Fragen und Antworten

Prostituiertenschutzgesetz

Am 1. Juli 2017 trat das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft. Mit dem Gesetz wurden erstmals umfassende Rechte und Pflichten für Prostituierte und für Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes eingeführt. Prostituierte müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anmelden. Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes benötigen die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Prostituierte befinden sich oft in einer belastenden Situation. Sie können häufig nicht selbst für ihre Rechte eintreten. Mit dem Prostituiertenschutzgesetz will der Gesetzgeber die Prostituierten schützen und deren Rechte stärken.

Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen Prostituierte sowie Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei soll bekämpft werden.

Seit Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zum Prostituiertenschutzgesetz (AG ProstSchG) am 1. November 2017 ist die Zuständigkeit für die Umsetzung des ProstSchG wie folgt geregelt:

  • Die Anmeldebescheinigungen für Prostituierte werden von den für das jeweilige Gebiet zuständigen Landratsämtern bzw. Gemeinden ausgestellt;
  • die gesundheitliche Beratung erfolgt zuvor bei den Gesundheitsämtern;
  • die Erteilung einer Erlaubnis für Betreiberinnen und Betreiber eines Prostituiertengewerbes erfolgt durch die unteren Verwaltungsbehörden (Stadtkreise und Große Kreisstädte mit einer Einwohnerzahl von mehr als 35.000). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die unteren Verwaltungsbehörden, in deren Gebiet Sie Ihr Gewerbe ausüben.

Der komplette Gesetzeswortlaut des Prostituiertenschutzgesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Prostituiertenschutzgesetz steht am Seitenende zum Download bereit.

Antworten auf häufige Fragen zum Prostituiertenschutzgesetz

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