zur Nutzung in anderen Rechtsangelegenheiten, Verwaltungsverfahren oder ähnlichem geschaffen.
Prüfen Sie bitte zunächst, ob eine übergeordnete/zentrale Stelle/Personalabteilung, welche im Besitz eines ELSTER-Organisationszertifikats ist, die zu tätigenden Meldungen für Ihre Einrichtung/Unternehmen vornehmen kann oder für sie ein zusätzliches ELSTER-Organisationszertifikat beantragt, das dann an Ihre Einrichtung weitergegeben werden kann.
Nur sofern auch diese beiden Möglichkeiten keinen gangbaren Wege darstellen, sollte auf den Postweg ausgewichen werden.
Bei Fragen der Einrichtungen/Unternehmen zur Bedienung des Portals steht ein telefonischer Support unter folgender Nummer zur Verfügung: 0800 7242025
Die Hotline erreichen Sie von Montag bis Freitag 8-19 Uhr sowie zusätzlich am Samstag, den 19. März 2022, von 8-16 Uhr.
Für die Gesundheitsämter wird es einen eigenen technischen Support geben.
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