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Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Eine Frau zieht eine Dosis des Impfstoffes von Biontech/Pfizer für eine Corona-Impfung auf.

Um Patientinnen, Patienten und Pflegebedürftige besser vor einer COVID-19-Infektion zu schützen, galt vom 16. März bis 31. Dezember 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs mussten nachweisen, dass sie geimpft oder genesen waren oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden konnten.

Besonders hochbetagte Menschen sowie pflegebedürftige Menschen und Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten haben ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere, oder auch tödliche COVID-19-Krankheitsverläufe (sogenannte vulnerable Personengruppen). Der Bundestag hatte deshalb am 10. Dezember 2021 mit Zustimmung des Bundesrates das Infektionsschutzgesetz geändert und in § 20a Infektionsschutzgesetz eine ab dem 16. März bis zum 31. Dezember 2022 geltende einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor COVID-19 für bestimmte einrichtungsbezogene Tätigkeiten beschlossen.

Einrichtungen und Unternehmen waren verpflichtet, jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Gesundheitsämter zu melden, die entweder keinen Impf-, Genesenen- oder Kontraindikationsnachweis vorgelegt hatten oder bei denen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises bestanden. Um die Übermittlung an die Gesundheitsämter so einfach wie möglich zu halten, stellte das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg ein landeseinheitliches und datensicheres digitales Meldeportal zur Verfügung.

Darüber hinaus hatte das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Handreichungen für Einrichtungen und Unternehmen sowie die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg erarbeitet, die praxisbezogene Hilfestellungen bei der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht liefern.

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