Gesundheit

Vorsicht beim Umgang mit Feuerwerkskörpern

Am Freitag startet der diesjährige Verkauf von Silvesterfeuerwerk. Der für Gesundheit zuständige Sozialminister Manne Lucha und Umweltminister Franz Untersteller appellierten daran, beim Kauf unbedingt auf die Kennzeichnung zu achten und vor dem Zünden von Raketen und Böllern die Gebrauchsanweisungen zu befolgen.

Am Freitag startet der diesjährige Verkauf von Silvesterfeuerwerk. Gezündet werden dürfen Silvesterfeuerwerkskörper nur am 31. Dezember 2018 und am 1. Januar 2019. In manchen Gemeinden bestehen weitere zeitliche Einschränkungen für das Zünden von Feuerwerkskörpern. Darüber hinaus kann in bestimmten Teilen einer Gemeinde das Abbrennen auch komplett verboten sein. In unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern oder Holzlagern darf Feuerwerk aus Brandschutzgründen nicht gezündet werden. Auch in unmittelbarer Nähe von Kinder- und Altenheimen, Krankenhäusern und Kirchen sind Silvesterfeuerwerke aus Lärmschutzgründen untersagt.

Umweltminister Franz Untersteller appellierte daran, beim Kauf von Feuerwerkskörpern unbedingt auf die Kennzeichnung zu achten. Vor dem Zünden der Raketen und Böller sei es wichtig, die Gebrauchsanleitung zu lesen. „Wir alle können dazu beitragen, die Unfall- und Brandgefahr in der Silvesternacht deutlich zu vermindern, indem wir sorgsam mit Feuerwerk und Böllern umgehen.“ Dazu gehöre auch, über den Jahreswechsel Dachfenster geschlossen zu halten und auf den Balkonen kein leicht brennbares Material aufzubewahren, so Untersteller.

Minister Lucha weist auf Gesundheitsgefahren hin

Der für Gesundheit zuständige Sozialminister Manne Lucha wies besonders auf die Gefahren für das menschliche Gehör hin: „Viele Menschen unterschätzen den Geräuschpegel mancher Silvesterkracher, der vergleichbar mit dem Start eines Düsenjets ist. Je dichter die Explosion des Krachers jedoch am Ohr erfolgt, desto schlimmere Hörschäden drohen. Deshalb sollte zum Schutz des eigenen Gehörs ein Sicherheitsabstand von mindestens zehn bis zwanzig Metern zu Böllern und sonstigen Silvesterkrachern eingehalten werden.“

Lucha weiter: „Durch den unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerk kann es in der Neujahrsnacht auch zu schweren Verletzungen im Bereich der Hände, des Gesichtes und der Augen kommen.“ Es sei daher wichtig, die Gebrauchsanweisungen zu befolgen.

Die Gewerbeaufsicht wird wie jedes Jahr stichprobenartig die fachgerechte Lagerung der explosionsgefährlichen Feuerwerkskörper im Handel kontrollieren.

Informationen über unsichere Produkte veröffentlicht die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) auf ihrer Internetseite unter www.bam.de. Feuerwerkskörper, die das Prüfverfahren der BAM durchlaufen haben, tragen die Ziffernfolge „0589“ in der aufgedruckten Registriernummer. Eine Liste der Registrierungsnummern von Feuerwerkskörpern, die von den Mitgliedsfirmen des deutschen Verbands der pyrotechnischen Industrie zum diesjährigen Silvesterverkauf auf dem Markt angeboten werden, steht auf dessen Webseite Verband der pyrotechnischen Industrie zur Verfügung.

Mitteilungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern über unsichere Produkte nimmt das Regierungspräsidium Tübingen als zentrale Marktüberwachungsbehörde in Baden-Württemberg unter der Telefonnummer 07071/757-5419 oder der E-Mail-Adresse marktueberwachung@rpt.bwl.de entgegen.

Auskunft über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern erteilt die Gewerbeaufsicht in den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern der Stadtkreise. Eine aktuelle Liste der zuständigen Behörden ist auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg eingestellt.

Informationen und Regeln zum Umgang mit Silvesterfeuerwerk:

  • Feuerwerkskörper müssen mit der CE-Kennzeichnung sowie der vierstelligen Kennziffer der für die Zulassung verantwortlichen, benannten Stelle in der EU gekennzeichnet sein. Die BAM hat als benannte Stelle die Kennziffer 0589.
  • Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat 1“ (Kategorie 1) darf nur an Personen über 12 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden.
  • Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat. 2“ (Kategorie 2) darf nur an Personen über 18 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden, da es gefährlicher ist als Feuerwerk der Kategorie 1.
  • Zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen ist unbedingt die aufgedruckte bzw. beiliegende Gebrauchsanweisung zu beachten. Diese Gebrauchsanleitung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
  • Die in der Gebrauchsanleitung angegebenen Schutzabstände zu Personen und brennbaren Materialen wie z. B. Hecken oder Büschen sind zur Verhütung von Bränden unbedingt einzuhalten.
  • „Blindgänger“ dürfen auf keinen Fall nochmals angezündet werden.
  • Feuerwerkskörper niemals selbst herstellen oder an gekauftem Feuerwerk „herumbasteln“. Das Abbrennen solcher nicht zugelassenen Feuerwerkskörper birgt unbekannte Risiken für die eigene und die Gesundheit Dritter und stellt nach § 40 Sprengstoffgesetz eine Straftat dar.
  • Raketen niemals aus der Hand starten. Als „Abschussrampen“ für Raketen sind in Getränkekästen gestellte leere Flaschen geeignet. Freistehende Flaschen können umfallen.
  • Bei Batterie-Feuerwerken auf einen waagerechten und festen Stand achten, damit die Funkengarben sicher senkrecht nach oben steigen können. Vom Hersteller vorgesehene Stützvorrichtungen sind auszuklappen.
  • Der Balkon ist zum Abschießen von Raketen oder Batteriefeuerwerken ungeeignet. Raketen werden durch darüber liegende Balkone oder Dachvorsprünge abgelenkt; die Funkengarben von Batteriefeuerwerken können eine Höhe von 90 Metern erreichen.
  • Tischfeuerwerk immer auf einer feuerfesten Unterlage und nicht in der Nähe brennbarer Materialien, z. B. Gardinen oder Weihnachtsbaum, anbrennen.
  • Silvesterfeuerwerk niemals unter Alkohol- oder Drogeneinfluss abbrennen.
  • Abgebrannte Batterie-Feuerwerke und andere Feuerwerkskörper müssen vollständig abgekühlt sein, bevor diese über den normalen Hausmüll entsorgt werden können.